Steuerbescheinigungen
Denkmaleigentümer*innen können neben Fördermittel auch steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. So werden Anreize und Hilfen geboten, um die evtl. als Belastung empfundene Denkmaleigenschaft zu mildern.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude unter Denkmalschutz im Sinne des DSchG NRW steht, eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW der Unteren Denkmalbehörde vorliegt und die Maßnahme dementsprechend ausgeführt wurde.
Die Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt wird von der Unteren Denkmalbehörde ausgestellt und ist – je nach Höhe der zu bescheinigenden Aufwendungen – gebührenpflichtig. Weitere Informationen hierzu sind dem „Merkblatt Steuerbescheinigungen“ zu entnehmen.
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