Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) vom 25.06.1995 (GV NW S. 926) und der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NW S. 712) in Verbindung mit der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Rheinbach vom 13.Juli 2011 und der Satzung der Stadt Rheinbach über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 09.Juli 2001 in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheinbach in seiner Sitzung am 16.12.2024 folgende 12. Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
Ziffer II ("Die Höhe der Benutzungsgebühren (§§ 9 und 12 der Beitrags- und Gebührenordnung)") erhält folgende neue Fassung:
Die laufenden Benutzungsgebühren betragen jährlich für die Entwässerung von
1. | Niederschlagswasser | 1,67 €/m² |
2. | Schmutzwasser | 3,48 €/m³ |
3. | Brauchwasser (Entwässerung von Schmutzwasser aus Regenwassernutzungsanlagen) | 0,90 €/m³ |
§ 2
Ziffer III ("Die Höhe der Gebühren für die Behandlung von Klärschlamm und das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe
aus Grundstücksentwässerungsanlagen (§§17 und 18 der Beitrags- und Gebührenordnung)")
erhält folgende neue Fassung:
1. | für abflusslose Gruben | 59,77 €/m³ |
2. | für Kleinkläranlagen (alt – ohne vollbiologische Stufe) für Kleinkläranlagen (neu – mit vollbiologischer Stufe) | 84,39 €/m³ 84,39 €/m³ |
3. | im Falle starker Verschmutzung (CSB > 30.000 mg/l) | 106,44 €/m³ |
4. | Kosten der Probeentnahme | 3,57 € |
§ 3
Die Änderungssatzung tritt am 01.Januar 2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rheinbach, den 17.12.2024
gez.
Ludger Banken
Bürgermeister