Stadt Rheinbach erinnert an geltende Regelungen zu Ostern

Anlässlich des bevorstehenden Osterfestes erinnert die Stadt Rheinbach daran, dass der Karfreitag, als einer der höchsten christlichen Feiertage, in Deutschland ein sogenannter „stiller Feiertag“ ist. In Nordrhein-Westfalen gelten strenge Regelungen, die dem ernsten Charakter Rechnung tragen und die öffentliche Ruhe wahren.

Gemäß dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertagsG NRW) sind folgende Aktivitäten untersagt:

  • Tanz- und Musikveranstaltungen: Öffentliche Tanzveranstaltungen sind von Donnerstag, 18 Uhr, bis Samstag, 6 Uhr, verboten. Auch in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieb sind musikalische und unterhaltende Darbietungen untersagt.
  • Unterhaltende Veranstaltungen: Alle öffentlichen und nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen sind untersagt.
  • Filme: Die Vorführung von Filmen, die nicht als „zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt“ gelten, ist verboten.
  • Sportliche und ähnliche Veranstaltungen: Dazu zählen auch Pferderennen, Zirkusveranstaltungen und Volksfeste.
  • Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen: Diese sind ebenfalls untersagt.
  • Wohnungsumzüge: Diese sind an Karfreitag verboten.
  • Rundfunk- und Fernsehsendungen: Zwischen 0 und 6 Uhr sowie zwischen 5 und 18 Uhr ist auf den ernsten Charakter des Feiertages Rücksicht zu nehmen.

Die Stadt Rheinbach dankt für das Verständnis und wünscht einen besinnlichen Karfreitag und ein schönes Osterfest.