Wahlen - Demokratie mitgestalten

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt." (Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz)

Deshalb entscheiden Sie, die Bürgerinnen und Bürger, wer sich für Ihre Interessen einsetzt und Sie vertritt. Dies gilt für Europa, die Bundesrepublik Deutschland, das Bundesland Nordrhein-Westfalen, den Rhein-Sieg-Kreis und nicht zuletzt Ihre Stadt.

Für unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung und unsere repräsentative Demokratie ist Ihre aktive Teilnahme und die Ausübung Ihres Wahlrechts von existenzieller Bedeutung. 

Bitte nutzen Sie Ihr Wahlrecht, damit möglichst viele Bürgerinnen und Bürger durch die Parlamente, den Kreis- und Stadtrat vertreten sind!

Die fünf Wahlrechtsgrundsätze des Artikel 38 Grundgesetz - Allgemein, Unmittelbar, Frei, Gleich und Geheim -  gelten nicht nur für die Bundestagswahl, sondern ebenso bei allen anderen Parlamentswahlen in Deutschland:

 

Allgemein ist eine Wahl, weil alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland ein Stimmrecht besitzen – unabhängig von ihrem Geschlecht, Einkommen, Konfession, Beruf oder politischen Überzeugung. Das Wahlrecht wird bei Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt.

Auslandsdeutsche erlangen ihre Wahlberechtigung, wenn sie nach dem vollendeten 14. Lebensjahr mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt auch nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.

Unmittelbar ist eine Wahl, da die Wählerinnen und Wähler die Abgeordneten direkt (unmittelbar) wählen. In Deutschland gibt es keine „Wahlmänner“, die – wie in den USA – als Zwischeninstanz dienen und denen man seine Stimme überträgt.

Frei ist eine Wahl, wenn die Bürgerinnen und Bürger in ihrer Wahlentscheidung nicht beeinflusst oder unter Druck gesetzt werden. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gewährleistet, dass ein Wähler seinen wirklichen Willen unverfälscht zum Ausdruck bringen kann und sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausübt. Dazu gehört auch, dass es keinen Wahlzwang gibt und jeder Bürger frei darin ist, an einer Wahl teilzunehmen

Gleich ist eine Wahl, weil jede Stimme gleich viel zählt, und jede Art von Gewichtung unzulässig ist. Oder wie es im Englischen auch treffend heißt: One man – one vote.

Geheim ist eine Wahl, wenn sichergestellt wird, dass ein Wähler oder eine Wählerin den Stimmzettel unbeobachtet ankreuzen kann. Eine Stimmabgabe erfolgt in Wahlkabinen. Diese sind von außen nicht einsehbar. Die ausgefüllten Stimmzettel werden gefaltet und abschließend in die Wahlurne geworfen. So kann niemand erkennen, welche Wahlentscheidung der Wähler oder die Wählerin getroffen hat.

In Deutschland ist auch eine Briefwahl möglich, die aber beantragt werden muss. Dann kann die Stimme per Briefpost abgegeben werden. Dies ermöglicht kranken, behinderten oder anderweitig am Wahltag verhinderten Personen die Ausübung ihres Wahlrechts.

Im Rhein-Sieg-Kreis ist der Landrat der Wahlleiter dieser Wahlen und für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich. Für die Organisation und Durchführung dieser Wahlen in Rheinbach ist der Bürgermeister zuständig.