Öffentliche Bekanntmachung: 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheinbach

§ 1

§ 19 Abs. 10 wird wie folgt geändert:

§ 19

Zuständigkeiten, die auf den*die Bürgermeister*in übertragen sind

Dem*Der Bürgermeister*in wird gemäß § 41 Absatz 2 GO NRW die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen:

[…]

(10) Gesetzliche Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch und dem Denkmalschutzgesetz NRW, sofern 

  1. die Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft der Stadt Rheinbach mbH beteiligt ist.
  2. der Grundbesitz laut Bebauungsplan als öffentliche Fläche oder als Fläche/Maßnahme zum Ausgleich festgesetzt ist.
  3. es sich um bebaute Grundstücke im Geltungsbereich einer Vorkaufsrechtssatzung handelt.
  4. eine Ausübungsfähigkeit gegeben und die zukünftige Nutzung bereits durch eine erteilte Baugenehmigung gesichert ist.
  5. keine Gefahr für das Denkmal vorliegt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW

Nach § 7 Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Rheinbach, den 14.07.2026

 

Dr. Daniel Phiesel
Bürgermeister