13. Satzung zur Änderung des Gebührentarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rheinbach vom 17.12.2024

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003, der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rheinbach vom 26. Juli 1994 in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheinbach in seiner Sitzung am 16.12.2024 folgende 13. Änderungssatzung zum Gebührentarif beschlossen:

§ 1

Die Abschnitte A bis F erhalten folgende Neufassung:
 

A Erwerb eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

1.Sarggrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre (Nutzungsrecht 30 Jahre)3.008,00 €
2.Sarggrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren (Nutzungsrecht 25 Jahre)1.554,00 €
3.Urnengrabstätte (Nutzungsrecht 30 Jahre) 
3.1in Mauernische1.762,00 €
3.2in Grabbeet1.714,00 €
4.Baumbestattung1.864,00 €
5.Wiedererwerb des Nutzungsrechtes 1/30 bzw. 1/25 der Gebühren zu 1. bis 3.
pro Jahre des Wiedererwerbs
 



B Erwerb eines Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten
 

1.Sarggrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre (Nutzungsrecht 30 Jahre)2.465,00 €
2.Sarggrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren (Nutzungsrecht 25 Jahre)1.250,00 €
3.Rasengrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre (Nutzungsrecht 30 Jahre)2.502,00 €
4.Rasengrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren (Nutzungsrecht 25 Jahre)1.265,00 €
5.Urnengrabstätte (Nutzungsrecht 30 Jahre)1.508,00 €
6.Rasenurnengrabstätte (Nutzungsrecht 30 Jahre)1.538,00 €
7.Aschestreufeld (Nutzungsrecht 30 Jahre)   881,00


C Erwerb eines Nutzungsrechtes an Sondergrabstätten

1.Grabstätte für Totgeburten / Sternenkinder (Nutzungsrecht 10 Jahre)361,00 €


D Grabbereitung (anlässlich einer Bestattung)

1.Wahlsarggrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre1.007,00 €
2.Wahlsarggrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren526,00 €
3.Wahlurnengrabstätte in Mauernische172,00 €
4.Wahlurnengrabstätte in Grabbeet228,00 €
5.Baumbestattung228,00 €
6.Reihensarggrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre1.007,00 €
7.Reihensarggrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren526,00 €
8.Reihenrasensarggrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre1.007,00 €
9.Reihenrasensarggrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren526,00 €
10.Reihenurnengrabstätte228,00 €
11.Reihenrasenurnengrabstätte228,00 €
12.Aschestreufeld154,00 €
13.Grabstätte für Totgeburten / Sternenkinder154,00 €
14.Grabausschmückung (Dekoration)27,00 €
15.Zuschlag für Grabbereitung (Schließen des Grabes) außerhalb der Dienstzeit, fällt zusätzlich zur Grabherstellungsgebühr an, für ein 
15.1- Sarggrab97,00 €
15.2- Urnengrabbeet und Baumbestattung49,00 €
15.3- Urnenmauer39,00 €

 

E Ausgrabungen und Umbettungen
 

1.Ausgrabungen aus 
1.1einer Wahlsarggrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre1.831,00 €
1.2einer Wahlsarggrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren888,00 €
1.3einer Wahlurnengrabstätte in Mauernische116,00 €
1.4einer Wahlurnengrabstätte in Grabbeet185,00 €
1.5einer Reihensarggrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre1.720,00 €
1.6einer Reihensarggrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren777,00 €
1.7einer Reihenrasensarggrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre1.609,00 €
1.8einer Reihenrasensarggrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren777,00 €
1.9einer Reihenurnengrabstätte185,00 €
1.10einer Reihenrasenurnengrabstätte231,00 €
1.11einer Grabstätte für Totgeburten / Sternenkinder222,00 €
2.Umbettungen
Die Kosten einer Umbettung setzen sich aus dem jeweiligen Tarif der Ausgrabung
und der Grabbereitung des entsprechenden Grabtyps zusammen.
 


F Benutzung der Leichen- und Trauerhallen

1.Leichenhalle je angefangener Tag34,00 €
2.Trauerhalle je Trauerfeier60,00 €


§ 2
 

Die Änderungssatzung tritt am 01.Januar 2025 in Kraft.

 


Bekanntmachungsanordnung 

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Rheinbach, den 17.12.2024

gez.

Ludger Banken

Bürgermeister