Der Rat der Stadt Rheinbach hat am 8. Dezember 2021 auf Grund von § 41 Absatz 2 und 3 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in der bei Beschlussfassung gültigen Fassung und § 11 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Rheinbach vom 12. November 2020 diese Zuständigkeitsordnung beschlossen. Sie tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
I_6_Zuständigkeitsordnung_für_den_Rat_und_die_Ausschüsse_der_Stadt_Rheinbach.pdf
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rheinbach, den 09.01.2025
Ludger Banken
Bürgermeister