1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen hat in seiner Sitzung am 16.09.2025 folgenden Beschluss gefasst:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rheinbach Nr. 74 „Pallottistraße – Jugendmedizinisches Zentrum“ im beschleunigtem Verfahren zu ändern. (§ 2 Abs.1 i. V. m. § 1 Abs. 8 u. § 12 i. V. m. § 13a BauGB).
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Rheinbach Nr. 74 „Pallottistraße“ 1. Änderung.
(Planungsrechtliche Flexibilisierung der vorhabenbezogenen Nutzungsmöglichkeiten – im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung).
Das rund 2.619 m² große Plangebiet umfasst die Flurstücke 139, 169, 170, 171 und 172 der Flur 28 der Gemarkung Rheinbach. Der Plangeltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan dokumentiert. Geringfügige Änderung des Plangebietes während der Bearbeitung bleiben vorbehalten. Der Plan erhält die Priorität 1.
Die Änderung des Bebauungsplanes ist gem. § 2 Abs.1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass der Plan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert wird.
2. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen in seiner Sitzung am 24.03.2026 folgenden Beschluss gefasst:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stimmt dem Plankonzept für den Vorhaben-und Erschließungsplan Rheinbach Nr. 74 „Pallottistraße“ 1. Änderung zu.
Von der Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB wird i. V .m § 13a Abs. 2 BauGB wird abgesehen (Frühzeitige Beteiligung).
Der Öffentlichkeit wird die Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten (§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB).
Anlass und Ziel der Planung
Hintergrund der erforderlichen Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie des Durchführungsplanes ist ein Wechsel des Vorhabenträgers und damit einhergehend eine Änderung der geplanten Nutzung.
Mit der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Rheinbach Nr. 74 „Pallottistraße“ soll durch Festsetzung eines Baugebietes nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine breitere Nutzungsvarianz ermöglicht werden. Das konkrete Vorhaben und damit seine Nutzung sind im Durchführungsvertrag festzulegen. Durch die bedingte Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB ist klarzustellen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur die Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Auf diese Weise wird erreicht, dass für nachträgliche Änderungen des Vorhabens (die sich jedoch im Rahmen der im Rechtsplan –nur allgemein- festgesetzten Nutzungen halten müssen) nur der Durchführungsvertrag geändert werden muss.
Hinsichtlich der Nutzungsart des Baugebietes nach BauNVO soll die Festsetzung eines Mischgebietes analog der getroffenen Festsetzung des unmittelbar angrenzenden Bebauungsplanes Rheinbach Nr. 68 „Pallottistraße“ getroffen werden. Somit wird die Zugehörigkeit des Plangebietes zum gesamten Quartier unterstrichen und gleichzeitig die Verwertungschance der im Rohbau befindlichen Spezialimmobilie des Kinder- und Jugendmedizinischen Zentrums erhöht. Die Bandbreite der zulässigen Nutzungen umfasst (abschließend) Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für die Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 6 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 -5 BauNVO).
Das Plankonzept sieht nunmehr vorrangig eine Wohnnutzung vor, ergänzt durch 2 gewerbliche Einheiten im Erdgeschoss.
Für die geplanten Nutzungen sind Änderungen der Raumaufteilungen erforderlich. Die Kubatur des Gebäudes soll für die Wohnnutzungen um Balkone ergänzt werden.
Hinweis
Der Bebauungsplan Rheinbach Nr. 74 „Palottistraße“ 1. Änderung wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigtem Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Veröffentlichung und Möglichkeit der Einsichtnahme
Es findet keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Planung im Sinne des § 3 (1) Baugesetzbuch statt.
Die Öffentlichkeit kann sich vom 12.05.2026 bis einschließlich 02.06.2026 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung auf der städtischen Internetseite
https://www.rheinbach.de/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen
informieren.
Zusätzlich zur Bereitstellung im Internet können die Planunterlagen im Rathaus der Stadt Rheinbach, Schweigelstraße 23, Fachbereich V - Sachgebiet 60.1 Stadtentwicklung, Schweigelstraße 23, 53359 Rheinbach, 2. Obergeschoss (Altbau),
in der Zeit vom 12.05.2026 bis einschließlich 02.06.2026 während der nachstehenden Öffnungszeiten des Rathauses
| Montag bis Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr |
| Freitag | von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr |
öffentlich eingesehen werden.
Des Weiteren sind die Unterlagen zu dem Bauleitplanverfahren in einem zentralen Portal des Landes unter der Internetadresse
https://www.bauleitplanung.nrw.de
zugänglich.
Terminvereinbarung zur Einsichtnahme
Eine Terminvereinbarung zur Einsichtnahme wird empfohlen. Unter der Telefonnummer 02226 / 917-256 oder der E-Mail-Adresse beteiligung-601@stadt-rheinbach.de können die Besuchszeiten vereinbart werden. Das Sachgebiet Stadtentwicklung berät darüber hinaus gerne telefonisch 02226 / 917-220 und per E-Mail unter beteiligung-601@stadt-rheinbach.de
Äußerungen
Äußerungen können während der Veröffentlichungsfrist bevorzugt elektronisch über die Internetseite https://www.rheinbach.de/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen oder per Email an beteiligungen-601@stadt-rheinbach.de übermittelt werden.
Bei Bedarf können Äußerungen auch schriftlich an die Stadt Rheinbach, Sachgebiet 60.1 Stadtentwicklung, Schweigelstraße 23, 53359 Rheinbach oder auf anderem Wege abgegeben werden. Die vollständige Adresse ist anzugeben.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW). Die im Bauleitplanverfahren übermittelten Daten und Informationen werden zum Zweck der Durchführung des Verfahrens und Wahrung der Beteiligtenrechte verwendet und dauerhaft gespeichert.
Sofern Sie eine Stellungnahme per Schreiben, Email, zur Niederschrift, oder in anderer Form abgeben, können Informationen zum Datenschutz der Internetseite der Stadt Rheinbach unter https://www.rheinbach.de/datenschutz entnommen werden. Sofern eine Stellungnahme über https://www.rheinbach.de/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen erfolgt, können ergänzende Informationen zum Datenschutz bei Verwendung des Dienstes der Seite https://www.o-sp.de/rheinbach/datenschutz.php entnommen werden. Beide Dokumente liegen zudem gemeinsam mit den übrigen Unterlagen zur Einsichtnahme bereit.
Bekanntmachungsanordnung
Die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen der Stadt Rheinbach vom 16.09.2025 und 24.03.2026 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Rheinbach Nr. 74 „Palottistraße“ 1. Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung und die weiteren Ausführungen zur Erfüllung der rechtlichen Erfordernisse des § 13 a Baugesetzbuch werden hiermit öffentlich bekanntmacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), bekanntgemacht am 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666), in der derzeit geltenden Fassung, kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Aufstellungsbeschlüsse, Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Aufstellungsbeschluss, die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Rheinbach vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rheinbach, den 07.05.2026
Dr. Daniel Phiesel
Bürgermeister
