Inhaltsübersicht
Präambel
I. Allgemeines
§ 1 Grundsätze
§ 2 Vorbereitung von Ratsbeschlüssen
§ 3 Zuständigkeit für Anregungen und Beschwerden
§ 4 Zuständigkeitsüberschneidungen
§ 5 Zuständigkeiten für die Einleitung von Vergabeverfahren und Vergaben
§ 6 Rückholrecht des Rates
II. Zuständigkeit der Ausschüsse
§ 7 Haupt‐ und Finanzausschuss
§ 8 Betriebsausschuss
§ 9 Jugendhilfeausschuss
§ 10 Rechnungsprüfungsausschuss
§ 11 Wahlausschuss
§ 12 Wahlprüfungsausschuss
§ 13 Ausschuss für Generationen, Integration und Soziales
§ 14 Ausschusses für Schule, Bildung und Sport
§ 15 Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen
§ 16 Ausschuss für Standortförderung und Feuerwehr
§ 17 Ausschuss für Umwelt und Mobilität
III. Zuständigkeit des*der Bürgermeisters*in
§ 18 Dienst‐ und arbeitsrechtliche Entscheidungen
§ 19 Zuständigkeiten, die auf den*die Bürgermeister*in übertragen sind
§ 20 Geschäfte der laufenden Verwaltung
Präambel
Der Rat der Stadt Rheinbach hat in seiner Sitzung am 9. Februar 2026 auf Grund von § 41 Absatz 2 und 3 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in der bei Beschlussfassung gültigen Fassung und § 11 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Rheinbach diese Zuständigkeitsordnung beschlossen. Sie tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
I. Allgemeines
§ 1
Grundsätze
- Der Rat ist nach § 41 GO NRW für alle Angelegenheiten der Stadt Rheinbach zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.
- Der Rat macht ausgehend von den in der Gemeindeordnung NRW und der Hauptsatzung der Stadt Rheinbach festgelegten Kompetenzen mit dieser Zuständigkeitsordnung von seinem Recht Gebrauch, die Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten auf die Ausschüsse und den*die Bürgermeister*in zu übertragen. Zugleich dient diese Zuständigkeitsordnung dazu, die Entscheidungsbefugnisse der einzelnen Organe voneinander abzugrenzen.
- Die Ausschüsse entscheiden im Rahmen der ihnen in dieser Zuständigkeitsordnung übertragenen Zuständigkeiten mit Ausnahme von Angelegenheiten, die eine große Bedeutung im Einzelfall haben oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.
- Die Ausschüsse können die ihnen durch diese Zuständigkeitsordnung übertragenen Entscheidungsbefugnisse nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausüben. Die sich aus den Beschlüssen zum jeweiligen Haushaltsplan ergebenden Kompetenzen des Haupt? und Finanzausschusses zur Freigabe von Haushaltsmitteln bleiben unberührt (vgl. § 18 Absatz 3 dieser Zuständigkeitsordnung).
- Die Ausschüsse können die ihnen durch diese Zuständigkeitsordnung übertragenen Entscheidungsbefugnisse auf den*die Bürgermeister*in aber nicht auf andere Ausschüsse übertragen.
- Soweit in dieser Zuständigkeitsordnung Wertgrenzen festgelegt sind, handelt es sich bei den genannten Beträgen jeweils um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer u. ä.).
- Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Absatz 3 GO NRW.
§ 2
Vorbereitung von Beschlüssen
- In Angelegenheiten, die der Entscheidung des Rates vorbehalten sind, soll in der Regel der Ausschuss, dessen Aufgabenbereich berührt wird, vorberaten und eine Empfehlung an den Rat aussprechen.
- Soweit Vorberatungsrechte nicht durch Gesetz vorgegeben oder in dieser Zuständigkeitsordnung ausdrücklich geregelt sind, erfolgt die Vorberatung grundsätzlich durch Vorschlag des*der Bürgermeisters*Bürgermeisterin. Das entscheidungsbefugte Gremium kann im Einzelfall auf die Vorberatung durch einen Ausschuss verzichten sowie eine Angelegenheit einem Ausschuss zur Vorberatung zuweisen.
Sind mehr als ein Ausschuss vorberatend tätig und kommen diese Gremien zu unterschiedlichen Empfehlungen, sind diese Empfehlungen dem Rat über den Haupt‐ und Finanzausschuss zuzuleiten.
§ 3
Zuständigkeiten für Anregungen und Beschwerden
- Zuständig für die Entscheidung über Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW ist der Rat, sofern er nicht einem Ausschuss die inhaltliche Entscheidungskompetenz übertragen hat. Anregungen und Beschwerden in spezialgesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit (z.B. Stellungnahmen in Bebauungsplanaufstellungsverfahren) sind keine Anregungen und Beschwerden im Sinne des Satzes 1.
- Der*Die Bürgermeister*in leitet Bürgeranträge mit einem Beschlussvorschlag und einer Stellungnahme der Verwaltung zur Vorbereitung dem zuständigen Ausschuss zu. Der Ausschuss berät über die Angelegenheit und spricht eine Empfehlung an den Rat aus, sofern er nicht selbst entscheidungsbefugt ist.
Von der Beratung wird in den in § 6 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Rheinbach definierten Fällen abgesehen.
§ 4
Zuständigkeitsüberschneidungen
Nehmen zwei oder mehr Ausschüsse in der gleichen Angelegenheit die Entscheidungsbefugnis in Anspruch, entscheidet der Haupt‐ und Finanzausschuss über die Zuständigkeit. Gegebenenfalls bestimmt der Haupt‐ und Finanzausschuss den federführenden Ausschuss sowie, ob und wie andere Ausschüsse von diesem zu beteiligen sind.
§ 5
Zuständigkeiten für die Einleitung von Vergabeverfahren und Vergaben
- Die vom Rat gebildeten Ausschüsse sowie der Betriebsausschuss entscheiden in ihrer jeweiligen Zuständigkeit über die Einleitung von Vergabeverfahren für beabsichtigte Maßnahmen oberhalb folgender Wertgrenzen:
- bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab 250.000 € netto
- bei Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten: ab 100.000 € netto
Dabei legen Sie im Einzelfall auf Vorschlag des Bürgermeisters die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung fest.
Sie entscheiden ebenfalls über die Durchführung von Baumaßnahmen (Baubeschluss) ab einem Auftragswert von 250.000 € netto. Die Zuschläge für dafür notwendige Auftragsvergaben (einzelne oder Gesamtbeauftragungen) werden nach Durchführung der entsprechenden Vergabeverfahren vom Bürgermeister erteilt.
- Ein Einleitungsbeschluss für das Vergabeverfahren ist nicht erforderlich a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat oder einem Fachausschuss beschlossenen Bedarfsplan ergibt b) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben c) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll.
- In diesen Fällen wird dem Rat oder dem zuständigen Ratsausschuss in der nächsten Sitzung nach dem Beginn des Vergabeverfahrens der Beginn des Vergabeverfahrens mitgeteilt.
- Der Bürgermeister erteilt nach Durchführung des Vergabeverfahrens und der Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes den Zuschlag. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen, in denen der Zuschlagswert den dokumentierten Auftragswert um mehr als 40% übersteigt, entscheidet abweichend von Satz 1 der Haupt- und Finanzausschuss oder der Rat.
- Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen in Bezug auf den Vergabegegenstand, die nach der Bedarfsfeststellung im Verlauf des Vergabeverfahrens eintreten, sind dem nach Absatz 1 zuständigen Gremium mitzuteilen.
Die Verwaltung legt dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss einmal im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge vor, die nach einzelnen Firmen aufzuschlüsseln ist und für die jeweils der geschätzte Auftragswert und der Zuschlagswert in Bruttobeträgen genannt werden. Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie Aufträge, unterhalb der die Vergabestelle zu beteiligen ist, bleiben außer Betracht.
§ 6
Rückholrecht des Rates
- Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnisse auf einen Ausschuss oder den*die Bürgermeister*in übertragen werden, kann der Rat durch Beschluss im Einzelfall an Stelle des Ausschusses bzw. des*der Bürgermeisters*Bürgermeisterin entscheiden oder die Entscheidung einem anderen Ausschuss oder dem*der Bürgermeister*in übertragen. Gleiches gilt, soweit die Entscheidungszuständigkeit eines Ausschusses durch Satzung begründet worden ist und das Rückhol- oder Übertragungsrecht nicht durch eine ausdrückliche Bestimmung in der Satzung ausgeschlossen ist oder die Ausübung des Rückhol- oder Übertragungsrechts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
- Im Übrigen bleibt das Rückholrecht des Rates bei Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 41 Absatz 3 GO NRW unberührt.
II. Zuständigkeit der Ausschüsse
§ 7
Haupt‐ und Finanzausschusses
Der Haupt‐ und Finanzausschuss hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzu-stimmen. Er bereitet die Haushaltssatzung vor und trifft die für die Ausführung des Haus-haltsplans erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zustän-dig sind.
| Empfehlungsrechte |
| 1. Vorbereitung der Haushaltssatzung (gemäß § 59 Absatz 2 GO NRW) und Vorberatung des Stellenplans. |
| 2. Mitwirkung bei der Vorbereitung von Entscheidungen über den Erlass oder die Änderung von allgemeinen Richtlinien, Verwaltungsvorschriften und Gebührensatzungen, von denen wesentliche Auswirkungen auf die Höhe der Einnahmen oder der Ausgaben zukünftiger Haushaltsjahre zu erwarten sind. |
| 3. Vorberatung von Beschlussempfehlungen an den Rat, die eine Einnahmeminderung zur Folge haben. |
| 4. Vorbereitung langfristiger Finanzpläne. |
| 5. Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden, Organisationen und ähnlichen Einrichtungen, sowie Stimmabgabe der Vertreter in solchen Organisationen. |
| 6. Angelegenheiten der interkommunalen Zusammenarbeit. |
| 7. Personalangelegenheiten über die der Rat gemäß § 18 Absatz 2 der Hauptsatzung entscheidet. |
| 8. Gleichstellungsangelegenheiten. |
| Entscheidungsrechte |
| 1. Alle Angelegenheiten, die ihm durch Gesetz und Hauptsatzung zugewiesen sind. |
| 2. Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Rat vorbehalten und nicht einem anderen Ausschuss übertragen sind, insbesondere Angelegenheiten über oberste Gemeindeorgane und Angelegenheiten der Verwaltung ‐ soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt (vgl. § 19 dieser Zuständigkeitsordnung). |
| 3. Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (§ 60 Absatz 1 Satz 1 GO NRW). |
| 4. Ausführung des Haushaltsplanes (gem. § 59 Absatz 2 GO NRW). |
| 5. Planung von Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung (§ 61 GO NRW). |
| 6. An‐ und Verkauf von Grundstücken. |
| 7. Ausübung von Vorkaufsrechten soweit sie nicht nach § 18 dieser Zuständigkeitsordnung auf den Bürgermeister übertragen sind oder § 19 dieser Zuständigkeitsordnung als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten. |
| 8. Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen. |
| 9. Entscheidungen über Erlass, Niederschlagung und Stundung von Geldforderungen der Stadt, soweit nicht gemäß § 18 dieser Zuständigkeitsordnung auf den*die Bürgermeister*in übertragen. |
| 10. Genehmigung des Forstwirtschaftsplans. |
| 11. Angelegenheiten des Friedhofswesens soweit nicht der Rat gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 GO NRW zuständig ist. |
| 12. Angelegenheiten des Freizeitbades monte mare soweit gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 GO NRW nicht der Rat zuständig ist, insbesondere Entscheidungen über Baumaßnahmen ab 250.000 €. |
| 13. Angelegenheiten der Digitalisierung und der Verwaltungsmodernisierung soweit nicht der Rat gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 GO NRW zuständig ist. |
| 14. Grundsatzfragen der Förderung ehrenamtlichen Engagements. |
§ 8
Betriebsausschuss
Der Betriebsausschuss ist zuständig für die ihm nach der Eigenbetriebsverordnung NRW und nach der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Wasserwerk zugewiesenen Aufgaben. Die hieraus bestehenden Entscheidungsbefugnisse bleiben von dieser Zuständigkeitsord-nung unberührt.
§ 9
Jugendhilfeausschuss
Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, der Satzung für das Jugendamt der Stadt Rheinbach und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugend-hilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört wer-den. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen und Vorschläge und Empfehlungen zur Planung und Gestaltung von Kinderspielplätzen abzugeben.
§ 10
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die ihm nach § 59 Absatz 3 GO NRW zugewie-senen Aufgaben wahr.
§ 11
Wahlausschuss
Der Wahlausschuss ist zuständig entsprechend den Bestimmungen des Kommunalwahl-gesetzes und der Kommunalwahlordnung. Hierzu zählen insbesondere die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, die Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Feststellung des Wahlergebnisses.
§ 12
Wahlprüfungsausschuss
Der Wahlprüfungsausschuss ist zuständig entsprechend den Bestimmungen des Kommu-nalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Vertretungskörperschaft über etwaige Einsprüche sowie über die Gültig-keit der Wahl vorzubereiten.
§ 13
Ausschuss für Generationen,Integration undSoziales
Der Ausschuss für Generationen, Integration und Soziales befasst sich mit sozialpoliti-schen Themen, der Seniorenarbeit, Fragen der Inklusion und der Unterbringung von Wohnungslosen und Asylbewerbern einschließlich der Nutzungs‐ und Gebührensatzungen für diese Einrichtungen.
| Empfehlungsrechte |
| 1. Alten‐, Kranken‐, Gesundheits- und Familienpflege; Weiterentwicklung der Pflegeinfrastruktur. |
| 2 Freiwillige Sozialleistungen außerhalb des XII. Sozialgesetzbuches. |
| 3. Kommunale Maßnahmen zur Förderung der Inklusion und der Familienfreundlichkeit. |
| Entscheidungsrechte |
| 1. Generationenangelegenheiten und demografische Entwicklung, insbesondere Maßnahmen im Hinblick auf ein verträgliches Zusammenleben der Generationen. |
2. Maßnahmen zur Integrationsförderung: a) Förderung von Projekten zur wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Einbindung von Menschen mit Migrationshintergrund in unsere Gesellschaft. b) Hilfestellung bei der Beseitigung wesentlicher Hemmnisse für Integration: |
| 3. Förderung der Wohlfahrtspflege. |
| 4. Grundsätzliche Angelegenheiten der Unterbringung von Wohnungslosen, Aussiedlern und Asylbewerbern soweit nicht der Rat gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 GO NRW zuständig ist. |
| 5. Zusammenarbeit mit den in der Seniorenbetreuung tätigen Organisationen und der Arbeitsgemeinschaft Soziale Dienste. |
§ 14
Ausschusses für Schule,Bildung und Sport
Der Ausschuss für Schule, Bildung und Sport befasst sich mit allen äußeren Schulangele-genheiten des Schulträgers sowie allen weiteren Bildungsangeboten in Rheinbach und der Sportstättenentwicklungsplanung.
| Entscheidungsrechte |
| 1. Alle Angelegenheiten der städtischen Schulen für die die Stadt Rheinbach alsSchulträger zuständig ist, insbesondere Entscheidungen über Schulbaumaßnahmen ab 250.000 €. |
2. Alle weiterenBildungsangelegenheiten, insbesondere betreffend: a) Volkshochschulzweckverband, b) Musikschule (im Volkshochschulzweckverband), c) Privatschulen und sonstige schulische Angelegenheiten. |
3. Entscheidungen über Baumaßnahmen an bzw. von Sportgebäuden oder -geländen ab 250.000 € sowie alle sonstigen Angelegenheiten des Sports: a) Sportförderung, b) eigene Sportstätten einschließlich der grundsätzlichen Planungen, c) Freizeitpark, d) Sportlerehrungen. |
| 4. Monte Mare als Sportstätte vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Haupt‐ und Finanzausschusses gemäß § 6 dieser Zuständigkeitsordnung. |
§ 15
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen befasst sich mit allen nach dem Gesetz vom Rat zu beschließenden raum‐, regional und stadtplanerischen Maßnahmen, sonstigen Satzungsverfahren auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) sowie eigenen Hoch‐ und Tiefbaumaßnahmen.
| Empfehlungsrechte |
| 1. Vorbereitung vom Rat zu beschließenden Satzungsverfahren auf der Grundlage des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung. |
| 2. Erlass von Veränderungssperren. |
| 3. Kommunale Maßnahmen zur Energiewirtschaft und zum Einsatz erneuerbarer Energien. |
| Entscheidungsrechte |
| 1. Angelegenheiten der Gestaltung des Stadtbildes soweit nicht der Rat gemäß § 41 Absatz1 Satz 2 GO NRW zuständig ist. |
| 2. Verfahrensleitende Beschlüsse in allen Bauleitplanverfahren einschließlich der Umweltprüfungen gem. Baugesetzbuch (§2 Abs. 4 BauGB)und FFH‐Verträglichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen (außer Satzungsbeschlüsse). |
| 3. Verfahrensleitende Beschlüsse bei städtebaulichen Wettbewerben und Ausschreibungen (z. b. die Durchführung eines Wettbewerbes nach der Richtlinie für Planungswett‐ bewerbe). |
| 4. Gewährung von Ausnahmen bei Veränderungssperren. |
| 5. Entscheidungen über die Art der Ausführung und der Beschaffenheit der Ausbauplanung von Straßen‐ und Hochbaumaßnahmen ab 250.000 Euro, mit Ausnahme der Entscheidungen über Baumaßnahmen (Baubeschlüsse), die in die Zuständigkeit eines anderen fachlich zuständigen Ausschusses fallen. |
6. Denkmalschutz: a) Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz, b) Verteilung von Zuschüssen zu Maßnahmen an denkmalwerten Gebäuden im Einzelfall. |
| 7. Stellungnahmen und Anträge zu Planungen überörtlicher Behörden oder benachbarter Kommunen von städtebaulich herausragender Bedeutung. |
| 8. Städtebauliche Verträge, soweit nicht die Entscheidung rechtlich dem Rat vorbehalten ist. |
| 9. Kommunale bauliche Maßnahmen der Klimafolgenanpassung. |
| 10. Entscheidungen nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und der Wohnraumsicherung. |
§ 16
Ausschuss für Standortförderung und Feuerwehr
Der Ausschuss für Standortförderung und Feuerwehr befasst sich mit den Angelegenhei-ten der Standortförderung insbesondere mit der Feuerwehr, dem Gewerbe, der Kultur und dem Tourismus.
| Empfehlungsrechte |
| 1. Feuerwehrwesen, insbesondere nach den Vorschriften des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). |
| 2. Aufgaben des Rettungsdienstes nach dem Gesetzüber den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW) soweit diese der Stadt Rheinbach zugewiesen sind bzw. werden. |
| 3. Städtepartnerschaften und Patenschaften. |
| Entscheidungsrechte |
| 1. Benennung von Straßen. |
2. Angelegenheiten der Gewerbe‐ und Wirtschaftsförderung, des Tourismus, der Stadtwerbung und konzeptionellen Weiterentwicklung im Sinne des Stadtmarketings, insbesondere für: a) Gewerbeförderung allgemeiner Art, b) Mitwirkung bei der Förderung von Rahmenbedingungen für Arbeits- und Ausbildungsplätze. |
3. Kultur‐ und Heimatpflege, insbesondere: a) Heimat‐ und Brauchtumspflege, b) Heimatkundliche Sammlung, c) Stadtarchiv, d) allgemeine Kulturpflege, insbesondere:
|
4. Tourismus a) Rhein‐Voreifel‐Touristik, b) Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, c) Unterkünfte und Gastronomie. |
§ 17
Ausschussfür Umweltund Mobilität
Der Ausschuss für Umwelt und Mobilität ist zuständig für Maßnahmen des Umwelt‐ und Klimaschutzes sowie alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Verkehrs‐ und Mobilitäts-planung.
| Empfehlungsrechte |
| 1. Integrierte Verkehrsentwicklungsplanung sowie sonstige gesamtstädtische Mobilitätskonzepte. |
| 2. Satzungen und Ordnungen betreffend den Umweltschutz. |
| Entscheidungsrechte |
| 1. Entscheidungen über Baumaßnahmen bei Vorhaben ab 250.000 €, für dessen Bedarfsfeststellung der Ausschuss gemäß § 5 Zuständigkeitsordnung zuständig ist. |
| 2. Beteiligung bei Angelegenheiten des Landesnaturschutzgesetzes. |
| 3. Beteiligung bei Angelegenheiten des Nahverkehrsplanes nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr NRW bzw. Grundsatzfragen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und zur Verbesserung der Verkehrslenkung. |
| 4. Beteiligung bei Grundsatzangelegenheiten des Umweltschutzes soweit nicht der Rat gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 GO NRW zuständig ist. |
| 5. Grundsätzliche Angelegenheiten des Straßenverkehrs. |
| 6. Angelegenheiten der Entwässerung einschließlich der Baumaßnahmen. |
| 7. Angelegenheiten der Stadtreinigung und Abfallbeseitigung. |
| 8. Angelegenheiten der Landschaftsplanung sowie des Gewässers‐ und Hochwasserschutzes. |
| 9. Kommunale Maßnahmen zum Umwelt‐, Natur‐, Klima‐ und Tierschutz. |
| 10. Schutz und Nutzung des Stadtwaldes. |
| 11. Fällung von städtischen Bäumen außerhalb des Stadtwaldes mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm in 1,50 Meter Höhe vom Boden. Über die Fällung von Bäumen mit einem geringeren Stammumfang wird dem Ausschuss berichtet. |
III. Zuständigkeit des*der Bürgermeister*in
§ 18
Dienst‐ und arbeitsrechtliche Entscheidungen
Der*Die Bürgermeister*in trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen gemäß § 18 der Hauptsatzung.
§ 19
Zuständigkeiten, die auf den*die Bürgermeister*in übertragen sind
Dem*Der Bürgermeister*in wird gemäß § 41 Absatz 2 GO NRW die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen:
- Die Auftragsvergabe nach § 5 Absatz 1. Der*Die Bürgermeister*in ist zuständig für die Verlängerung von Aufträgen mit im Wesentlichen unverändertem Inhalt, soweit eine solche Verlängerung als Option im Vertrag vereinbart ist und diesem eine öffentliche Ausschreibung zugrunde liegt und seit Vertragsschluss nicht mehr als sechs Jahre vergangen sind.
Die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Geldforderungen, und zwar
a) bei Stundung von Aufwandsersatz gem. § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein‐Westfalen (KAG), Anliegerbeiträgen nach § 8 KAG und Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch, sowie deren Verrentung und bei sonstigen Abgabeforderungen ohne Rücksicht auf Zeit, Dauer und Höhe des Betrages;
b) bei unbefristeten und befristeten Niederschlagungen;
c bei Erlass bis zum Betrag von 5.000 €.
Der*Die Bürgermeister*in unterrichtet den Haupt‐ und Finanzausschuss einmal jährlich über Erlasse, wenn sie den Betrag von 2.000 € übersteigen.- Sind überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen erheblich im Sinne des § 83 Absatz 2 GO NRW, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Rates.
Als erhebliche über‐ und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 GO NRW gelten Budgetüberschreitungen von mindestens 10.000 €, solange sie nicht als unaufschiebbar eingestuft werden. Unaufschiebbar sind Budgetüberschreitungen dann, wenn sie aus rechtlichen oder vertraglichen Gründen unabweisbar sind. In unaufschiebbaren Fällen entscheidet die*der Kämmerer*in und, wenn diese*r verhindert ist, der*die Bürgermeister*in.
Es bleibt dem*der Kämmerer*in und, wenn diese*r verhindert ist, dem*der Bürger‐ meister*in in den Fällen, die keinen Aufschub dulden (z. B. die aufgrund ihrer gesetzlichen Vorschriften oder von Verträgen zu leisten sind) überlassen zu entscheiden, welche über‐/außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen als erheblich anzusehen sind. Budgetüberschreitungen unter 10.000 € und Überschreitungen aufgrund von Vorgängen, die als dringlich bzw. unaufschiebbar eingestuft werden, werden dem Rat einmal jährlich zur Kenntnis vorgelegt.
Die Erhebung von Klagen und den Abschluss von gerichtlichen Vergleichen, sofern der Streitwert den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt. Ebenso wird der*die Bürgermeisterin ermächtigt, damit verbundene Anwaltsbeauftragungen vorzunehmen. Über die Klageverfahren und Vergleiche nach Satz 1 berichtet der Bürgermeister dem Haupt- und Finanzausschuss einmal jährlich.
- a) Zurückstellung von Baugesuchen. Der*Die Bürgermeister*in berichtet dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen halbjährlich, welche Baugesuche zurückgestellt wurden und welche Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wurden.
b) Städtebauliche Verträge, die eine Vereinbarung zur Übernahme bauleitplaner-ischer Leistungen und hierfür erforderliche zusätzliche Leistungen sowie Bauverpflichtungen zum Inhalt haben.
c) Die Erteilung der Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch bei Bauvorhaben bis einschließlich 10 Wohneinheiten.
- Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW gemäß § 57 Absatz 3 LBeamtVG, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
- Entscheidungen über Widersprüche in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 Beamtenrechtsrahmengesetz bzw. § 54 Absatz 3 BeamtenStG.
- Aufnahme von Krediten bis zu einem in der jeweils gültigen Haushaltssatzung genannten Gesamtbetrag.
- Aufnahme und Umschuldung von Krediten auf Kreditermächtigungen aus Vorjahren auch im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung, soweit deren Aufnahme nach § 82 GO NRW zulässig ist.
- Gesetzliche Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch und dem Denkmalschutzgesetz NRW, in denen die Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft der Stadt Rheinbach mbH beteiligt ist.
- Erwerb, Verkauf und Tausch von Grundstücken bis zu einem Wert von 10.000 €, soweit es sich nicht um ein Grundstück von strategischer Bedeutung für die Stadtentwicklung handelt.
§ 20
Geschäfte der laufenden Verwaltung
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten entsprechend § 41 Absatz 3 GO NRW als auf den*die Bürgermeister*in übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
Ein Geschäft der laufenden Verwaltung liegt in all den Fällen vor, in denen die Wertuntergrenzen für die Zuständigkeit von Ausschüssen gemäß § 5 Absatz 1 unterschritten werden.
Dazu zählen beispielsweise:
a) Die Erteilung von Negativattesten sowie der Abschluss von Abwendungsvereinbarungen bei der Ausübung von gesetzlichen Vorkaufsrechten.
b) Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Straßen, Wege und Plätze.
c) Verkehrszählungen, soweit sie nicht Bestandteil von Planungen sind.
d) Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht.
e) Gesetzliche Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch und dem Denkmalschutzgesetz NRW, in denen die Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft der Stadt Rheinbach mbH beteiligt ist.
Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheinbach
Bekanntmachungsanordnung
Das vorstehende Ortsrecht wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW
Nach § 7 Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieses Ortsrechts nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rheinbach, den 10.02.2026
Dr. Daniel Phiesel
Bürgermeister