Ein Kind zeigt seine bunt bemalten Hände

Herzlich Willkommen in der KiTa „Lummerland“

„Erzähle mir und ich vergesse.
Zeige mir und ich erinnere.
Lass es mich tun und ich verstehe.“
(Konfuzius)

Über uns

Wir begrüßen Sie auf unser offiziellen Internetseite der Eingruppigen Kita „Lummerland“ der Stadt Rheinbach.

Wir betreuen Kinder im Alter von 3-6 Jahren.

 

Jenny Düssel von der Kita Lummerland der Stadt Rheinbach
Jenny Düssel - Einrichtungsleitung - Erzieherin, Psychomotorikerin, Bewegungspädagogin
Maren Levermann von der Kita Lummerland der Stadt Rheinbach
Maren Levermann - Fachkraft/Gruppenleitung - Erzieherin, Sozialpädagogin
Karen Milena Molina Londono von der Kita Lummerland der Stadt Rheinbach
Karen Milena Molina Londono - Fachkraft in Teilzeit - Erzieherin, Psychomotorikerin
Katrin Zimmermann - Anerkennungsjahr / Erzieherin 23/24
Sophie Neubauer - Bundesfreiwilligendienst 23/24

Der Kindergarten liegt zentral im Ortskern Rheinbach. 

Vielfältige Ausflugsziele und zahlreiche Projekte finden sich durch die Nähe zum Rheinbacher Stadtwald und der nahen Geschäftswelt.

Auch eine besondere Anbindung an das Naturparkzentrum und die Katholischen Grundschule Sürster Weg bieten natur- und bildungsnahe Kooperationen.
 

Betreuungszeiten

Montag bis Freitag von 7:00 bis 14:00 Uhr (35 Std)


Mittagessen:

Wir werden von Ahr la Carté mit einer frisch zubereiten Mahlzeit beliefert. Dieses Essen ist nach der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. zertifiziert und entspricht den Nährwertbedürfnissen eines jeden Kindes.

Auf Anfange verwirklich Aha la Carté auch spezielle Wünsche aufgrund von Unverträglichkeiten etc.

1. Orientierungsbasis Sozialgesetzbuch 8 (SGB VIII), Kinderbildungsgesetz (Kibiz)

Laut § 5, Abs. 1, Kibiz setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben.
Das Kind sollte in der TfK angemeldet sein. Im Abs. 2 des gleichen Paragraphen wird darauf hingewiesen, dass Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen haben. Die Anzeige erfolgt durch das ausgefüllte, unterzeichnete und fristgerecht eingereichte Formular zur Bedarfsmeldung des entsprechenden Kindergartenjahres.
Im SGB VIII, § 24, Abs. 2 und 3 ist die Altersstruktur beschrieben. Demnach werden in den TfK, Kinder unter drei Jahren sowie Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Schulpflicht aufgenommen. Im Absatz 4 wird auf ein bedarfsgerechtes Angebot verwiesen, das im §§26 und 27, Kibiz differenziert wird.
Die Betreuung erfolgt mit 25, 35 oder 45 Wochenstunden. Nicht jede Einrichtung deckt jede Altersgruppe und jede Betreuungszeit ab. 
Jährlich wird auf der Grundlage der Bedarfssituation und vor dem Hintergrund des § 4 Kibiz, in Abstimmung mit dem SG 51.2 „Jugendhilfeplanung“, die Betreuungsstruktur jeder Einrichtung überprüft und für das kommende Kindergartenjahr festgelegt.
Vor der Vergabe eines freien Platzes wird im SG 51.3 eine Kriterien gestützte Prüfung durchgeführt, um eine bedarfsgerechte Belegung zu ermöglichen (s. 3. Bedarfsmeldeverfahren). 
Für die Vereinbarung der Kriterien zur Aufnahme von Kindern in die Einrichtung ist gemäß § 10 Abs. 6 KiBiz der Rat der Tageseinrichtung zuständig. Der Rat der Tageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates.

2. Aufnahmekriterien

Die folgenden Aufnahmekriterien gelten in der angegebenen Reihenfolge für die freien Plätze, die im Rahmen der jeweils festgelegten Betreuungsstruktur zu vergeben sind. 

Allgemeines

Für alle aufzunehmenden Kinder ist von den Familien der Bedarf auf Betreuung rechtzeitig (mind. 6 Monate vor Inanspruchnahme) beim Sachgebiet 51.3 zu melden (Bedarfsmeldung) und in der TfK anzumelden (Anmeldung). Für die Aufnahme in der TfK ist die jeweilige Struktur (Alter, Betreuungszeit), die in der Betriebserlaubnis festgelegt ist, bindend.

  1. Kinder, die ihren Wohnsitz im gleichen Jugendamtsbezirk haben, haben Vorrang.
  2. Kinder, deren Bedarf gemeldet wurde, haben Vorrang.
  3. Zur Vergabe des wöchentlichen Betreuungsumfanges (25, 35, 45 Stunden) wird die individuelle Angabe des Wunsches der jeweiligen Familie zu Grunde gelegt. 

Weicht die Anzahl der Plätze in der 45 Stunden Betreuung vom gemeldeten Bedarf ab (ist der Bedarf höher, als das Platzangebot), so haben

  1. Kinder, die aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage einen TfK - Platz benötigen, Vorrang.
    Als besondere persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson/en durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung der Familie gefährden sowie einem Betreuungsbedarf zur notwendigen Persönlichkeitsentwicklung (§ 24 SGB VIII) oder zum Schutz des Kindes. Die Prüfung und Entscheidung hierzu erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Jugend, Schule, Sport und zdi, Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst.
  2. Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, Vorrang. Gleichgestellt werden können Fallgestaltungen, die einen vergleichbaren Betreuungsbedarf bedeuten, wie z.B. die Eltern pflegen nahe Angehörige. Innerhalb dieser Gruppe haben die sorgeberechtigten Personen einen Vorrang, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
  3. Kinder, deren Geschwister die Kindertageseinrichtung zeitgleich besuchen, Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung.
  4. ältere Kinder Vorrang, maßgeblich ist das Geburtsdatum.

Kinder vom 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 

  1. Kinder, die ihren Wohnsitz im eigenen Jugendamtsbezirk haben, haben Vorrang.
  2. Kinder, die aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage einen TfK - Patz benötigen, haben Vorrang.
    Als besonders persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson/en durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung der Familie gefährden sowie einem Betreuungsbedarf zum Schutz des Kindes. Die Prüfung und Entscheidung hierzu erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Jugend, Schule, Sport und zdi, Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst. 
  3. Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang. Gleichgestellt werden können Fallgestaltungen, die einen vergleichbaren Betreuungsbedarf bedeuten, wie z.B. die Eltern pflegen nahe Angehörige. Innerhalb dieser Gruppe haben die sorgeberechtigten Personen einen Vorrang, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
  4. Kinder, deren Geschwister die Einrichtung zeitgleich besuchen, haben Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung.
  5. Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen, maßgeblich ist das Geburtsdatum.

Kinder von 3 Jahren bis zur Schulpflicht 

  1. Kinder, die ihren Wohnsitz im eigenen Jugendamtsbezirk haben, haben Vorrang.
  2. Kinder, die aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage einen TfK - Platz benötigen, haben Vorrang.
    Als besonders persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson/en durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung der Familie gefährden sowie einem Betreuungsbedarf zum Schutz des Kindes. Die Prüfung und Entscheidung hierzu erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Jugend, Schule, Sport und zdi, Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst.
  3. Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang. Gleichgestellt werden können Fallgestaltungen, die einen vergleichbaren Betreuungsbedarf bedeuten, wie z.B. die Eltern pflegen nahe Angehörige. Innerhalb dieser Gruppe haben die sorgeberechtigten Personen einen Vorrang, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
  4. Kinder, die bereits in einer öffentlich geförderten U3-Betreuung sind (Tagespflege oder reine u3-TfK), und die altersbedingt von der bisherigen Betreuung in eine Ü3-Betreuung wechseln müssen, haben Vorrang, damit eine lückenlose Fortsetzung der Betreuung sichergestellt werden kann.
  5. Kinder, deren Geschwister die Einrichtung zeitgleich besuchen, haben Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung.
  6. Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen, maßgeblich ist das Geburtsdatum.

Unser Konzept

“Das Kind ist Baumeister seiner Entwicklung“ 

(Janusz Korczak)

Konzeption 

Psychomotorik

Tonis Liedergarten

Bildergalerie

Elterninfo

Als Elternbeiratsmitglieder für das Kindergartenjahr 2023/2024 wurden gewählt:

  1. Barbara Altuntas <o:p></o:p>

  2. Nina Babit<o:p></o:p>

Auszug aus dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) (29.11.2019)

§9 Zusammenarbeit mit den Eltern

(1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen.
Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Dazu ist den Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch über die Entwicklung ihres Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes anzubieten.

Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen und deren Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden, haben die Rechte aus § 8 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in Verbindung mit der Kommunikationsunterstützungsverordnung
Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336), jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das pädagogische Personal berät und unterstützt die Eltern und Familien im Rahmen seiner Kompetenzen zu wichtigen Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.

§10 Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung
 

(1) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Trägern die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Regelungen über die Zusammensetzung der Gremien in der Tageseinrichtung und Geschäftsordnungen dieser Gremien werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Wahlen und Abstimmungen haben Eltern eine Stimme je Kind. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern

(2) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern oder in besonders begründeten Fällen der Elternbeirat dies verlangt.

In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten sowie die angebotenen Öffnungs- und Betreuungszeiten.
Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. Die Elternversammlung soll auch für Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz der Eltern genutzt werden.

(3) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft des aktuellen Kindergartenjahres gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Das Mandat des Elternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Elternbeirates, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 1 Satz 2 keine andere Regelung
getroffen wurde. Bei einem Mandat über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus, beraten und entscheiden die Mitglieder des Elternbeirates im Interesse der neuen Elternschaft, wie die Eltern im aktuellen Kindergartenjahr, beispielsweise in der Versammlung der Elternbeiräte, vertreten werden. Wenn die Betreuung der Kinder in der Einrichtung endet, scheiden ihre EItern spätestens mit der Wahl eines neuen Elternbeirates aus dem Elternbeirat aus.

(4) Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über die pädagogische Konzeption der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sachliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsel sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen.

(5) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten handelt.

(6) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung. Der Rat der Kindertageseinrichtung tagt mindestens einmal jährlich.

Der Förderverein der Tageseinrichtung für Kinder der Stadt Rheinbach gründete sich im Jahre 2014. Ziel des Vereins ist es die finazielle Förderung der Kita Lummerland zu unterstützen und somit einige Projekte zu ermöglichen.

Der FV hält engen Kontakt mit der Kita- Leitung und den Erzieher*innen, sammelt Spenden, organisiert Aktionen und unterstützt Projekte, die den Kindern und Mitarbeiter*innen der Kita „Lummerland“ zugute kommen.

Spenden und Mitgliedsbeiträge dienen ausschließlich der Förderung der Kinder.

Sind auch sie dabei und unterstützen uns :

Förderverein Lummerland
Raiffeisenbank Rheinbach
IBAN: DE43370696270059217011
BIC : GENODED1RBC

Anmeldung Förderverein


Städtisches Familienzentrum Rheinbach im Verbund

Die Kitas „Hopsala“, „Schatzinsel“ und „Stadtpark“ bilden das „städtische Familienzentrum Rheinbach“.

Ein Knotenpunkt für Bildung, Betreuung und Beratung.

Im Familienzentrum arbeitet qualifiziertes Fachpersonal (Erzieher*innen, Erzieher*innen mit Zusatzqualifikationen in Psychomotorik, Sprachförderung und mit Sprachkenntnissen in der türkischen Sprache) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Kooperationspartnern:

  • Erziehungs- und Familienberatungsstelle des Rhein-Sieg-Kreises
  • Jugendamt der Stadt Rheinbach
  • Gleichstellungsstelle der Stadt Rheinbach
  • VHS
  • Logopädische Praxis
  • Rheinbach liest
  • Muttersprachliche Vorlesepaten der Bücherei St. Martin (russisch, türkisch, polnisch, … ) … und anderen Familienbildungsstätten, und Beratungsstellen sowie privaten Referenten.

Flyer Familienzentrum Rheinbach

  • Alltagsintegrierte, individuelle Sprachförderung für Kinder mit anderer Muttersprache
  • Hilfe und Informationen für Eltern bei der Suche nach Kindertagespflegepersonen und Babysittern
  • Offenes Kinderwagencafé (für Mütter /Väter mit Kindern im ersten Lebensjahr) jeden Donnerstag 10:30 – 11:30 Uhr in der Albert – Schweitzer – Schule
  • Erziehungsberatungsstunde nach Bedarf
  • Betreuung für Kinder ab 2 Jahren
  • Veranstaltungen zu pädagogischen und allgemeinen Themen
  • Eltern – Kind – Turnen: Kita Hopsala, Schumannstr.7
  • offenes Elterncafé
  • themengebundene Elternabende oder –nachmittage
  • Familieninformation

Praktikum

Du interessierst Dich für die Arbeit in einer Kindertageseinrichtung? Gerne bieten wir Dir die Gelegenheit, ein Praktikum zu absolvieren und in die spannende Welt der frühkindlichen Bildung und Betreuung einzutauchen. Während des Praktikums erhältst du die Möglichkeit, wertvolle Einblicke in die pädagogischen Arbeit mit Kindern zu sammeln und an der Seite unseres engagierten Teams zu arbeiten.

Wir freuen uns auf Deine Bewerbung


Kontakt

Kita “Lummerland” 
Tageseinrichtung für Kinder der Stadt Rheinbach Lummerland

Sürster Weg 8
53359 Rheinbach

02226/9079550

info@kita-lummerland14.de

Einrichtungsleitung: 
Jenny Düssel