2. Änderungssatzung des Beitrags- und Gebührentarifs zur Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 14.12.2017

Aufgrund der 

  • §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW. S.490), in der jeweils gültigen Fassung, 

  • sowie der §§ 1,2,4,6 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029)

  • in Verbindung mit der Wasserversorgungssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 27.12.2024

hat der Rat der Stadt Rheinbach am 15.12.2025 folgende 2. Änderungssatzung des Beitrags- und Gebührentarifs zur Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 14.12.2017 beschlossen:

 

§1

Der Abschnitt II

I. Höhe der Benutzungsgebühr
(§§ 8, 9 der Beitrags- und Gebührensatzung)

enthält folgende Fassung:

 

Die laufenden Gebühren betragen:

1. Grundgebühren pro Monat:

Bei Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss

 NettoBrutto
Q348,90 €9,52 €
Q31019,87 €21,26 €
Q31633,10 €35,42 €

 

Bei Verbundwasserzählern mit einem Nenndurchfluss

 NettoBrutto
Q32566,21 €70,85 €
Q36399,33 €106,28 €
Q3100139,06 €148,80 €
größer Q3100198,63 €212,53 €

 

2. Gebühren für das Ausleihen von Hydrantenstandrohren mit Wasserzählern:

 NettoBrutto
Bearbeitungsgebühr einmalig60,00 €64,20 €
Miete/pro Tag0,50 €0,54 €

 

3. Wasserverbrauchsgebühr für Trinkwasser:

 NettoBrutto
Verbrauchsgebühr/cbm1,75 €1,87 €

Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer von zurzeit 7 Prozent. 

 

§ 2 

Die 2. Änderungssatzung des Beitrags- und Gebührentarifs zur Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 14.12.20217 tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

 


 

Bekanntmachungsanordnung 

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW


Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Rheinbach, den 17.12.2025

gez.

Dr. Daniel Phiesel
Bürgermeister