Anlässlich des bevorstehenden Osterfestes erinnert die Stadt Rheinbach daran, dass der Karfreitag, als einer der höchsten christlichen Feiertage, in Deutschland ein sogenannter „stiller Feiertag“ ist. In Nordrhein-Westfalen gelten strenge Regelungen, die dem ernsten Charakter Rechnung tragen und die öffentliche Ruhe wahren.
Gemäß dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertagsG NRW) sind folgende Aktivitäten untersagt:
- Tanz- und Musikveranstaltungen: Öffentliche Tanzveranstaltungen sind von Donnerstag, 18 Uhr, bis Samstag, 6 Uhr, verboten. Auch in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieb sind musikalische und unterhaltende Darbietungen untersagt.
- Unterhaltende Veranstaltungen: Alle öffentlichen und nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen sind untersagt.
- Filme: Die Vorführung von Filmen, die nicht als „zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt“ gelten, ist verboten.
- Sportliche und ähnliche Veranstaltungen: Dazu zählen auch Pferderennen, Zirkusveranstaltungen und Volksfeste.
- Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen: Diese sind ebenfalls untersagt.
- Wohnungsumzüge: Diese sind an Karfreitag verboten.
- Rundfunk- und Fernsehsendungen: Zwischen 0 und 6 Uhr sowie zwischen 5 und 18 Uhr ist auf den ernsten Charakter des Feiertages Rücksicht zu nehmen.
Die Stadt Rheinbach dankt für das Verständnis und wünscht einen besinnlichen Karfreitag und ein schönes Osterfest.