Haushaltssatzung der Stadt Rheinbach für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, hat der Rat der Stadt Rheinbach in seiner Sitzung am 16.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit dem  
 Gesamtbetrag der Erträge auf

97.298.935 €

 

 Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

104.458.353 €

 

 abzüglich globaler Minderaufwand von

2.001.718 €

 

 somit auf

102.456.635 €

 
    
im Finanzplan mit dem

 

 

 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

93.145.044 €

 

 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

94.179.411 €

 

 nachrichtlich: Globaler Minderaufwand von

2.001.718 €

 

  

 

 
 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

7.242.777 €

 

 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

21.705.807 €

 

  

 

 

 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

20.968.457 €

 

 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

5.471.060 €

 

  

 

 

festgesetzt.  

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf

14.463.030 €

festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

7.058.121 €

festgesetzt.

 

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf

5.157.700 €

festgesetzt.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

65.000.000 €

festgesetzt.

 

§ 6

(hat hier nur deklaratorische Wirkung)

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden durch eine Hebesatzsatzung* festgesetzt. Sie betragen im Haushaltsjahr 2024:

 

1.         Grundsteuer

1.1       für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                561 v.H.

1.2       für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                        787 v.H.

 

2.         Gewerbesteuer                                                                                                                    531 v.H.

 

* Auf die 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rheinbach (Hebesatzsatzung [HebS]), beschlossen vom Rat in seiner Sitzung am 16.12.2024) wird verwiesen.

 

§ 7

Als Investitionen unterhalb der Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 KomHVO gelten Investitionen bis zu einem Betrag von 20.000 €.

 

§ 8

Mehrerträge in den einzelnen Budgets berechtigen zu Mehraufwendungen in diesen Budgets. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen analog zugunsten der Auszahlungsermächtigungen.

 

§ 9

Zum Zwecke einer flexiblen Stellenbewirtschaftung können im Stellenplan ausgewiesene Beamtenstellen vorübergehend mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten vorübergehend mit vergleichbaren Beamten/Beamtinnen besetzt werden.

 

 

 

 

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 10.01.2025 angezeigt worden. Mit Verfügung vom 17.02.2025 hat der Landrat das Anzeigeverfahren abgeschlossen. 

 

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 26.02.2025 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses im Rathaus Rheinbach, Schweigelstraße 23, Zimmer 220,

montags bis donnerstags        von 8.00 Uhr – 12 Uhr und von 14.00 Uhr – 15.30 Uhr

und freitags                                    von 8.00 Uhr – 11.30 Uhr

sowie außerhalb dieser Zeiten nach vorheriger Vereinbarung öffentlich aus.

 

Zusätzlich werden die Informationen auf der städtischen Homepage zur Verfügung gestellt.

 

 

3. Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

 

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Rheinbach, den 25.02.2025

 

Ludger Banken

Bürgermeister

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