Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln
zur vorläufigen Sicherung und Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Swistbachs und seiner Nebengewässer Steinbach, Sürstbach, Schießbachs, Eulenbach I, Eulenbach II, Wallbach, Tüttelbach, Die Wässers, Ersdorfer Bach und Altendorfer Bach im Bereich der Städte Erftstadt, Euskirchen, Meckenheim und Rheinbach sowie der Gemeinden Swisttal und Weilerswist.
Das Überschwemmungsgebiet des Swistbachs wurde zuletzt mit Verordnung vom 01. Oktober 2013 (verkündet im Amtsblatt Nr. 41 für den Regierungsbezirk Köln vom 14. Oktober 2013), das des Steinbachs und Schießbachs mit der Verordnung vom 07. März 2014 (verkündet im Amtsblatt Nr. 12 für den Regierungsbezirk Köln vom 24. März 2014), das des Eulenbachs I mit der Verordnung vom 21. September 2017 (verkündet im Amtsblatt Nr. 41 für den Regierungsbezirk Köln vom 16. Oktober 2017), das des Ersdorfer Bachs mit der Verordnung vom 29. November 2013 (verkündet im Amtsblatt Nr. 50 des Regierungsbezirks Köln vom 16. Dezember 2013) und das des Altendorfer Bachs mit Verordnung vom 29. November 2013 (verkündet im Amtsblatt Nr. 49 des Regierungsbezirks Köln vom 09. Dezember 2013) festgesetzt.
Die Bezirksregierung Köln hat gemäß § 76 WHG das gesetzliche Überschwemmungsgebiet des Swistbachs und seiner Nebengewässer für ein 100-jährliches Hochwasserereignis neu ermittelt. Es betrifft die Flächen beiderseits des Swistbachs vom Gewässerkilometer (km) 0+000 (Mündung in die Erft) bis zum km 28+620, des Steinbachs vom km 0+000 (Mündung in den Swistbach) bis zum km 12+750, des Sürstbachs vom km 0+000 (Mündung in den Steinbach) bis zum km 5+230, des Schießbachs vom km 0+000 (Mündung in den Swistbach) bis zum km 12+000, des Eulen-bachs I vom km 0+000 (Mündung in den Swistbach) bis zum km 6+800, des Eulenbachs II vom km 0+000 (Mündung in den Eulenbach I) bis zum km 1+900, des Wallbachs vom km 0+000 (Mündung in den Swistbach) bis zum km 6+900, des Tüttelbachs vom km 0+000 (Mündung in den Wallbach) bis zum km 3+750, des Die Wässers vom km 0+000 (Mündung in den Wallbach) bis zum km 1+200, des Ersdorfer Bachs vom km 0+000 (Mündung in den Swistbach) bis zum km 4+000 und des Altendorfer Bachs vom km 0+000 (Mündung in den Swistbach) bis zum km 4+100, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die zur Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Die Grundlagen zur Erarbeitung des Überflutungsgebietes beruhen auf den Arbeiten zur Umsetzung der EG-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie an dem Swistbach und seiner Nebengewässer.
Die in Kraft getretene Verordnung wird in diesem Bereich entsprechend aufgehoben und zunächst vorläufig gesichert. Die künftige Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in dem betroffenen Bereich ist in den beigefügten Übersichtskarten Nr. 1/3 bis 3/3 (Maßstab 1:25.000, Az.: 54.B2 2025-0053960, Stand 24.06.2025) und in den einundzwanzig Karten Nr. 1/21 bis 21/21 (Maßstab 1:5.000, Az.: 54.B2 2025-0053960, Stand 24.06.2025) eingetragen, die Bestandteil der Verordnung sind.
Gemäß § 83 Abs. 3 Landeswassergesetz NRW (LWG) legt die zuständige Behörde die Karte eines Überschwemmungsgebiets nach § 76 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, das bereits ermittelt, aber noch nicht festgesetzt ist, zur vorläufigen Sicherung für die Dauer von vier Wochen öffentlich aus.
Zur endgültigen Festsetzung des neuen Überschwemmungsgebietes ist für den Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung samt den nachstehend genannten Karten gemäß § 83 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LWG für die Dauer von zwei Monaten die öffentliche Auslegung vorgeschrieben, damit jedermann Einsicht nehmen kann. Diese hat bei mir sowie im Bereich der Städte Erftstadt, Euskirchen, Meckenheim und Rheinbach sowie der Gemeinden Swisttal und Weilerswist, auf deren Gebiet sich die Überschwemmungsgebietsverordnung auswirken wird, zu erfolgen.
Gemäß § 27b VwVfG NRW ist, sofern durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet ist, diese dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und auf mindestens eine andere Weise zugänglich gemacht werden.
In dem Zeitraum von zwei Monaten, vom 19.09.2025 bis 18.11.2025 einschließlich, werden die genannten Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/bekanntmachungen
sowie auf den Internetseiten der Städte Erftstadt, Euskirchen, Meckenheim und Rheinbach sowie der Gemeinden Swisttal und Weilerswist bekannt gegeben.
Zusätzlich erfolgt eine Offenlage der Unterlagen in der Zeit vom 19.09.2025 bis 18.11.2025 einschließlich an folgenden Orten:
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2 – 8
50667 Köln
Montag bis Freitag
08:30 – 15:00 Uhr
nach Terminvereinbarung unter 0221/147-3580
Stadt Erftstadt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Montag bis Freitag
09:00 – 12:00 Uhr
Montag bis Donnerstag
14:00 – 16:00 Uhr
Nach vier Wochen, also am 17.10.2025 tritt die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes gem. § 82 Abs. 3 LWG NRW automatisch in Kraft.
Zu der geplanten Festsetzung des Überschwemmungsgebiets des Swistbachs und seiner Nebengewässer besteht gemäß § 76 Abs. 4 WHG i. V. m. § 83 Abs. 2 S. 3 LWG für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 02.12.2025 einschließlich, an die Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 2 - 8, 50667 Köln zu richten. Eingehende Stellungnahmen werden geprüft und – sofern ihr Inhalt berechtigt ist – im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt werden.
Anschließend wird die ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes bekannt gemacht werden. Sie wird dann gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) eine Woche nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.
Kosten, die bspw. durch die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Bestellung eines Vertreters/einer Vertreterin entstehen, werden nicht ersetzt.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Verordnung und der Karten zur vorläufigen Sicherung und Festsetzung wird hiermit bekannt gegeben.
Bezirksregierung Köln
Obere Wasserbehörde
54.B2 2023-0011427
Köln, den 26.08.2025
Im Auftrag
gez. Fischer
Ergänzung der Stadt Rheinbach vom 19. September 2025: Wir verweisen zur Einsicht auf die Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln. Diese ist auf der Website der Bezirksregierung Köln unter Überschwemmungsgebiete des Swistbachs abrufbar.