Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Rheinbach für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NW. S. 490), hat der Rat der Stadt Rheinbach mit Beschluss vom 14.02.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit 
Gesamtbetrag der Erträge auf100.182.382 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf99.000.552 €
  
im Finanzplan mit 
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf92.188.608 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf88.781.863 €
  
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf15.018.715 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf37.956.235 €
  
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 24.619.160 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf  5.088.385 €

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf

22.937.520 €

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

3.126.000 €

festgesetzt.

§ 4

Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

65.000.000 €

festgesetzt.

§ 6
(hat hier nur deklaratorische Wirkung)

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden durch eine Hebesatzsatzung* festgesetzt. Sie betragen im Haushaltsjahr 2023:

1.         Grundsteuer
1.1       für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                452 v.H.
1.2       für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                     753 v.H.

2.         Gewerbesteuer                                                                                    531 v.H.

* Auf die 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rheinbach (Hebesatzsatzung [HebS]), beschlossen vom Rat in seiner Sitzung am 10.02.2020) wird verwiesen.

§ 7

Als Investitionen unterhalb der Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 KomHVO gelten Investitionen bis zu einem Betrag von 20.000 €.

§ 8

Mehrerträge in den einzelnen Budgets berechtigen zu Mehraufwendungen in diesen Budgets. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen analog zugunsten der Auszahlungsermächtigungen.

§ 9

Zum Zwecke einer flexiblen Stellenbewirtschaftung können im Stellenplan ausgewiesene Beamtenstellen vorübergehend mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten vorübergehend mit vergleichbaren Beamten/Beamtinnen besetzt werden.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 04.04.2023 angezeigt worden. Mit Verfügung vom 12.05.2023 hat der Landrat das Anzeigeverfahren abgeschlossen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 05.06.2023 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses im Rathaus Rheinbach, Schweigelstraße 23, Zimmer 220,

montags bis donnerstags        von 8.00 Uhr – 12 Uhr und von 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
und freitags                             von 8.00 Uhr – 11.30 Uhr

sowie außerhalb dieser Zeiten nach vorheriger Vereinbarung öffentlich aus.

Zusätzlich werden die Informationen auf der städtischen Homepage zur Verfügung gestellt (www.rheinbach.de).

 

3. Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Rheinbach, den 05.06.2023

 

Ludger Banken
Bürgermeister