Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019 (Absatz 1) und 1. Januar 2021 (Absatz 2), hat der Rat der Stadt Rheinbach mit Beschluss vom 08.02.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit
im Ergebnisplan mit | |
| Gesamtbetrag der Erträge auf | 79.858.657 Euro |
| Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 79.706.540 Euro |
im Finanzplan mit | |
| Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 69.856.898 Euro |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 69.022.542 Euro |
| Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 4.001.659 Euro |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 12.525.402 Euro |
| Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 17.976.977 Euro |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 10.287.590 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 8.090.364 Euro festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 1.959.300 Euro festgesetzt.
§ 4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 65.000.000 Euro festgesetzt.
§ 6
(hat hier nur deklaratorische Wirkung)
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden durch eine Hebesatzsatzung* festgesetzt. Sie betragen im Haushaltsjahr 2021:
| 1. 1. | Grundsteuer | |
| 1.1 | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 452 v.H. |
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 753 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 531 v.H. |
* Auf die 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rheinbach (Hebesatzsatzung [HebS]), beschlossen vom Rat in seiner Sitzung am 10.02.2020) wird verwiesen.
§ 7
Als Investitionen unterhalb der Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 KomHVO gelten Investitionen bis zu einem Betrag von 20.000 Euro.
§ 8
Nach dem Haushaltssicherungskonzept bis 2021 ist der Haushaltsausgleich im Jahr 2021 wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 9
Mehrerträge in den einzelnen Budgets berechtigen zu Mehraufwendungen in diesen Budgets. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen analog zugunsten der Auszahlungsermächtigungen.
§ 10
Die Inanspruchnahme der zur Umsetzung des Projekts „Blaue Straßen“ gebildeten Haushaltsansätze 2021 setzt die Akquirierung von Fördermitteln voraus. Dabei handelt es sich um folgende Ansätze:
| Kostenträger / Investitionsnummer | Konto | Ansatz 2021 | Ansatz 2024 |
| 02-01-04P Verkehrsregelung und -lenkung | 5221040 Unterh. Verkehrszeichen, Ampeln u. Markierungen | 310.000 | 0 |
| 09-01-01P Räumliche Planung und Entwicklung | 5291070 Aufwendungen für Maßnahmen der Stadtplanung | 50.000 | 0 |
| 12-01-02P Neubau/Unterhalt.v.öff.Verkehrsflächen, INV21-0017 Fahrradwege, Projekt "Blaue Straßen" | 962020 Zugang Anlagen im Bau (Tiefbau) | 150.000 | 0 |
| 12-01-02P Neubau/Unterhalt.v.öff.Verkehrsflächen | 5221013 Unterhaltung Fahrradinfrastruktur | 210.000 | 120.000 |
Sollten für das Förderprojekt keine Fördermittel generiert werden, soll der Rat erneut über die Umsetzung entscheiden.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 08.03.2021 angezeigt worden.
Die nach § 76 GO NRW erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Verfügung vom 07.05.2021 erteilt worden.
Der Haushaltsplan (und das Haushaltssicherungskonzept) liegen zur Einsichtnahme vom 31.05.2021 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses im Rathaus Rheinbach, Schweigelstraße 23, Zimmer 220,
montags bis donnerstags von 8.00 Uhr – 12 Uhr und von 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
und freitags von 8.00 Uhr – 11.30 Uhr
sowie außerhalb dieser Zeiten nach vorheriger Vereinbarung öffentlich aus.
Zusätzlich werden die Informationen auf der städtischen Homepage zur Verfügung gestellt
www.rheinbach.de
3. Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW
Aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019 (Absatz 1) und 1. Januar 2021 (Absatz 2), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rheinbach, den 11.05.2021
Ludger Banken
Bürgermeister