Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1 Name, Bezeichnung, Gebiet
§ 2 Wappen, Flagge, Siegel
§ 3 Einteilung des Gemeindegebiets in Ortschaften, Aufgaben der Ortsvorsteher*innen
§ 4 Gleichstellung von Frau und Mann
§ 5 Unterrichtung der Einwohner*innen
§ 6 Anregungen und Beschwerden
§ 7 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
§ 8 Verpflichtung der stellvertretenden Bürgermeister*innen, Ratsmitglieder und Ausschussmitglieder
§ 9 Dringlichkeitsentscheidungen
§ 10 Ausschüsse
§ 11 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz
§ 12 Fraktionszuwendungen
§ 13 Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 14 Bürgermeister*in
§ 15 Beigeordnete
§ 16 Kulturbeirat
§ 17 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 18 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
§ 19 Inkrafttreten
Präambel
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618), hat der Rat der Stadt Rheinbach in seiner Sitzung am 9. Februar 2026 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates – betreffend der Regelung des § 11 Abs. 6 mit der erforderlichen zwei Drittel Mehrheit – die folgende Hauptsatzung beschlossen.
§ 1
Name, Bezeichnung, Gebiet
- Die Stadt Rheinbach ist am 1. August 1969 aufgrund des Gesetzes zur kommunalen Neuordnung des Raumes Bonn vom 10. Juni 1969 (GV NW S. 236) aus der bisherigen Stadt Rheinbach und aus den zum Amt Rheinbach-Land gehörenden Gemeinden Flerzheim, Hilberath, Neukirchen, Niederdrees, Oberdrees, Queckenberg, Ramershoven, Todenfeld und Wormersdorf entstanden.
- Das Stadtgebiet hat eine Größe von 6.974 ha. Die Grenzen sind auf der dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Karte eingetragen.
§ 2
Wappen, Flagge, Siegel
- Das Wappen der Stadt Rheinbach zeigt im geteilten Felde oben in Silber ein durchgehendes schwarzes Kreuz, unten gespalten, links in Silber einen mit dem Barte linkshin gewendeten blauen Schlüssel, hinten in Rot einen halben silbernen Adler im Spalt. Es ist als Anlage 2 dargestellt.
- Das Dienstsiegel der Stadt Rheinbach zeigt das mit dem Namen „Stadt Rheinbach“ und mit „Rhein-Sieg-Kreis“ umschriebene Stadtwappen ohne Schild im Kreis. Es ist als Anlage 3 dargestellt.
- Die Flagge der Stadt Rheinbach trägt zu den Stadtfarben schwarz und weiß das Stadtwappen.
§ 3
Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften,
Aufgaben der Ortsvorsteher*innen
- Innerhalb des Stadtgebietes werden folgende Ortschaften gebildet: Flerzheim, Hilberath, Neukirchen, Niederdrees, Oberdrees, Queckenberg, Ramershoven, Todenfeld und Wormersdorf. Die Ortschaften stimmen mit den Gemarkungen gleichen Namens überein. Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.
- Für jede Ortschaft wird vom Rat ein*e Ortsvorsteher*in gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Er*Sie soll in der Ortschaft, für die er*sie bestellt wird, wohnen und muss dem Rat angehören oder angehören können. Der*Die Bürgermeister*in und seine Stellvertreter*innen sollen nicht zur*zum Ortsvorsteher*in gewählt werden.
- Der*Die Ortsvorsteher*in hat die Belange seiner*ihrer Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er*sie jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus der Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss sollen den*die Ortsvorsteher*in vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der*die Ortsvorsteher*in in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat.
- Der*Die Bürgermeister*in kann den*die Ortsvorsteher*in mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der*Die Ortsvorsteher*in führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem*der Bürgermeister*in durch.
- Zur Abgeltung des ihm*ihr durch die Wahrnehmung seiner*ihrer Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er*sie eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO). Daneben steht dem*der Ortsvorsteher*in Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 39 Absatz 7 Satz 7 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 GO NRW zu. Ebenso steht ihm*ihr ein Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 GO NRW zu.
- Der*Die Bürgermeister*in ist berechtigt, den*die Ortsvorsteher*in in geeigneten Fällen für den Bereich seiner*ihrer Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen.
§ 4
Gleichstellung von Frau und Mann
- Rat und Verwaltung der Stadt Rheinbach sind der Gleichstellung der Geschlechter verpflichtet.
- Der*Die Bürgermeister*in bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
- Der*Die Bürgermeister*in bestellt eine Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten für den Aufgabenbereich der §§ 17, 18, 19 Absatz 1 Landesgleichstellungsgesetz.
- Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte wirkt insbesondere bei der Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans sowie bei der Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplans mit.
- Der*Die Bürgermeister*in unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Absatz 3 rechtzeitig und umfassend.
Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen.
Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten. Hierüber ist der*die Bürgermeister*in vorab zu informieren.
Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt dem*der Bürgermeister*in bzw. bei Ausschusssitzungen dem*der Ausschussvorsitzenden.
- Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den übrigen Rats- bzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten, sofern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs in Frage stehen.
- Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des*der Bürgermeisters*Bürgermeisterin widersprechen; in diesem Fall hat der*die Bürgermeister*in den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
§ 5
Unterrichtung der Einwohner*innen
- Der Rat hat die Einwohner*innen über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt Rheinbach zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Aushänge, Bekanntgaben auf der Internetseite, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohner*innenversammlungen) entscheidet der Rat im Einzelfall.
- Eine Einwohner*innenversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt Rheinbach handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt Rheinbach unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern*Einwohnerinnen verbunden sind. Die Einwohner*innenversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
- Hat der Rat die Durchführung einer Einwohner*innenversammlung beschlossen, so setzt der*die Bürgermeister*in Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner*Innen durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der*Die Bürgermeister*in führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der*die Bürgermeister*in die Einwohner*innen über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner*innen Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem*der Bürgermeister*in zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohner*innenversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
- Die dem*der Bürgermeister*in aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
§ 6
Anregungen und Beschwerden
- Einwohner*innen, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen, haben das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b BGB mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Rheinbach fallen.
- Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Rheinbach fallen, sind von dem*der Bürgermeister*in an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Angelegenheiten, deren vollständige Erledigung durch schlichtes Verwaltungshandeln bereits erfolgt ist, sind nicht in den Rat einzubringen. Der*Die Antragsteller*in ist über die Weiterleitung nach Satz 1 bzw. über die erfolgreiche Erledigung seines*ihres Begehrens nach Satz 2 zu unterrichten.
- Mehrere wort- oder inhaltsgleiche Anregungen und Beschwerden können zusammengefasst bearbeitet werden.
- Anregungen und Beschwerden, die inhaltlich mit bereits früher eingereichten Anregungen oder Beschwerden identisch sind oder den Inhalt eines Strafgesetzes erfüllen, können ohne Beratung von dem*der Bürgermeister*in zurückgewiesen werden.
- Soweit mehr Anregungen und Beschwerden eingehen, als in der nächsten Ratssitzung sachlich angemessen behandelt werden können, ist darauf zu achten, dass unter Beachtung des Eingangsdatums möglichst viele unterschiedliche Antragsteller*innen berücksichtigt werden. Der*Die Bürgermeister*in kann in diesem Fall die Zahl der Eingaben pro Antragsteller*in pro Sitzung begrenzen, wobei die Zahl 5 nicht unterschritten werden darf. Anregungen und Beschwerden, die nicht in der unmittelbar folgenden Sitzung des Rates behandelt werden, sind nach Maßgabe des Satzes 1 und 2 in den folgenden Sitzungen auf die Tagesordnung zu setzen. Die Antragsteller*in ist über die Stellungnahme des Rates durch den*die Bürgermeister*in zu unterrichten.
- Der Rat erhält einmal im Jahr Auskunft über den Umsetzungsstand der eingegangenen Anregungen und Beschwerden sowie Zurückweisungen gemäß Absatz 4.
§ 7
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
- Der Rat führt die Bezeichnung: Rat der Stadt Rheinbach.
- Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung Ratsfrau, Ratsherr oder Ratsmitglied der Stadt Rheinbach.
§ 8
Verpflichtung der stellvertretenden Bürgermeister*innen,
Ratsmitglieder und Ausschussmitglieder
- Bei der Einführung werden die stellvertretenden Bürgermeister*innen und Ratsmitglieder mit folgender Erklärung verpflichtet: "Ich verpflichte Sie, Ihre Aufgabe nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die Gesetze zu beachten und Ihre Pflichten zum Wohle der Stadt Rheinbach zu erfüllen."
- Sachkundige Bürger*innen und sachkundige Einwohner*innen werden von der*dem Vorsitzenden des Ausschusses, zu dessen Mitgliedern sie gemäß § 58 Absätze 1, 3 oder 4 GO NRW bestellt werden, entsprechend Absatz 1 verpflichtet.
§ 9
Dringlichkeitsentscheidungen
- Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2, § 60 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 5 Satz 2 GO NRW müssen schriftlich erfolgen. Die Dringlichkeit ist in dem Entwurf der Dringlichkeitsentscheidung schriftlich zu begründen.
- Hat der*die Bürgermeister*in den Entwurf einer Dringlichkeitsentscheidung des Rates oder eines Ausschusses unterzeichnet, so leitet er*sie zugleich mit der Weiterleitung des Entwurfes an das mitunterzeichnende Rats- bzw. Ausschussmitglied Kopien der Vorlage den Ratsfraktionen und den nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern nachrichtlich zu.
§ 10
Ausschüsse
- Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein.
- Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen dem*der Bürgermeister*in zu übertragen.
- Der Rat kann sich durch Ratsbeschluss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.
- Der Rat legt die Kompetenzen der Ausschüsse sowie des Bürgermeisters*der Bürgermeisterin in einer Zuständigkeitsordnung fest.
§ 11
Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz
- Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO)), die zum Ende des Monats ausgezahlt wird.
- Sachkundige Bürger*innen und sachkundige Einwohner*innen erhalten am Ende des Quartals für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied.
- Online-Fraktionssitzungen sind zulässig. Soweit eine Fraktionssitzung über das Internet online durchgeführt wird, wird diese wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung berücksichtigt. Kommt es aufgrund einer Online-Fraktionssitzung zu Verdienstausfall bei Mandatsträger*innen, kann auch für diesen nach Maßgabe des § 45 Absatz 1 und 2 GO NRW i.V.m. der EntschVO eine Entschädigung gewährt werden. Auch Kinderbetreuungskosten nach § 45 Absatz 4 GO NRW können im Einzelfall ersetzt werden, wenn die in den jeweiligen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 24 Sitzungen im Jahr beschränkt.
Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf die Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz festgesetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers*der Arbeitgeberin, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die nicht oder weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, jedoch einen Haushalt von mindestens zwei Personen, wovon eine Person ein pflege- oder betreuungsbedürftiger Angehöriger ist, oder einen Haushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten anstelle des Verdienstausfalls eine Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes. Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Mandats werden erstattet.
- Stellvertretende Bürgermeister*innen nach § 67 Absatz 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein*e stellvertretende*r Vorsitzende*r, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i.V.m. der EntschVO.
- Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nr. 3 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Absatz 2 Nr. 1 GO NRW alle Ausschüsse ausgenommen.
- Sofern für Ansprüche keine spezielle gesetzliche Ausschlussfrist gilt, gilt für eine Geltendmachung von Ansprüchen eine Ausschlussfrist von 18 Monaten.
§ 12
Fraktionszuwendungen
- Die Fraktionen erhalten Zuwendungen aus Haushaltsmitteln zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung (vgl. § 56 Absatz 3 GO NRW).
- Die im Rat vertretenen Fraktionen erhalten zur Deckung ihrer Aufwendungen einen Sockelbetrag von 500,00 € jährlich und je Ratsmitglied 13,50 € monatlich. Über die zweckentsprechende Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der auf Anforderung dem Bürgermeister vorzulegen ist.
- Den Fraktionen werden in vom Hauptausschuss bestimmter Anzahl die kommunalpolitischen Fachzeitschriften zur Verfügung gestellt.
§ 13
Genehmigung von Rechtsgeschäften
- Verträge der Stadt Rheinbach mit Ratsmitgliedern oder Ausschussmitgliedern sowie mit dem*der Bürgermeister*in und den leitenden Dienstkräften der Stadt Rheinbach bedürfen der Genehmigung des Rates.
Keiner Genehmigung bedürfen:
a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,
b) Verträge, die durch einen Zuschlag auf Grund eines öffentlichen Vergabeverfahrens zustande kommen.
- Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes und dem Bürgermeister unmittelbar zugeordnete Führungskräfte.
§ 14
Bürgermeister*in
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den*die Bürgermeister*in übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Rheinbach festgelegt.
§ 15
Beigeordnete
- Die Stadt Rheinbach wählt zwei Beigeordnete.
- Eine*r der Beigeordneten wird durch Beschluss des Rates zur allgemeinen Vertretung der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters bestellt. Sie*Er führt die Amtsbezeichnung „Erste*r Beigeordnete*r“. Die*der weitere Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung „Technische*r Beigeordnete*r“.
- Ist der*die Erste Beigeordnete an der Vertretung gehindert, so tritt an seine*ihre Stelle der*die Technische Beigeordnete.
§ 16
Kulturbeirat
- Der Kulturbeirat vertritt die Interessen der Kulturschaffenden, Kulturvereine, -einrichtungen, Institutionen und freien Akteurinnen und Akteure der Kulturszene in der Stadt Rheinbach gegenüber Rat und Verwaltung. Er berät diese in grundsätzlichen Fragen der Kulturentwicklung, gibt fachlich fundierte Empfehlungen und Anregungen und kann Stellungnahmen abgeben. Ziel ist es, das kulturelle Leben der Stadt zu fördern, Synergien zwischen den Akteurinnen und Akteuren zu schaffen und den Austausch zwischen Kultur, Politik und Verwaltung stetig weiterzuentwickeln.
- Die Amtszeit entspricht der Wahlperiode des Rates. Die Sitzungen des Beirates sind grundsätzlich öffentlich.
- Der Beirat besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern aus den Bereichen Kunst und Kultur und möglichst einer Vertretung der Jugendlichen. Beratende Mitglieder aus Politik und Verwaltung gehören ihm ebenfalls an. Die Mitglieder und Stellvertretungen werden vom Rat bestellt.
- Das Nähere kann der Rat durch Beschluss regeln.
§ 17
Öffentliche Bekanntmachungen
- Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, werden Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Rheinbach unter Angabe des Bereitstellungstages durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Rheinbach digital unter www.rheinbach.de/oeffentliche-bekanntmachungen vollzogen. Nachrichtlich wird auf die Bereitstellung im Internet am Aushang bzw. Abbildung an der Bekanntmachungstafel im Rathaus, Schweigelstraße 23, hingewiesen. Die Öffentlichen Bekanntmachungen stehen der Öffentlichkeit während der Öffnungszeit im Rathaus zur kostenlosen Einsichtnahme zur Verfügung.
- Soweit der Vollzug einer Öffentlichen Bekanntmachung im Internet gesetzlich nicht zulässig oder gesetzlich nicht ausreichend ist, wird diese durch den Aushang bzw. Abbildung an der Bekanntmachungstafel im Rathaus, Schweigelstraße 23, vollzogen. Nachrichtlich wird auf die Veröffentlichung unter Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite der Stadt Rheinbach unter www.rheinbach.de/oeffentliche-bekanntmachungen hingewiesen.
- Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden über das Ratsinformationssystem der Stadt Rheinbach öffentlich bekannt gemacht, das über die Internetseite sessionnet.owl-it.de/Rheinbach/BI/info.asp zugänglich ist. Zusätzlich erfolgt ein Aushang bzw. Abbildung an der Bekanntmachungstafel im Rathaus, Schweigelstraße 23. Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen.
- Sind öffentliche Bekanntmachungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse in der in § 17 Absätze 1 und 3 beschriebenen Form nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung durch den Aushang an der Bekanntmachungstafel im Rathaus, Schweigelstraße 23.
§ 18
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
- Der*Die Bürgermeister*in trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
- Bei Bediensteten in Führungsfunktionen sind Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Stadt verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit dem*der Bürgermeister*in zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter*innen von Fachbereichen.
- Erfolgt keine Entscheidung nach Absatz 2, gilt Absatz 1.
§ 19
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung vom 25.11.2025 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW
Nach § 7 Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rheinbach, den 10.02.2026
Dr. Daniel Phiesel
Bürgermeister
