Veröffentlicht an der Bekanntmachungstafel im Rathaus der Stadt Rheinbach am 20.07.2026
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung über die Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs Rheinbach Nr. 74 „Pallottistraße “ 1. Änderung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zusätzlich im Internet unter dem Pfad https://www.rheinbach.de/oeffentliche-bekanntmachungen eingestellt.
Die Veröffentlichung im Internet wird gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden durchgeführt.
Beschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt zur Kenntnis, dass die Öffentlichkeit von der Möglichkeit, sich zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung der Bebauungsplanaufstellung innerhalb der Frist vom 12.05.2026 bis einschließlich 02.06.2026 zu äußern, keinen Gebrauch gemacht hat. Es liegen bisher keine Äußerungen und umweltbezogenen Stellungnahmen vor.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Rheinbach Nr. 74 „Pallotti-straße“ 1. Änderung, bestehend aus Teil I Bebauungsplan und Teil II Vorhabenplan (§ 12 BauGB), ist mit der Begründung und den wesentlichen bisher vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie dem Hinweis, dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung geändert wird, für die Dauer eines Monats (mindestens 30 Tage) zu veröffentlichen (§ 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
Gleichzeitig mit dieser Veröffentlichung ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen (§ 4 Abs. 2 BauGB § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
Übersichtsplan, nicht maßstabsgerecht
Für den Bebauungsplan wird gem. § 13 Abs. 3 i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
Veröffentlichung und Möglichkeit der Einsichtnahme
Der Entwurf des Bebauungsplanes (Teil 1 vorhabenbezogener Bebauungsplan und Teil 2 Vorhabenplan) mit Begründung einschließlich der dazugehörigen Fachgutachten wird in der Zeit
vom 21.07.2026 bis einschließlich 21.08.2026
auf der Internetseite der Stadt Rheinbach
www.rheinbach.de/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen
veröffentlicht.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens liegen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung keine umweltbezogenen Stellungnahmen vor, die nach § 3 Abs. 2 BauGB mit ausgelegt werden könnten.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen in der genannten Veröffentlichungsfrist (21.07.2026 bis 21.08.2026) im Rathaus Rheinbach, Fachbereich V, Sachgebiet 60.1 Stadtentwicklung, Schweigelstraße 23, 53359 Rheinbach, 2. Obergeschoss (Altbau) während der nachstehend genannten Dienststunden für jedermann zur Einsicht öffentlich ausgelegt.
| Montag bis Donnerstag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr |
| Freitag | 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr |
Terminvereinbarung zur Einsichtnahme
Eine Terminvereinbarung zur Einsichtnahme und Einholen von Auskünften wird empfohlen. Unter der Telefonnummer 02226 / 917-220 oder der E-Mail-Adresse beteiligung-601@stadt-rheinbach.de können die Besuchszeiten vereinbart werden.
Die Mitarbeiter*innen des Sachgebietes Stadtentwicklung informieren gerne telefonisch (02226 / 917 220) und per E-Mail unter der Adresse beteiligung-601@stadt-rheinbach.de über die Bauleitplanentwürfe.
Des Weiteren sind die zu veröffentlichenden Unterlagen zu dem Bauleitplanverfahren in einem zentralen Portal des Landes unter der Internetadresse https://www.bauleitplanung.nrw.de/ zugänglich.
Stellungnahmen
Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan sollen während der Veröffentlichungsfrist bevorzugt elektronisch über die Internetseite
https://www.rheinbach.de/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen
oder per E-Mail an beteiligung-601@stadt-rheinbach.de übermittelt werden.
Bei Bedarf können Stellungnahmen an die Stadt Rheinbach, Sachgebiet Stadtentwicklung, Schweigelstraße 23, 53359 Rheinbach oder auf anderem Wege abgegeben werden. Die vollständige Adresse ist anzugeben.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Rechtsgrundlagen
§ 1 Abs. 8, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a, Abs.2, § 13 und 13a i.V.m. § 12 Baugesetzbuch vom 3. November 2017 in der bei Veröffentlichung dieser Bekanntmachung geltenden Fassung.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW). Die im Bauleitplanverfahren übermittelten Daten und Informationen werden zum Zweck der Durchführung des Verfahrens und Wahrung der Beteiligtenrechte verwendet und dauerhaft gespeichert.
Sofern Sie eine Stellungnahme per Schreiben, E-Mail, zur Niederschrift, oder in anderer Form abgeben, können Informationen zum Datenschutz der Internetseite der Stadt Rheinbach unter https://www.rheinbach.de/datenschutz entnommen werden.
Sofern eine Stellungnahme über https://www.rheinbach.de/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen erfolgt, können ergänzende Informationen zum Datenschutz bei Verwendung des Dienstes der Seite https://www.o-sp.de/rheinbach/datenschutz.php entnommen werden. Beide Dokumente liegen zudem gemeinsam mit den übrigen Unterlagen zur Einsichtnahme bereit.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorgenannte Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GO NRW)
Nach § 7 Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618), wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
53359 Rheinbach, den 16.07.2026
Dr. Daniel Phiesel
Bürgermeister