Inkrafttreten des Bebauungsplanes Rheinbach Nr. 59 "Wolbersacker"

Veröffentlicht an der Bekanntmachungstafel im Rathaus der Stadt Rheinbach am  28.11.2025

In seiner Sitzung am 01.07.2024 hat der Rat der Stadt Rheinbach den Beschluss über die Gesamtabwägung der im Verfahren eingegangen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Rheinbach Nr. 59 „Wolbersacker“ erneut gefasst und den v. g. Bebauungsplan gemäß § 10 Baugesetzbuch und § 89 Bauordnung NRW erneut als Satzung beschlossen und die vorliegende Begründung erneut gebilligt. Damit wurden der Abwägungsbeschluss vom 12.04.2018 sowie der Satzungsbeschluss vom 28.05.2018 ersetzt. 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Rheinbach Nr. 59 „Wolbersacker“ umfasst eine ca. 59,80 ha große Fläche östlich der Kernstadt. Im Norden wird das Plangebiet durch den Verlauf der Grundstücksgrenzen der weiter nördlich gelegenen Landesstraße L 158 (Meckenheimer Straße) begrenzt. Im Osten verläuft die Plangebietsabgrenzung entlang der Grundstücksgrenzen der Autobahn BAB A 61. Im Westen wird das Plangebiet vom Grundstücksverlauf der begleitenden Bundesstraße B 266 begrenzt. Die südliche Abgrenzung verläuft ebenfalls zum größten Teil entlang der Grundstücksgrenzen der begleitenden Bundesstraße B 266. Zusätzlich werden in diesem Bereich jedoch Teilflächen der Bundesstraße zugunsten der Überplanung mit einem Kreisverkehr in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einbezogen. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

Der Bebauungsplan ermöglicht planungsrechtlich die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben.

Der Bebauungsplan Rheinbach Nr. 59 „Wolbersacker“ besteht aus textlichen und zeichnerischen Festsetzungen sowie aus Hinweisen. Eine Begründung einschließlich Umweltbericht, Fachgutachten und eine zusammenfassende Erklärung sind beigefügt. Ebenfalls liegt zum Bebauungsplan der Vertrag über die Übernahme von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege („Maßnahmenübertragungsvertrag“) zwischen der Stadt Rheinbach und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft vom 08.05.2018 vor.

Bekanntmachungsanordnung

Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Rheinbach vom 01.07.2024 zum Bebauungsplan Rheinbach Nr. 59 „Wolbersacker“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan Rheinbach Nr. 59 „Wolbersacker“ gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft.

Der Bebauungsplan Rheinbach Nr. 59 „Wolbersacker“ und die Begründung einschließlich Umweltbericht, die Fachgutachten, der Vertrag über die Übernahme von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege („Maßnahmenübertragungsvertrag“) sowie die zusammenfassende Erklärung können ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Rathaus Rheinbach, Schweigelstraße 23, 53359 Rheinbach, Fachbereich V, Sachgebiet 60.1 Stadtentwicklung, Zimmer 202, 2. Obergeschoss (Altbau) während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses .

Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr  /  14.00 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr

von Jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes Rheinbach Nr. 59 „Wolbersacker“ wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Um mögliche Wartezeiten zu vermeiden, kann gerne unter der Telefonnummer 02226 – 917 256 vorab ein Termin vereinbart werden. Wird außerhalb des genannten Zeitraums ein Termin zur Einsichtnahme gewünscht, kann dieser ebenfalls unter der Telefonnummer 02226 - 917 256 vereinbart werden.

Sämtliche Bebauungspläne der Stadt Rheinbach stehen zudem ergänzend im Internet unter
https://www.rheinbach.de/rechtskraeftige-bebauungsplaene zur Verfügung und sind auch im zentralen Landesportal NRW unter https://www.bauleitplanung.nrw.de zugänglich.

Hinweise

1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Rheinbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

2. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von Vermögensnachteilen, die durch die Aufstellung einer Satzung eintreten sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) während des Satzungsverfahrens kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Rheinbach vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

53359 Rheinbach, den 28.10.2025

 

Ludger Banken

Bürgermeister

 

Bebauungsplan Rheinbach Nr. 59 Geltungsbereich