Öffentliche Bekanntmachung zu Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Rheinbach vom 23.06.2022

Aufgrund des § 6 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten des Landes NRW  (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW – vom 30.03.2018, GV NW S. 172) und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnis der Ordnungsbehörden des Landes NRW (Ordnungsbehördengesetz – OBG - vom 13.05.1980, GV  NW S. 528), in der derzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Rheinbach als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Rheinbach vom 20.06.2022 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: 

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