Herzlich Willkommen in der KiTa „Schatzinsel“
Herzlich Willkommen
auf der offiziellen Internetseite der Kita „Die Schatzinsel“ der Stadt Rheinbach.

Über uns
Geschichte
Im Verlauf unseres 50jährigen Bestehens hat der Kindergarten sein Gesicht mehrmals gewandelt:
1976: In Trägerschaft der katholischen Kirchengemeinde St. Margareta Neukirchen öffnete der zweigruppige, katholische Kindergarten St. Margareta seine beiden Eingangstüren für 50 Kinder und ihre Familien.
2008: Die Stadt Rheinbach übernimmt die Trägerschaft unserer, mittlerweile dreigruppigen, Tageseinrichtung für Kinder.
Aktuell: Die Kita „Die Schatzinsel“ beherbergt 65 Kinder in einer dreigruppigen Einrichtung.















Koordination Familienzentrum
Der Kindergarten ist zentral im Ortsteil Neukirchen gelegen. Von außen ist noch erkennbar, dass es sich bei dem großen Bruchsteinbau um die ehemalige Schule der Gemeinde handelt.
Die Nähe zum Wald und den ortsansässigen Bauernhöfen ermöglicht den Kindern eine naturnahe und ganzheitliche Entwicklung.
Die kurzen Wege bieten den Kindern die Möglichkeit, Erfahrungen mit den Tieren des Bauernhofs hautnah zu erleben.
Zahlreiche Projekte entstehen aus der Vielfalt, die das Dorf und die Natur zu bieten hat.
Betreuungszeiten:
Montag bis Freitag von 7:15 – 16:15 Uhr
Mittagessen:
Wir werden von Ahr la Carté mit einer frisch zubereiten Mahlzeit beliefert. Dieses Essen ist nach der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. zertifiziert und entspricht den Nährwertbedürfnissen eines jeden Kindes.
Auf Anfange verwirklich Aha la Carté auch spezielle Wünsche aufgrund von Unverträglichkeiten etc.
1. Orientierungsbasis Sozialgesetzbuch 8 (SGB VIII), Kinderbildungsgesetz (Kibiz)
Laut § 5, Abs. 1, Kibiz setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben.
Das Kind sollte in der TfK angemeldet sein. Im Abs. 2 des gleichen Paragraphen wird darauf hingewiesen, dass Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen haben. Die Anzeige erfolgt durch das ausgefüllte, unterzeichnete und fristgerecht eingereichte Formular zur Bedarfsmeldung des entsprechenden Kindergartenjahres.
Im SGB VIII, § 24, Abs. 2 und 3 ist die Altersstruktur beschrieben. Demnach werden in den TfK, Kinder unter drei Jahren sowie Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Schulpflicht aufgenommen. Im Absatz 4 wird auf ein bedarfsgerechtes Angebot verwiesen, das im §§26 und 27, Kibiz differenziert wird.
Die Betreuung erfolgt mit 25, 35 oder 45 Wochenstunden. Nicht jede Einrichtung deckt jede Altersgruppe und jede Betreuungszeit ab.
Jährlich wird auf der Grundlage der Bedarfssituation und vor dem Hintergrund des § 4 Kibiz, in Abstimmung mit dem SG 51.2 „Jugendhilfeplanung“, die Betreuungsstruktur jeder Einrichtung überprüft und für das kommende Kindergartenjahr festgelegt.
Vor der Vergabe eines freien Platzes wird im SG 51.3 eine Kriterien gestützte Prüfung durchgeführt, um eine bedarfsgerechte Belegung zu ermöglichen (s. 3. Bedarfsmeldeverfahren).
Für die Vereinbarung der Kriterien zur Aufnahme von Kindern in die Einrichtung ist gemäß § 10 Abs. 6 KiBiz der Rat der Tageseinrichtung zuständig. Der Rat der Tageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates.
2. Aufnahmekriterien
Die folgenden Aufnahmekriterien gelten in der angegebenen Reihenfolge für die freien Plätze, die im Rahmen der jeweils festgelegten Betreuungsstruktur zu vergeben sind.
Allgemeines
Für alle aufzunehmenden Kinder ist von den Familien der Bedarf auf Betreuung rechtzeitig (mind. 6 Monate vor Inanspruchnahme) beim Sachgebiet 51.3 zu melden (Bedarfsmeldung) und in der TfK anzumelden (Anmeldung). Für die Aufnahme in der TfK ist die jeweilige Struktur (Alter, Betreuungszeit), die in der Betriebserlaubnis festgelegt ist, bindend.
- Kinder, die ihren Wohnsitz im gleichen Jugendamtsbezirk haben, haben Vorrang.
- Kinder, deren Bedarf gemeldet wurde, haben Vorrang.
- Zur Vergabe des wöchentlichen Betreuungsumfanges (25, 35, 45 Stunden) wird die individuelle Angabe des Wunsches der jeweiligen Familie zu Grunde gelegt.
Weicht die Anzahl der Plätze in der 45 Stunden Betreuung vom gemeldeten Bedarf ab (ist der Bedarf höher, als das Platzangebot), so haben
- Kinder, die aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage einen TfK - Platz benötigen, Vorrang.
Als besondere persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson/en durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung der Familie gefährden sowie einem Betreuungsbedarf zur notwendigen Persönlichkeitsentwicklung (§ 24 SGB VIII) oder zum Schutz des Kindes. Die Prüfung und Entscheidung hierzu erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Jugend, Schule, Sport und zdi, Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst. - Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, Vorrang. Gleichgestellt werden können Fallgestaltungen, die einen vergleichbaren Betreuungsbedarf bedeuten, wie z.B. die Eltern pflegen nahe Angehörige. Innerhalb dieser Gruppe haben die sorgeberechtigten Personen einen Vorrang, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
- Kinder, deren Geschwister die Kindertageseinrichtung zeitgleich besuchen, Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung.
- ältere Kinder Vorrang, maßgeblich ist das Geburtsdatum.
Kinder vom 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
- Kinder, die ihren Wohnsitz im eigenen Jugendamtsbezirk haben, haben Vorrang.
- Kinder, die aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage einen TfK - Patz benötigen, haben Vorrang.
Als besonders persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson/en durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung der Familie gefährden sowie einem Betreuungsbedarf zum Schutz des Kindes. Die Prüfung und Entscheidung hierzu erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Jugend, Schule, Sport und zdi, Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst. - Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang. Gleichgestellt werden können Fallgestaltungen, die einen vergleichbaren Betreuungsbedarf bedeuten, wie z.B. die Eltern pflegen nahe Angehörige. Innerhalb dieser Gruppe haben die sorgeberechtigten Personen einen Vorrang, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
- Kinder, deren Geschwister die Einrichtung zeitgleich besuchen, haben Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung.
- Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen, maßgeblich ist das Geburtsdatum.
Kinder von 3 Jahren bis zur Schulpflicht
- Kinder, die ihren Wohnsitz im eigenen Jugendamtsbezirk haben, haben Vorrang.
- Kinder, die aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage einen TfK - Platz benötigen, haben Vorrang.
Als besonders persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson/en durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung der Familie gefährden sowie einem Betreuungsbedarf zum Schutz des Kindes. Die Prüfung und Entscheidung hierzu erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Jugend, Schule, Sport und zdi, Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst. - Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang. Gleichgestellt werden können Fallgestaltungen, die einen vergleichbaren Betreuungsbedarf bedeuten, wie z.B. die Eltern pflegen nahe Angehörige. Innerhalb dieser Gruppe haben die sorgeberechtigten Personen einen Vorrang, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
- Kinder, die bereits in einer öffentlich geförderten U3-Betreuung sind (Tagespflege oder reine u3-TfK), und die altersbedingt von der bisherigen Betreuung in eine Ü3-Betreuung wechseln müssen, haben Vorrang, damit eine lückenlose Fortsetzung der Betreuung sichergestellt werden kann.
- Kinder, deren Geschwister die Einrichtung zeitgleich besuchen, haben Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung.
- Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen, maßgeblich ist das Geburtsdatum.
Unser Konzept
„Miteinander leben, voneinander lernen, füreinander da sein“
Das Kind erfährt „seine Welt“ auf eigene Weise. Die Kompetenzen, die das Kind erlernt, richten sich nach dessen Interessen, Bedürfnissen und Neigungen. Die Entwicklung des Kindes wird von den ausgebildeten Fachkräften dokumentiert und beobachtet, und daraus wird ein pädagogisches Handlungskonzept abgeleitet. „Keine Bildung ohne Bindung“, mit festen Bezugspersonen und vertrauensvollen Bindungen kann das Kind ungehindert lernen, seine Umwelt erfahren und Selbstvertrauen erlangen.
Durch das Schaffen einer angenehmen Atmosphäre können Kinder sich unbeschwert und fröhlich ganz auf ihr „Tun“ konzentrieren.
Ein Kind mit einem positiven Grundgefühl kann leichter von den Bildungsangeboten im Kindergarten profitieren.
Im Kindergarten gibt es unterschiedliche Möglichkeiten für die Kinder, ihren Alltag zu bestimmen bzw. mitzubestimmen.
Der Begriff „Partizipation“ wird laut Definition auch mit den Wörtern „Teilhaben“, „Teilnehmen“ und „Beteiligt sein“ beschrieben.
In unserer Einrichtung haben die Kinder die Möglichkeit, ihre Wünsche zu äußern, mitzuteilen und auch umzusetzen. Dafür gibt es unterschiedliche „Gremien“, wie zum Beispiel die Kinderkonferenz, das Kinderparlament, den Morgenkreis, Abstimmungen und Wahlposter.
Unser Kinderparlament ist fest installiert und bietet Kindern die Möglichkeit, ihre Meinung zu äußern und bei Entscheidungen, die ihren Alltag betreffen, mitzubestimmen.
Das Kinderparlament trifft sich regelmäßig, um über die Wünsche und Ideen der Kinder zu sprechen. Gemeinsam überlegen sie, wie Dinge verbessert werden können, und stimmen über Vorschläge ab. Dadurch erleben Kinder, dass ihre Gedanken und Anliegen ernst genommen werden und dass sie ihre Umgebung aktiv mitgestalten können.
Aus pädagogischer Sicht hat ein Kinderparlament eine wichtige Bedeutung, weil Kinder dabei grundlegende demokratische Erfahrungen sammeln. Sie lernen, ihre Meinung zu formulieren, anderen zuzuhören und unterschiedliche Ansichten zu respektieren.
Außerdem erfahren sie, wie gemeinsame Entscheidungen getroffen werden und dass Kompromisse oft notwendig sind. Das Kinderparlament stärkt somit das Selbstbewusstsein der Kinder, fördert ihre Kommunikations- und Sozialkompetenzen und unterstützt sie dabei, Verantwortung für die Gemeinschaft zu übernehmen.
Auf diese Weise lernen Kinder früh, wie demokratisches Zusammenleben funktioniert und dass jede Stimme wichtig ist.

„Wir möchten für die Kinder unserer Einrichtung und deren Familien Wegbegleiter sein.“
In dem folgenden Link finden Sie die vollständige Konzeption
- Jährliches Walnussprojekt
- Die Märchenfee Gudrun Blum besucht die Kita
- Besuch des Kunstmuseums Bonn 2022
- Alljährliche ZDI- Tage
- Die Polizei besucht die Kita
- Geschichten mit dem Kamishibai
- Drachenclub kreativ
- Drachenclub forscht
- Stark auch ohne Muckis
Bildergalerie
Elterninfo
Elternbeiratsvorsitzende
Johanna Connor
Auszug aus dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) (29.11.2019)
§9 Zusammenarbeit mit den Eltern
(1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen.
Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Dazu ist den Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch über die Entwicklung ihres Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes anzubieten.
Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen und deren Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden, haben die Rechte aus § 8 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in Verbindung mit der Kommunikationsunterstützungsverordnung
Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336), jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das pädagogische Personal berät und unterstützt die Eltern und Familien im Rahmen seiner Kompetenzen zu wichtigen Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.
§10 Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung
(1) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Trägern die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Regelungen über die Zusammensetzung der Gremien in der Tageseinrichtung und Geschäftsordnungen dieser Gremien werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Wahlen und Abstimmungen haben Eltern eine Stimme je Kind. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern
(2) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern oder in besonders begründeten Fällen der Elternbeirat dies verlangt.
In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten sowie die angebotenen Öffnungs- und Betreuungszeiten.
Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. Die Elternversammlung soll auch für Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz der Eltern genutzt werden.
(3) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft des aktuellen Kindergartenjahres gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Das Mandat des Elternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Elternbeirates, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 1 Satz 2 keine andere Regelung
getroffen wurde. Bei einem Mandat über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus, beraten und entscheiden die Mitglieder des Elternbeirates im Interesse der neuen Elternschaft, wie die Eltern im aktuellen Kindergartenjahr, beispielsweise in der Versammlung der Elternbeiräte, vertreten werden. Wenn die Betreuung der Kinder in der Einrichtung endet, scheiden ihre EItern spätestens mit der Wahl eines neuen Elternbeirates aus dem Elternbeirat aus.
(4) Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über die pädagogische Konzeption der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sachliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsel sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen.
(5) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten handelt.
(6) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung. Der Rat der Kindertageseinrichtung tagt mindestens einmal jährlich.
Verein der Freunde und Förderer der Kindertageseinrichtung der Stadt Rheinbach „Die Schatzinsel“ in Neukirchen e. V
Liebe Eltern, Freunde und Förderer,
der FV der Kita „Die Schatzinsel“ unterstützt mit Hilfe von engagierten Eltern, Erzieher*innen und Freunden, die Kita „Die Schatzinsel“ in Neukirchen.
Der FV hält engen Kontakt mit der Kita- Leitung und den Erzieher*innen, sammelt Spenden, organisiert Aktionen und unterstützt Projekte, die den Kindern und Mitarbeiter*innen der Kita „Die Schatzinsel“ zugute kommen.
Spenden und Mitgliedsbeiträge dienen ausschließlich der Förderung der Kinder.
Helft uns gerne:
- als beitragszahlendes Mitglied,
- als aktiver Helfer bei der Organisation und Durchführung unserer Vorhaben oder
- als Unterstützer durch Spenden.
Als eingetragener und gemeinnützig anerkannter Verein stellen wir für Mitgliedsbeiträge, finanzielle Zuwendungen oder Sachspenden eine Spendenbescheinigung aus.
Bankdaten (für Spenden):
Förderverein der Kita „Die Schatzinsel Rheinbach-Neukirchen“
IBAN: DE93 3706 9520 0057 5220 11
BIC: GENODED1RST
(VR-Bank Bonn Rhein-Sieg eG)
Kontakt:
Verein der Freunde und Förderer der Kindertageseinrichtung der Stadt Rheinbach „Die Schatzinsel“ in Neukirchen e. V.
Neukirchener Straße 5
53359 Rheinbach-Neukirchen
Rebecca Ohm (Vorsitzende)
Johanna Connor (Stellv. Vorsitzender)
Städtisches Familienzentrum Rheinbach im Verbund
Ein Knotenpunkt für Bildung, Betreuung und Beratung
Die Kitas „Hopsala“, „Schatzinsel“ und „Stadtpark“ bilden das „städtische Familienzentrum Rheinbach“.
Städtisches Familienzentrum Rheinbach - Informationen, Angebote und Termine
- Alltagsintegrierte, individuelle Sprachförderung für Kinder mit anderer Muttersprache
- Hilfe und Informationen für Eltern bei der Suche nach Kindertagespflegepersonen und Babysittern
- Offenes Kinderwagencafé (für Mütter /Väter mit Kindern im ersten Lebensjahr) jeden Donnerstag 10:30 – 11:30 Uhr in der Albert – Schweitzer – Schule
- Erziehungsberatungsstunde nach Bedarf
- Betreuung für Kinder ab 2 Jahren
- Veranstaltungen zu pädagogischen und allgemeinen Themen
- Eltern – Kind – Turnen: Kita Hopsala, Schumannstr.7
- offenes Elterncafé
- themengebundene Elternabende oder –nachmittage
- Familieninformation
Praktikum
Du interessierst Dich für die Arbeit in einer Kindertageseinrichtung? Gerne bieten wir Dir die Gelegenheit, ein Praktikum zu absolvieren und in die spannende Welt der frühkindlichen Bildung und Betreuung einzutauchen. Während des Praktikums erhältst du die Möglichkeit, wertvolle Einblicke in die pädagogischen Arbeit mit Kindern zu sammeln und an der Seite unseres engagierten Teams zu arbeiten.
Kontakt
Kita „Schatzinsel“
Neukirchener Straße 5
53359 Rheinbach Neukirchen
Ihre Ansprechpartnerin:
Teresa Gieseke



























