Aufgrund des § 6 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten des Landes NRW (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW – vom 30.03.2018, GV NW S. 172) und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnis der Ordnungsbehörden des Landes NRW (Ordnungsbehördengesetz – OBG - vom 13.05.1980, GV NW S. 528), in der derzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Rheinbach als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Rheinbach vom 01.07.2024 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen innerhalb des in § 2 beschriebenen Bereiches dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr geöffnet werden:
11.08.2024
22.09.2024
15.12.2024
§ 2
Der Bereich, in dem während des v.g. Termins eine Ladenöffnung zulässig ist, umfasst neben den Veranstaltungsflächen folgende Straßen:
- Hauptstraße
- Pützstraße
- Weiherstraße
- Prümer Wall
- Straße Prümer Wall
- Vor dem Dreeser Tor
- Vor dem Voigtstor
- Koblenzer Straße (teilweise)
- Grabenstraße (teilweise)
- Martinstraße (teilweise)
Die Veranstaltungsfläche sowie der zulässige Bereich für die Ladenöffnung sind in dem beigefügten Lageplan dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Verordnung.
Außerhalb dieser festgelegten Bereiche dürfen Verkaufsstellen nicht geöffnet sein.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Rheinbach, den 05.07.2024
Stadt Rheinbach
als örtliche Ordnungsbehörde
Ludger Banken
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rheinbach, den 05.07.2024
Ludger Banken
Bürgermeister