Köln, 29.04.2022
Zeughausstraße 2-10
Telefon: 0221 / 147-2033
50667 Köln
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
- Ländliche Entwicklung, Bodenordnung -
Flurbereinigung Veybach
Az.: 33.42 - 5 18 02 -
Ladung zur Offenlage und Anhörung über die
Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Ladung zur Offenlage der Ergebnisse der Wertermittlung
Im Flurbereinigungsverfahren Veybach liegen die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung für die dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke vor.
Die Ergebnisse der Wertermittlung sind Grundlage für die Berechnung des Abfindungsanspruches und damit Grundlage für den Flurbereinigungsplan. Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus
von Montag, den 23.05.2022 bis Freitag, den 03.06.2022,
jeweils von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Veybach
Herrn Peter Vornhagen, Wißkirchener Str. 24, 53881 Euskirchen.
Im Hinblick auf die Coronapandemie ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Rufnummer 0221/147-3275 bei Herrn Helmut Müller zwingend erforderlich.
Zur Erteilung von Auskünften über die vorgenommene Bewertung der Grundstücke stehen Bedienstete der Bezirksregierung Köln zur Verfügung.
Auf die geltende Coronaschutzverordnung wird verwiesen.
Es wird gebeten, die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Hompage der Bezirksregierung Köln unter
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html zu beachten.
Die Karten zur Wertermittlung können auch digital eingesehen werden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/index.html
Beteiligte des Flurbereinigungsverfahrens sind gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) die Teilnehmer, d. h. die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke und die Nebenbeteiligten gemäß § 10 Nr. 2 FlurbG.
Zu den Nebenbeteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zählen:
- Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
- andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG);
- Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
- Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
- Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG);
- Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§§ 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Die Teilnehmer/innen des Flurbereinigungsverfahrens erhalten u. a. den Vorläufigen Flurstücksnachweis -Alter Bestand-. In diesem ist der Grundbesitz aufgeführt, den sie in das Flurbereinigungsverfahren einbringen. Hier sind die Ergebnisse der Wertermittlung nach Wertklassen und Wertverhältniszahl als Kennzahlen für Grundstücksqualität und Bodengüte nachgewiesen. Der Vorläufige Flurstücksnachweis -Alter Bestand- wird Bestandteil des Flurbereinigungsplanes.
Die Nebenbeteiligten erhalten einen Nebenbeteiligtennachweis -Alter Bestand-, der ihre Rechte an den zum Flurbereinigungsverfahren gehörenden Flurstücken beinhaltet.
II. Ladung zum Anhörungstermin zu den Ergebnissen der Wertermittlung
Der Anhörungstermin dient der Erläuterung der Wertermittlungsergebnisse. In diesem Termin können Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Termin nur allgemeine Erläuterungen zu der im o. g. Flurbereinigungsverfahren durchgeführten Bewertung und keine Auskünfte über die Bewertung der einzelnen Grundstücke gegeben werden (hierfür ist die unter I. aufgeführte Offenlage vorgesehen).
Der Anhörungstermin findet statt:
am Montag, dem 20. Juni 2022 um 10:00 Uhr,
beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Veybach
Herrn Peter Vornhagen, Wißkirchener Str. 24, 53881 Euskirchen.
Für die Teilnahme am Anhörungstermin ist eine vorherige telefonische Anmeldung wie vor zwingend erforderlich.
Auf die geltende Coronaschutzverordnung wird verwiesen.
Es wird gebeten, die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Hompage der Bezirksregierung Köln unter
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html zu beachten.
Sollten Beteiligte ihre Einwendungen nicht im Anhörungstermin vorbringen wollen, so können sie diese bis spätestens 14 Tage nach dem o. g. Anhörungstermin schriftlich der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln, unter Angabe des o. g. Aktenzeichens und ihrer ONr. mitteilen.
Allgemeine Erläuterungen zu dem im Flurbereinigungsverfahren durchgeführten Bewertungsverfahren können die Beteiligten dem Begleitschreiben entnehmen, das sie per Post erhalten.
Beteiligte, die mit den Ergebnissen der Wertermittlung einverstanden sind, brauchen diesen Anhörungstermin nicht wahrzunehmen.
Die den Beteiligten übersandten Auszüge und Nachweise sind zu den vorgenannten Terminen mitzubringen.
Allgemeine Hinweise
- Vertretung durch eine bevollmächtigte Person
Aus verwaltungsvereinfachenden Gründen und um die Anzahl der Ansprechpartner zu verringern, werden alle Miteigentümer an gemeinschaftlichem Grundbesitz (auch die von der Flurbereinigungsbehörde ermittelten Erben) aufgefordert, eine gemeinsame bevollmächtigte Person zu bestellen, soweit dies noch nicht geschehen ist.
Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift vorzulegen. Die Beglaubigung kann von jeder dienstsiegelführenden Stelle vorgenommen werden (z. B. Stadt- oder Gemeindeverwaltung). Die Beglaubigung ist gemäß § 108 FlurbG gebührenfrei (außer bei Notaren).
Vollmachtsvordrucke können die Beteiligten bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln, anfordern oder auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/form_vollmacht.pdf
abrufen.
Die Bevollmächtigung schließt eine Teilnahme der einzelnen Miteigentümer/innen an Terminen im Flurbereinigungsverfahren nicht aus.
Sollten Beteiligte an der Wahrnehmung der Termine zu Ziffern I. und II. verhindert sein, können sie sich an diesen Tagen durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Zur notwendigen Beglaubigung und Bereitstellung des notwendigen Vollmachtsvordruckes siehe oben.
- Kostenerstattung
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Kosten erstattet werden können, die den Beteiligten durch die Wahrnehmung der Termine entstehen.
Hinweise zur Coronavirus-Prävention
Die Beteiligten werden gebeten, im Gebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
Im Auftrag
gez. Meul, RVD
Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2 - 10, 50667 Köln
Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter:
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/index.html
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf
Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.