Öffentliche Bekanntmachung für von der Meldepflicht befreite wahlberechtigte Unionsbürger zur Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Rheinbach am 14.09.2025 gemäß § 12 Absatz 7 Kommunalwahlordnung

Am 14.09.2025 finden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen (Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung) statt. An diesen Wahlen können auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/innen) teilnehmen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die bei ihrer Meldebehörde am 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) für eine Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) gemeldet sind, werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten von ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an der Wahl teilnehmen.

Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die wegen Befreiung von der Meldepflicht (§ 26 Bundesmeldegesetz) nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden nur auf Antrag in Wählerverzeichnis eingetragen (Antragstellung spätestens am 29.08.2025). 

Dafür ist Voraussetzung, dass sie gem. §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,

  • seit mindestens 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) im Wahlgebiet innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben,

  • in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

In seinem/ihrem Antrag hat der/die Unionsbürger/in durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine/ihre Wahlberechtigung zu erbringen.

Gegenstand der Versicherung an Eides Statt ist eine Erklärung

  1. über seine/ihre Staatsangehörigkeit,

  2. über seine/ihre Anschrift in der Gemeinde,

  3. dass er/sie am Wahltag seit mindestens dem 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) im  

  4. Wahlgebiet ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die 

  5. Hauptwohnung, innehaben wird. 

Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden. Entsprechende Antragsformulare werden im Wahlamt der Stadt Rheinbach bereitgehalten.

Rheinbach, den 18.07.2025

Der Bürgermeister

 

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