Präambel
Aufgrund der
§§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in der jeweils gültigen Fassung,
der §§ 50 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff., zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 409 vom 28.12.2023, in der jeweils gültigen Fassung,
der § 38 ff. LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in der jeweils gültigen Fassung,
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV vom 20.06.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 159 vom 23.06.2023 – in der jeweils gültigen Fassung,
Bundes-Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebiete-Verordnung - TrinkwEGV) vom 04.12.2023 (BGBl. Nr. 346 vom 11.12.2023 Nr. 346) – in der jeweils gültigen Fassung,
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 750, S. 1067), zuletzt geändert durch Art. 8 der Verordnung vom 11.12.2014 (BGBl. I 2014, S. 2010), in der jeweils gültigen Fassung,
hat der Rat der Stadt Rheinbach am 16.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
Die Stadt hat gemäß § 50 Abs. 1 WHG i. V. m. 38 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW die Pflicht, in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende Wasserversorgung sicherzustellen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlichen Wasserversorgungspflicht betreibt sie eine öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke ihres Gebietes mit Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Stadt Rheinbach.
§ 2
Grundstücksbegriff/Berechtigte und Verpflichtete
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende zusammenhängende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt.
(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
(3) Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner.
(4) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung ergeben, für jeden, der berechtigt oder verpflichtet ist, auf den angeschlossenen Grundstücken Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtung zu benutzen (insbesondere Pächter, Mieter etc.).
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Anschlüsse zu den Grundstücken abzweigen, die mit Wasser versorgt werden.
(2) Hausanschlüsse sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der öffentlichen Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle (§ 3 Abs. 5). Sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung (§ 3 Abs. 3) und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung (§ 3 Abs. 4). Sie gehören zu den Betriebsanlagen der Stadt; sie sind aber kein Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungeinrichtung.
(3) Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der öffentlichenVersorgungsleitung, umfassend Anbohrstelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur einschließlich der dazugehörigen technischen Einrichtungen.
(4) Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück oder im vorgelagerten Wasserzählerschacht, mit der die gesamte nachfolgende Anlage zur Versorgung mit Wasser einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.
(5) Übergabestelle ist das Ende des Hausanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude oder im vorgelagerten Wasserzählerschacht.
(6) Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile des Wasserzählers.
(7) Anlagen des Grundstückseigentümers sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden.
(8) Zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören die öffentlichen Versorgungsleitungen sowie die Hauptabsperrvorrichtung (§ 3 Abs. 4) und der Wasserzähler (§ 3 Abs. 6). Nicht zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören die Hausanschlüsse (§ 3 Abs. 2).
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Stadt erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
(5) Die Stadt kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Dieses gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser über das öffentliche Wasserversorgungsnetz gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW, insbesondere, wenn durch die Bereitstellung von Löschwasser die Wasserqualität im öffentlichen Wasserversorgungsnetz beeinträchtigt werden kann.
(6) Das Benutzungsrecht im Rahmen der in dieser Satzung geregelten Benutzungsbedingungen steht neben dem Grundstückseigentümer auch den anderen Anschlussberechtigten (§ 2 Abs. 2) sowie den Benutzern der Grundstücke (§ 2 Abs. 4) zu.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Grundstücke auf denen regelmäßig oder auch nur vorübergehend Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang), wenn die Grundstücke an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung angrenzen oder einen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg besteht. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und andere Anschlussberechtigte (§ 2 Abs. 2) sowie alle Benutzer der Grundstücke (§ 2 Abs. 4). Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§ 6
Befreiung vom Anschlusszwang
Von der Verpflichtung zum Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung wird auf Antrag befreit, wenn der Anschluss aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
§ 7
Befreiung vom Benutzungszwang
(1) Auf Antrag des Grundstückseigentümers wird die Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, wenn ihm die Benutzung aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann, die Befreiung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung wirtschaftlich zumutbar ist sowie nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. Gründe der Volksgesundheit stehen einer Befreiung von der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
(2) Soll gesammeltes Niederschlagswasser (z. B. aus einer Regenwassernutzungsanlage) zur Toilettenspülung oder zum Wäsche waschen verwendet werden, so hat der Grundstückseigentümer einen schriftlichen Befreiungsantrag nach § 7 Abs. 1 bei der Stadt zu stellen. Er hat insbesondere durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und gegenüber der Stadt nachzuweisen, dass von seiner Regenwassernutzungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Versorgungsnetz möglich sind, die zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Versorgungssicherheit, insbesondere die einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers, führen.
(3) Soweit der Grundstückseigentümer gesammeltes Niederschlagswasser (z. B. aus Regenwassernutzungsanlagen) oder Wasser aus Eigengewinnungsanlagen (z. B. privaten Brunnen) nur für Bewässerungszwecke verwenden möchte, ist diese Verwendung der Stadt lediglich schriftlich anzuzeigen. Dabei ist z. B. durch einen Lageplan darzustellen, dass eine anderweitige Verwendung zum häuslichen Gebrauch (z. B. Toilette spülen, Wäsche waschen) nicht erfolgt. Hierdurch wird dokumentiert, dass keine Befreiung nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung erforderlich ist.
§ 8
Hausanschlüsse
(1) Hausanschlüsse gehören nach § 3 Abs. 2 und Abs. 8 nicht zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Stadt. Sie gehören gleichwohl zu den Betriebsanlagen der Stadt als Wasserversorgungsunternehmen. Sie werden ausschließlich von der Stadt hergestellt, erneuert, geändert, abgetrennt, beseitigt und unterhalten. Die Gemeine macht für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung einen Kostenersatzanspruch geltend (§ 27). Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein. Insbesondere dürfen sie nicht überbaut werden.
(2) Die Stadt bestimmt Art, Zahl, Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen. Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher anzuhören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Hausanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Stadt verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
(3) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Die Stadt kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen Störungen unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
§ 9
Wasserzähler und Messung
(1) Die Stadt stellt die vom Grundstückseigentümer verbrauchte Wassermenge durch einen Wasserzähler als Messeinrichtung fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muss. Der Wasserzähler gehört zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Stadt und steht in ihrem Eigentum. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
(2) Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Stadt. Sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat die Stadt so zu verfahren, dass seine einwandfreie Messung gewährleistet ist. Sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
(3) Die Stadt ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dieses ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(4) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtung, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Messeinrichtung vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
§ 10
Nachprüfung der Wasserzähler
(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeeinrichtung (Wasserzähler) nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadt, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen der Stadt zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer.
§ 11
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Die Stadt kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
das Grundstück unbebaut ist oder
die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
§ 12
Ablesung der Wasserzähler
(1) Die Wasserzähler werden als Messeinrichtung vom Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Wasserzähler leicht zugänglich ist.
(2) Solange der Beauftragte der Stadt die Räume des Grundstückseigentümers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann und der Grundstückseigentümer nicht selbst abliest und den Zählerstand mitteilt, darf die Stadt den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 13
Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung seiner Anlage (mit Ausnahme des Wasserzählers - § 3 Abs. 6, § 9) zu sorgen, die ab der Übergabestelle (§ 3 Abs. 5) beginnt. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Anlage des Grundstückseigentümers und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückeigentümers.
(3) Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Stadt oder durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(4) Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Stadt zu veranlassen.
§ 14
Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des
Grundstückseigentümers
(1) Die Stadt oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Grundstückseigentümers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) Die Errichtung der Anlage des Grundstückseigentümers und wesentliche Änderungen der Anlage dürfen nur durch die Stadt oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Stadt oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmen eingetragen ist. Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen wie z. B. privaten Brunnen oder Regenwassernutzungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt verdeckt werden; anderenfalls sind sie auf Anordnung der Stadt freizulegen.
(3) Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Stadt folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung einzureichen:
eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
der Name des Unternehmens, der die Anlage errichten soll,
Angaben über eine etwaige Eigenversorgung (z. B. privater Brunnen,
im Falle des § 4 Abs. 4 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.
Regenwassernutzungsanlage),
Hat die Stadt Muster für die einzureichenden Unterlagen erstellt, sind diese zu verwenden. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.
(4) Die Stadt oder der Beauftragte der Stadt prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt die Stadt nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen, denn die Zustimmung dient allein dem Schutz der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung.
(5) Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Stadt begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
§ 15
Betrieb der Anlage des Grundstückseigentümers; Mitteilungspflichten
(1) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen des Grundstückseigentümers sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind der Stadt mitzuteilen, soweit sich dadurch Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
(3) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
§ 16
Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Die Stadt ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Stadt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Grundstückseigentümers. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§ 17
Verwendung des Wassers
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Stadt kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
§ 18
Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke
(1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Stadt vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken. Der Antragsteller hat der Stadt alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Stadt. Sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.
(2) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Stadt mit Wasserzählern zu benutzen.
(3) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Stadt zu treffen.
§ 19
Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer der Grundstücke (z.B. Mieter) haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadt den Zutritt zu seinen Räumen und den in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dieses erforderlich ist, um die technischen Einrichtungen zu überprüfen, eine Nachschau der Wasserleitungen durchzuführen, den bzw. die Wasserzähler abzulesen und zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Stadt auferlegten Benutzungsbedingungen und Auflagen erfüllt werden. Das Betretungsrecht folgt aus § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. 101 WHG. Der Grundstückseigentümer und die Benutzer der Grundstücke werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.
(2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 20
Grundstücksbenutzung
(1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so gelten die Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Stadt bis zu fünf Jahren unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 21
Art und Umfang der Versorgung mit Wasser
(1) Das von der Stadt gelieferte Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Trinkwasserverordnung des Bundes, entsprechen. Die Stadt ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist.
(2) Die Stadt ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen.
(3) Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 22
Versorgungsunterbrechungen
(1) Die Stadt ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht
soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
soweit und solange die Stadt an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dieses zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Stadt hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Die Stadt hat die Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Stadt diese nicht zu vertreten hat oder
die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
§ 23
Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Stadt aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle
der Tötung, oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von der Stadt oder einem ihrer Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Stadt ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 €.
(4) Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Stadt dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis.
(5) Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Stadt hat den Grundstückseigentümer hierauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen.
(6) Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich dem Wasserwerk oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
§ 24
Änderungen des Wasserbezugs
(1) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dieses mindestens zwei Wochen vor der Einstellung der Stadt schriftlich mitzuteilen.
(2) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, so hat er bei der Stadt Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen.
(3) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer der Stadt für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.
(5) Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.
§ 25
Einstellung der Versorgung
(1) Die Stadt ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld, ist die Stadt berechtigt, die Versorgung unter Aufrechterhaltung einer Notversorgung einzustellen. Der Einstellung der Wasserversorgung wird zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich durch die Stadt gegenüber dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer angedroht. Zugleich erfolgt mit der Androhung der Wassereinstellung die erneute Anmahnung der Zahlungsrückstände. Eine Einstellung der Wasserversorgung erfolgt nicht, wenn die ausstehenden Wassergebühren durch den Grundstückseigentümer beglichen werden. Gleiches gilt, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.
(3) Die Stadt hat die Versorgung unverzüglich wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
§ 26
Anordnungen im Einzelfall/Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Pflichten Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und des Justizgesetzes NRW.
§ 27
Satzung über Wasseranschlussbeiträge, Wassergebühren und Kostenersatz
Für die Erhebung von Wasseranschlussbeiträgen gemäß § 8 KAG NRW, Wassergebühren als grundstücksbezogene Benutzungsgebühren gemäß den §§ 4 und 6 KAG NRW sowie für den Kostenersatz gemäß § 10 KAG NRW erlässt die Stadt eine gesonderte Satzung.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
gegen den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
eine Melde-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflicht nach dieser Satzung (§§ 7 Abs. 3, 14, 15, 19 Abs. 2) verletzt oder
ohne Zustimmung der Stadt mit Installationsarbeiten (§ 14 Abs. 5) beginnt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.
§ 29
Aushändigung der Satzung
Die Stadt händigt jedem Grundstückseigentümer, mit dem erstmals ein Versorgungsverhältnis begründet wird, ein Exemplar dieser Satzung und der dazu erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung unentgeltlich aus. Den bereits versorgten Grundstückseigentümern werden diese Satzungen auf Verlangen ausgehändigt.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.12.2027 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rheinbach, den 27.12.2024
gezeichnet Ludger Banken
Bürgermeister