Starkregen- und Hochwasserschutz
Die Unwetterkatastrophe vom 14. Juli 2021 hat auf dramatische Weise gezeigt, welche Folgen überregionale Starkregenereignisse haben können. Doch auch lokal begrenzte Niederschläge – wie zuletzt in der Nacht vom 2. auf den 3. Mai 2024 – führen immer wieder vor Augen, dass Starkregen- und Hochwassergefahren längst kein Ausnahmefall mehr sind.
Um die Bevölkerung und die Infrastruktur der Stadt Rheinbach dauerhaft zu schützen, setzt die Stadt auf ein umfassendes Vorsorgekonzept.
Ein optimierter Starkregen- und Hochwasserschutz fußt auf drei Säulen:
Die Stadt Rheinbach setzt dabei auf einen ganzheitlichen Ansatz: kommunale Maßnahmen, interkommunale Kooperation und private Vorsorge greifen dabei ineinander. Informieren Sie sich auf den folgenden Seiten welche Maßnahmen Rheinbach u.a. im Verbund mit seinen Partnerkommunen umsetzt und wie Sie Ihre eigene Vorsorge sinnvoll gestalten können.
Überschwemmungsbiete des Swistbachs und seiner Nebengewässer
Die von der Bezirksregierung Köln nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz ausgewiesenen Überschwemmungsgebiete sind ein zentraler Bestandteil der Hochwasser- und Starkregenvorsorge. Sie zeigen, welche Flächen bei einem statistisch seltenen Hochwasserereignis überflutet werden können.
Die Karten geben Grundstückseigentümer*innen, Planenden und der Öffentlichkeit eine verlässliche Grundlage zur Risikoabschätzung und sind verpflichtend in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Die Bezirksregierung Köln hat gemäß § 76 WHG das gesetzliche Überschwemmungsgebiet des Swistbachs und seiner Nebengewässer für ein 100-jährliches Hochwasserereignis neu ermittelt. Dies umfasst die vorläufige Sicherung und Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Swistbachs und seiner Nebengewässer Steinbach, Sürstbach, Schießbach, Eulenbach I, Eulenbach II, Wallbach, Tüttelbach, Die Wässers, Ersdorfer Bach und Altendorfer Bach.
Ab dem 17.10.2025 tritt die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes gem. § 82 Abs. 3 LWG NRW automatisch in Kraft.
Zu der geplanten Festsetzung des Überschwemmungsgebiets des Swistbachs und seiner Nebengewässer besteht gemäß § 76 Abs. 4 WHG i. V. m. § 83 Abs. 2 S. 3 LWG für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, die Karten einzusehen und Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, bis einschließlich 02.12.2025, an die Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 2 - 8, 50667 Köln zu richten. Eingehende Stellungnahmen werden geprüft und – sofern ihr Inhalt berechtigt ist – im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt.
Die Karten sind auf den Webseiten der Bezirksregierung Köln Überschwemmungsgebiete des Swistbachs abrufbar.
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Tiefbau, Infrastruktur und Gewässer der Stadt Rheinbach
Aachener Straße 46a
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