Aufgrund des § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 durch Gesetz vom 11.12.2011 (BGB l. S. 3044), des § 38 lit. B des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (SGV NRW 2060) und des § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a, Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 04.02.1981 (GV NRW S. 48) in der jeweils derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Rheinbach in seiner Sitzung am 09.02.2026 folgende Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Stadtgebiet der Stadt Rheinbach (Parkgebührenordnung) beschlossen.
§ 1
Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen zur Überwachung der Parkzeit nur durch Betätigen eines Parkautomaten zulässig ist, wird für das Parken eine Parkgebühr erhoben.
§ 2
Die Parkgebühr beträgt für die erste halbe Stunde 0,50 €
Für jeweils weitere 6 Minuten wird eine zusätzliche Parkgebühr von je 0,10 € erhoben.
Abweichend von § 1 wird eine Parkgebühr – ausgenommen in der Tiefgarage – nicht erhoben, soweit lediglich eine Parkzeit von 20 Minuten in Anspruch genommen wird.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann Tages-, Wochen- und Monatsparkscheine ausgeben. Die Gebühr für den Tagesparkschein beträgt 5,00 € für den Wochenparkschein (Montag bis Samstag) 25,00 € und für den Monatsparkschein (Montag bis Samstag) 80,00 €.
§ 3
Inhaberinnen und Inhaber einer NRW-Ehrenamtskarte sowie der Jubiläums-Ehrenamtskarte NRW sind berechtigt, auf dem bewirtschafteten Parkplatz des Himmeroder-/und Prümer Walls bis zu drei Stunden pro Tag kostenfrei zu parken.
§ 4
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung vom 22.04.2013 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW
Nach § 7 Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rheinbach, den 19.02.2026
Dr. Daniel Phiesel
Bürgermeister
