Satzung für den Wochenmarkt der Stadt Rheinbach - Marktsatzung - vom 10.07.2025

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, hat der Rat der Stadt Rheinbach in seiner Sitzung am 07.07.2025 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Öffentliche Einrichtung

  1. Die Stadt Rheinbach veranstaltet einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.

  2. Der Besuch des Wochenmarktes sowie der Kauf- und Verkauf auf ihm steht jedermann zu gleichen Bedingungen frei.

 

§ 2
Marktplatz und Marktzeiten

  1. Der Wochenmarkt findet auf der Straße Prümer Wall sowie der Pützstraße, und zwar vom Wasemer Turm bis zur Ausfahrt in die Martinstraße statt. Ergibt sich aus zwingenden Gründen die Notwendigkeit einer vorübergehenden Verlegung des Wochenmarktes, so kann der Wochenmarkt auf einem anderen von der Stadt Rheinbach zu bestimmenden Platz stattfinden oder er fällt ganz aus.

  2. Der Wochenmarkt findet an jedem Mittwoch und Freitag statt. Fällt auf diese Tage ein gesetzlicher Feiertag, so fällt der Wochenmarkt aus. Ebenso fällt der Wochenmarkt im Rahmen der Rheinbacher Herbstkirmes aus. 

  3. Der Wochenmarkt findet zwischen 8:00 Uhr und 13:00 Uhr statt.

 

§ 3
Ab- und Aufladen, Parken, Verkehrsregeln

  1. Fahrzeuge, die Marktware an- und abfahren, müssen sofort abgeladen bzw. beladen und vom Marktplatz entfernt werden. Während der Marktzeit von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr dürfen die Fahrzeuge der Markthändler und ihres Personals nur auf den von der Marktaufsicht bezeichneten Stellplätzen parken.

  2. Kraftfahrzeuge aller Art dürfen auf dem Marktplatz während der Marktzeit von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr weder mitgeführt noch abgestellt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als fahrbare Verkaufsläden eingerichtet sind und auf dem Markt als Verkaufsstände benutzt werden.

  3. Während der Marktzeit des Wochenmarktes ist das Befahren des Marktplatzes, auch mit Motorrädern, Mopeds, E-Scootern und ähnlichen Fahrzeugen (mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen) verboten. Fahrräder dürfen in dieser Zeit nur über den Marktplatz geschoben werden. 

  4. Ausnahmen kann die Marktaufsicht im Einzelfall zulassen.

 

§ 4
Gegenstände des Wochenmarktes

Auf dem Wochenmarkt dürfen gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Gewerbeordnung 

  1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebens- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke,

  2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Fortwirtschaft und der Fischerei sowie

  3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme größeren Viehs 

feilgeboten werden.

 

§ 5
Verkaufsverbote

Es ist nicht gestattet, 

  1. Waren zu versteigern oder auszuspielen,

  2. Käufer zudringlich zum Kauf aufzufordern,

  3. Waren im Umhertragen feilzubieten,

  4. Gewerbliche Leistungen anzubieten oder Bestellungen hierauf entgegenzunehmen sowie Musikaufführungen und Schaustellungen darzubieten. 

 

§ 6
Zulassungs- und Standplatzerfordernis

Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von zugelassenen Händlern von den ihnen zugewiesenen Standplätzen (Marktstand) aus angeboten und verkauft werden.

 

§ 7
Zulassung zum Wochenmarkt

  1. Die Zulassung zum Wochenmarkt erfolgt auf schriftlichen Antrag in Form einer Dauererlaubnis durch den Bürgermeister – Fachgebiet Ordnungsangelegenheiten.

    Der Antrag muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Antragstellers, die von ihm feilzubietenden Waren und die Größe des von ihm benötigten Marktstandes erkennen lassen.

  2. Die Zulassung zum Wochenmarkt für einen Tag wird vom Bürgermeister- Fachgebiet Ordnungsangelegenheiten - auf schriftlichen oder mündlichen Antrag in der Form einer Tageserlaubnis erteilt. 
    Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

  3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
    Ein derartiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragssteller die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

    2. der Antragsteller Waren feilbieten will, die nicht Gegenstand des Wochenmarktes im Sinne des § 4 dieser Satzung sind,

    3. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,

    4. der Antragsteller oder dessen Bedienstete erheblich oder wiederholt gegen diese Satzung verstoßen haben,

    5. der Antragsteller einen Standplatz ohne die erforderliche Zulassung oder Zuweisung eingenommen hat.

  4. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein derartiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 

    1. der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht benutzt wurde, 

    2. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird und daher der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,

    3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben.

    4. der Inhaber der Erlaubnis die nach der Satzung über die Erhebung von Standgebühren für den Wochenmarkt fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht gezahlt hat. 

  5. Der Inhaber einer Dauererlaubnis kann schriftlich gegenüber dem Bürgermeister – Fachgebiet Ordnungsangelegenheiten – mit Frist bis zum Ende des folgenden Monats auf die Zulassung verzichten. 

 

§ 8
Standplatzzuweisung

  1. Die Standplätze werden den Inhabern einer Erlaubnis von den Marktordnern zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.

  2. Die Standinhaber erhalten nach Möglichkeit stets denselben Standplatz. Sollte dieser an einem Markttag zum Marktbeginn nicht eingenommen worden sein, so kann er für diesen Markttag anderweitig vergeben werden. Sofern marktbetriebliche Notwendigkeiten es erfordern, kann vorübergehend oder auf Dauer ein anderer Standplatz zugewiesen werden. 

  3. Marktstandinhaber sind nicht berechtigt, den Marktstand untereinander zu tauschen oder an einen anderen zu vergeben.

  4. Wird eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 dieser Satzung entzogen, so ist der Standplatz unverzüglich zu räumen.

 

§ 9
Standgebühr

Für den Betrieb eines Marktstandes wird eine Standgebühr nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Standgebühren für den Wochenmarkt erhoben.

 

§ 10
Nutzung der Marktstände

  1. Die Marktstände dürfen nicht früher als 2 Stunden vor der Marktzeit eingenommen werden. Bei Beginn der Marktzeit müssen das Anfahren, die Einrichtung des Marktstandes und das Auslegen der Waren durchgeführt sein. Vor diesem Zeitpunkt ist ein Warenverkauf unzulässig.

  2. Verkaufseinrichtungen dürfen nur innerhalb der zugewiesenen Standfläche aufgestellt und Waren nur innerhalb dieser Fläche ausgelegt werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Standfläche nach der Verkaufsseite höchstens um 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m gemessen ab Straßenoberfläche, haben.

  3. Spätestens 1 Stunde nach Ablauf der Marktzeit muss der Markt völlig geräumt sein. Sollten besondere Gründe eine frühere Räumung erfordern, so ist den entsprechenden Anweisungen der Marktordner Folge zu leisten. 

 

§ 11
Verkaufseinrichtungen

  1. Als Verkaufseinrichtungen sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden.

  2. Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird.

  3. Jeder Marktstandinhaber hat an seinem Verkaufsstand an gut sichtbarer Stelle seine Anschrift, bestehend aus Vor- und Zunamen sowie Wohnsitz deutlich anzubringen.

    Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

  4. Jeder Standinhaber hat ferner alle Waren vor Beginn des Verkaufs mit einer deutlich lesbaren Preisauszeichnung und, soweit vorgeschrieben, mit Angaben über die Handelsklassen und den Zusatz fremder Stoffe, der Konservierungsmittel und der künstlichen Farbstoffe zu versehen.

  5. Andere Schilder, Plakate und sonstige der Werbung dienende Einrichtungen dürfen nur innerhalb der Standplätze in angemessenem Umfang und nur soweit sie mit dem Geschäftsbetrieb des Inhabers in Verbindung stehen, angebracht werden.
    Geschäftsanzeigen und Werbezettel dürfen auf dem Wochenmarkt nicht verteilt werden. Lautsprecheranlagen und ähnliche Werbemittel sind nicht gestattet.

 

§ 12
Maße und Gewichte

Waagen, Maße und Gewichte müssen mit einem gültigen Eichstempel versehen sein. Das Wiegen und Messen der gekauften Waren durch den Verkäufer hat so zu erfolgen, dass der Käufer das richtige Gewicht und Maß kontrollieren kann.

 

§ 13
Hygienische Vorschriften

  1. Die beim Verkauf tätigen Personen haben auf größte Sauberkeit zu achten. Sie müssen im Besitz einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) - in der jeweils gültigen Fassung - sein, wenn unverpackte Lebensmittel tierischer Herkunft oder Konditorwaren feilgeboten werden. 

  2. Personen, die Fleisch- oder Fleischwaren, Wild, Geflügel oder Fisch verkaufen, haben eine abwaschbare Schutzbekleidung zu tragen.

  3. Das Schlachten, Enthäuten, Rupfen und Ausnehmen von Tieren auf dem Wochenmarkt oder in den Verkaufsständen ist verboten.

  4. Lebendes Vieh darf nur in geräumigen Käfigen zum Verkauf gestellt werden. 

  5. Den Käufern ist das Berühren und Beriechen von unverpackten Produkten sowie die Entnahme von Kostproben nicht gestattet. Kostproben dürfen nur durch das Verkaufspersonal mittels sauberer Gerätschaften abgegeben werden.

  6. Markthändler, die Käse anbieten, müssen diesen von anderen Waren getrennt halten und zum Schneiden besondere Messer oder Maschinen benutzen.

  7. Zum Verkauf angebotenes unreifes Obst ist durch eine besondere Tafel mit der Aufschrift "Kochobst“ zu kennzeichnen und vom reifen Obst getrennt zu halten.

  8. Bei der Behandlung und beim Verkauf von Lebensmitteln sind im Übrigen die Bestimmungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches, der Verordnung über die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung) und des Infektionsschutzgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen sorgfältig zu beachten.

 

§ 14
Aufbewahrung und Behandlung von Lebensmitteln

  1. Lebensmittel müssen unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt so behandelt werden, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar einer gesundheitlich nachteiligen oder ekelerregenden Beeinflussung, insbesondere durch Krankheitserreger, Schimmelpilze, tierische Schädlinge oder Staub, Schmutz oder schädigende Witterungseinflüsse, ausgesetzt sind.

  2. Als Verkaufsstände für unverpackte Lebensmittel tierischer Herkunft gelten nur ortsfeste Verkaufsstände sowie Verkaufswagen oder Verkaufsanhänger. Die Verkaufsstände müssen glatte, fugenlose Innenwände und einen leicht zu reinigenden Fußboden haben. An den Wänden dürfen Lebensmittel nur aufgehängt werden, wenn sie mit einem hellen, abwaschbaren Ölanstrich oder mit einem Überzug aus sauberem, hellen Wachstuch oder einem ähnlich abwaschbaren Stoff versehen sind.
    Die offene Verkaufsseite muss durch ein überstehendes Dach oder in anderer Weise gegen nachteilige Witterungseinflüsse ausreichend geschützt sein.

  3. Zum Behandeln von unverpackten Lebensmitteln dürfen nur Gegenstände benutzt werden, die
    1. einwandfrei und sauber sowie frei von Resten verwendeter Reinigungsmittel sind,
    2. keine die menschliche Gesundheit gefährdenden oder ekelerregenden Stoffe oder Teile an die Lebensmittel abgeben können,
    3. rost- und korrosionsfrei sind und nicht aus Zink oder verzinktem Material bestehen,
    4. nicht zu anderen Zwecken als zum Behandeln von Lebensmitteln verwendet werden.
  4. Alle Marktwaren müssen einwandfrei beschaffen und mit Preisschildern ausgezeichnet sein. Die Preise sind nach den im Kleinverkehr zulässigen Stücken, Maß- und Gewichtseinheiten deutlich erkennbar und bestimmt anzugeben. Die Preisangabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.

  5. Bezeichnungen und Preisschilder müssen so beschaffen und so angebracht werden, dass die Lebensmittel durch sie nicht verunreinigt werden können. Schilder dürfen nicht in Lebensmittel eingesteckt werden.

  6. Verpackungsmittel, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen, müssen gesundheitlich unbedenklich, sauber, unbenutzt und farbfest sein. Sie dürfen auf der Seite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, weder beschrieben noch bedruckt sein.

  7. Feilzubietendes Obst und Gemüse in Transportkisten sind mindestens 40 cm hoch von der Oberfläche des Marktbodens zu stapeln.

 

§ 15
Sauberhaltung des Marktplatzes

  1. Die Marktstandinhaber sind für die Sauberkeit ihres Verkaufsstandes verantwortlich.

  2. Packmaterial und Abfälle dürfen nicht auf den Markplatz geworfen werden. Sie sind so zu verwahren, dass weder die ausgelegten Waren noch die Verkaufsstände verunreinigt werden.

  3. Innerhalb der Standplätze anfallender Kehrricht und Abfall ist in geeigneten Behältern zu verwahren und von den Markthändlern spätestens bis eine Stunde nach Ende des Marktes fortzuschaffen.

  4. Tierische Abfälle müssen unverzüglich in einem dicht verschließbaren Behältnis aufbewahrt werden.

  5. Die Markthändler sind verpflichtet, während der Benutzungszeiten ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gänge bis zu deren Mitte sauber und in den Wintermonaten schnee- und eisfrei zu halten.

  6. Nach Beendigung der Verkaufszeit ist der Marktstand von seinem Inhaber besenrein zu säubern. Das Leergut und alle Abfälle sind zu entfernen. 

  7. Kommt der Standinhaber seinen Pflichten gem. Abs. 1-6 nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so kann die Stadt Rheinbach Dritte mit der Reinigung der vorbezeichneten Flächen auf Kosten des Standplatzinhabers beauftragen. 

 

§ 16
Aufsicht

  1. Die Aufsicht und die Sorge für Ruhe und Ordnung auf dem Marktplatz obliegt den mit behördlichem Ausweis der Stadt Rheinbach versehenen Marktordnern.

  2. Die Marktstandinhaber und die Marktbesucher haben den Anordnungen der Marktordner Folge zu leisten. Auf ihr Verlangen haben sich die Verkäufer über ihre Person, über ihren Wohnort und ihre Wohnung auszuweisen.

  3. Die Marktordner sind befugt, Personen, die gegen die Vorschriften dieser Marktsatzung verstoßen oder Sicherheit und Ordnung auf dem Markt gefährden oder stören, vom Marktplatz zu verweisen.

 

§ 17
Haftung

  1. Das Benutzen und Betreten des Marktplatzes geschieht auf eigene Gefahr.

  2. Die Stadt Rheinbach haftet für Schäden auf den Wochenmärkten nur dann, wenn sie auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der städtischen Bediensteten zurückzuführen sind.

  3. Mit der Erteilung einer Erlaubnis und Zuweisung eines Standplatzes übernimmt die Stadt keine Haftung für Schäden, die von dem Standplatzinhaber, seinen Waren, Geräten, Fahrzeugen oder Hilfskräften verursacht werden.

  4. Jeder Standinhaber haftet für alle von ihm, seinen Waren, Geräten, Fahrzeugen oder Hilfskräften verursachten Schäden, die Dritten oder der Stadt Rheinbach zugefügt werden. Sollte die Stadt Rheinbach durch einen Dritten auf Ersatz eines Schadens in Anspruch genommen werden, der von einem Standplatzinhaber, seinen Waren, Geräten, Fahrzeugen oder Hilfskräften verursacht wurde, so hat der Standplatzinhaber im Innenverhältnis die Stadt Rheinbach freizustellen und den Schaden zu ersetzen.

  5. Ein Anspruch auf Entschädigung für Verluste, die durch Störung des Marktverkehrs infolge baulicher Maßnahmen am Marktplatz oder seiner Umgebung oder durch Sperrung entstehen, besteht nicht.

     

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer

    1. entgegen § 4 dieser Satzung andere als die dort aufgeführten Waren anbietet, 

    2. gegen eines der in § 5 diese Satzung aufgeführten Verkaufsverbote verstößt, 

    3. ohne die nach § 6 dieser Satzung erforderliche Zulassung oder Zuweisung eines Standplatzes Waren auf dem Markt anbietet oder verkauft,

    4. entgegen § 8 Abs. 3 dieser Satzung den ihm zugewiesenen Marktstand einem anderen Händler überlässt oder mit diesem tauscht,

    5. den im § 10 bezüglich der Nutzung der Marktstände getroffenen Regelungen zuwiderhandelt,

    6. entgegen § 11 Abs. 1 dieser Satzung Fahrzeuge während der Marktzeit auf dem Marktplatz abstellt, die nicht Verkaufseinrichtungen sind,

    7. entgegen § 11 Abs. 3 dieser Satzung seinen Namen oder seine Firma sowie seine Adresse nicht an gut sichtbarer Stelle an dem Marktstand anbringt,

    8. gegen die in § 11 Abs. 5 dieser Satzung aufgeführten Verbote von Werbemaßnahmen verstößt,

    9. gegen die hygienischen Vorschriften nach § 13 dieser Satzung verstößt, 

    10. gegen die Vorschriften über die Aufbewahrung und Behandlung von Lebensmitteln nach § 14 dieser Satzung verstößt,

    11. gegen die Vorschriften über die Sauberkeit des Marktplatzes nach § 15 dieser Satzung verstößt,

    12. entgegen § 16 Abs. 2 dieser Satzung den Anordnungen der Marktordner nicht Folge leistet.

  2. Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.

 

§ 19
Inkrafttreten

Diese Marktsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Satzung für den Wochenmarkt der Stadt Rheinbach - Marktsatzung - vom 14.12.2017 außer Kraft.

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Rheinbach, den 10.07.2025

gezeichnet Ludger Banken

Bürgermeister