Wahlbekanntmachung

1. 

Am 28. September 2025 finden im Rhein-Sieg-Kreis die Stichwahlen zu den allgemeinen Kommunalwahlen statt

In der Stadt Rheinbach werden 

die Wahl der Landrätin/des Landrates sowie 
die Wahl des Bürgermeisters 

gemeinsam durchgeführt. 

Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.


2. 

Die Stadt Rheinbach ist in 18 Wahlbezirke sowie 8 Briefwahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 24.08.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk (Stimmbezirk) und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag, dem 28. September 2025 um 15:30 Uhr in der Gesamtschule Rheinbach (Standort 2), Dederichsgraben 2, 53359 Rheinbach, zusammen.  

 

3. 

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks/Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wähler/innen haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger/innen einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden. Jede wahlberechtigte Person bekommt beim Betreten des Wahlraums die Stimmzettel ausgehändigt.

Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein Bewerber/eine Bewerberin

a. für das Amt des Landrates/der Landrätin,

b. für das Amt des Bürgermeisters

gekennzeichnet werden.

 

Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:

a. für das Amt des Landrats/der Landrätin: altweiß mit schwarzem Aufdruck 

b. für das Amt des Bürgermeisters: hellgrün mit schwarzem Aufdruck 

 

Der Wähler/die Wählerin gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll. Der Wähler/die Wählerin faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne. 

Die Stimmzettel müssen von dem Wähler/der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er/sie gewählt hat. 

Der Wähler/die Wählerin hat für die Wahl des Bürgermeisters und für die Wahl des Landrates/der Landrätin jeweils eine Stimme.

 

4. 

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

5. 

Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbezirk, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in dem Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder 
b) durch Briefwahl 

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss sich von der Stadt Rheinbach die amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen. Der Wahlbrief mit den Stimmzetteln - im verschlossenen Stimmzettelumschlag - und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag, 28. September 2025 bis 16:00 Uhreingeht. Der Wahlbrief kann auch beim Wahlamt der Stadt Rheinbach abgegeben werden.  

 

6. 

Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Stimmabgabe durch einen Vertreter/eine Vertreterin anstelle des Wählers/der Wählerin ist unzulässig (vgl. § 25 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes).

Eine wahlberechtigte Person, der/die des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wählenden Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbst bestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers/der Wählerin ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Blinde oder Sehbeeinträchtigte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Rheinbach, den 18.09.2025

 

Ludger Banken                                         

Der Bürgermeister                                    

 

 

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