Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu den Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen am 14.09.2025

  1. Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Stadt Rheinbach wird in der Zeit vom 25.08.2025 bis 29.08.2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl,  § 10 Abs. 4 KWahlG) während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Mittwoch von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:30 Uhr, Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr, Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr) in der Stadtverwaltung Rheinbach, Schweigelstraße 23, 53359 Rheinbach beim Wahlamt barrierefrei für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. 

    Die Wahlberechtigten können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Zeit, spätestens am 29.08.25, 12:00 Uhr beim Bürgermeister der Stadt Rheinbach, Wahlamt, Schweigelstr. 23, 53359 Rheinbach Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24.08.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in seinem Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

    5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

    1. wenn sie nachweist, dass sie ohne eigenes Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (bis zum 29.08.2025) versäumt hat
    2. wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist
    3. wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

      Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 12.09.2025, 15:00 Uhr, bei der Stadt Rheinbach mündlich – jedoch nicht telefonisch –, schriftlich oder elektronisch beantragt werden (§ 19 Abs. 4 KWahlO). 

      Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

      Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen oder verloren gegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tag vor der Wahl, 13.09.2025, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 20 Abs. 9 KWahlO).

      Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

      Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, durch schriftliche Generalvollmacht oder durch amtliche Bestallungsurkunde nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  6. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich

    • je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Landrates/der Landrätin, für die Wahl der Vertretung des Kreises (Kreistag), für die Wahl zur/zum Bürgermeister/in und für die Wahl der Vertretung der Stadt Rheinbach (Stadtrat)
    • den für alle Wahlen gemeinsamen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    • den amtlichen, roten -mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen -Wahlbriefumschlag und
    • ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Entgegennahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

    Bei der Briefwahl muss die wählende Person den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Sollte bei der Wahl zum Landrat/zur Landrätin und/oder bei der Wahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin eine Stichwahl erforderlich werden, würde diese am Sonntag, 28.09.2025, 08:00-18:00 Uhr stattfinden. Für diesen Fall besteht auch die Möglichkeit, die vorgenannten Unterlagen vorsorglich bereits für eine notwendig werdende Stichwahl zu beantragen. 

  7. Jede/r Wahlberechtigte/r kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 25 Kommunalwahlgesetz). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107aAbs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
  8. Die Stadt Rheinbach ist in folgende 18 Wahlbezirke eingeteilt.

Rheinbach, den 08.08.2025

In Vertretung 

gezeichnet Daniela Hoffmann 

Erste Beigeordnete