Köln, den 28.02.2023
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN
Dezernat 33
- Ländliche Entwicklung, Bodenordnung -
Zeughausstr. 2-10
50667 Köln
Tel.: 0221/147-2033
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Freiwilliger Landtausch Horchheim
Az.: 33.42 – 5 23 03 –
B E S C H L U S S
Die Bezirksregierung Köln hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:
1. Für Teile der Gemeinden Swisttal im Rhein-Sieg-Kreis und Weilerswist im Kreis Euskirchen, wird aufgrund der §§ 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom – 19. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2794), der
Freiwillige Landtausch Horchheim
angeordnet und das Tauschgebiet für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt:
Regierungsbezirk Köln
Rhein-Sieg-Kreis
Gemeinde Swisttal
Gemarkung Miel
Flur 6 Flurstücke 34 und 35
Gemarkung Odendorf
Flur 1 Flurstücke 32 und 33
Kreis Euskirchen
Gemeinde Weilerswist
Gemarkung Vernich
Flur 10 Flurstück 224
2. Das Tauschgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt und hat eine Größe von rund 2,37 ha.
3. Der Beschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten einen Monat lang während der Besuchszeiten
im Zimmer B 1096 der Bezirksregierung Köln,
Dienstgebäude Börsenplatz 1, 50667 Köln
aus.
Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses.
Auf die geltende Coronaschutzverordnung wird verwiesen.
Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html.
4. Rechte an den vorstehenden Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am freiwilligen Landtausch berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln
oder persönlich bei der
Bezirksregierung Köln; Dezernat 33, Zimmer B 1096
Börsenplatz 1, 50667 Köln
unter Angabe des Az. 33.42 – 5 23 03 – anzumelden.
Auf die geltende Coronaschutzverordnung wird verwiesen.
Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter
https://www.bezreg-koeln,nrw.de/brk_internet/index.html.
Rechte können auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde angemeldet werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de.
Rechte können auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz angemeldet werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.
Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
Auf Verlangen der Bezirksregierung Köln hat die anmeldende Person ihr Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Bezirksregierung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen nach § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Anordnung des freiwilligen Landtausches liegen nach den §§ 103a, 103c FlurbG vor. Die Tauschpartner haben die Durchführung des Verfahrens beantragt und glaubhaft gemacht, dass sich der freiwillige Landtausch verwirklichen lässt.
Durch das freiwillige Landtauschverfahren ist eine nachhaltige Entwicklung der Erft möglich, die den Zwecken des Naturschutzes und der Gewässerentwicklung dient.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
50606 Köln
oder zur Niederschrift bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33,
Börsenplatz 1, 50667 Köln
unter Angabe des Aktenzeichens 33.42 - 5 23 03 - einzulegen. Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html.
Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.
Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.
Im Auftrag
(L.S.) gez.
Kopka
Ltd. Regierungsvermessungsdirektor
Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung mit Gebietskarte wird ebenfalls auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter:
https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf
Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.