Betriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 27.12.2024

Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05.03.2024 (GV.NRW.S. 155) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – EigVO – vom 16.11. 2004 - GV NRW. S. 644, ber. 2005 S.15, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.03.2021 (GV. NRW. S. 348) hat der Rat der Stadt Rheinbach am 16.12.2024 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1
Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt den Namen „Wasserwerk der Stadt Rheinbach“.

 

§ 2
Gegenstand des Eigenbetriebes

  1. Das Wasserwerk der Stadt Rheinbach bildet einen Eigenbetrieb und wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt

  2. Zweck des Eigenbetriebes ist die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser und alle dem Betriebszweck dienende Geschäfte.

 

§ 3 
Betriebsleitung

  1. Zur Leitung des Wasserwerkes der Stadt Rheinbach wird ein Betriebsleiter bestellt. Der Betriebsleiter ist der zuständige Fachbereichsleiter für das Finanzwesen, stellvertretender Betriebsleiter ist der Leiter der Verwaltungsabteilung des Wasserwerkes.

  2. Das Wasserwerk wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der innerbetriebliche Personaleinsatz, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Systemweiterungen, Beschaffungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln sowie der Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen sowie von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden.

  3. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Wasserwerkes der Stadt Rheinbach verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.[1] Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes.

  4. Die Betriebsleitung nimmt an den Beratungen des Betriebsausschusses teil.[2]

 

§ 4 
Betriebsausschuss

  1. Der Betriebsausschuss besteht aus 6 Ratsmitgliedern, 3 sachkundigen Bürgern und 2 Beschäftigten des Wasserwerkes, die gemäß § 114 Abs. 3 GO in Verbindung mit der Wahlodnung für Eigenbetriebe (Eig-WO) gewählt werden.

  2. Der Betriebsausschuss überwacht die Tätigkeit der Betriebsleitung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

  3. Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Rheinbach ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen:

    1. für Vergaben gilt § 5 Abs. 1 bis 3 der Zuständigkeitsordnung,
    2. Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie über ein Jahr hinausgehen und im Einzelfall 2.600 € übersteigen und
    3. Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.600 € übersteigen.Unterhalb der in Abs. 3 genannten Grenzen entscheidet die Betriebsleitung.
       
  4. Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit der oder dem Ausschussvorsitzenden entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend.

  5. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister mit der oder dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Rat angehörenden Ausschussmitglied des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 GO NRW gelten entsprechend. 

     

§ 5
Rat

Der Rat der Stadt Rheinbach entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. § 4 Abs. 3 dieser Satzung bleibt davon unberührt.

 

§ 6
Bürgermeister oder Bürgermeisterin

  1. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen.

  2. Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Wasserwerkes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Bürgermeister bereitet die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Rat in Benehmen mit der Betriebsleitung vor und unterrichtet die Betriebsleitung rechtzeitig über diese Vorlagen.

  3. Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

 

§ 7
Kämmerin oder Kämmerer

Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.

 

§ 8 
Personalangelegenheiten

  1. Beim Wasserwerk sind in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Personen ohne Beamtenstatus) zu beschäftigen.

  2. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der Betriebsleitung durch den Bürgermeister eingestellt, entlassen, eingruppiert, höhergruppiert und rückgruppiert, soweit die Entscheidungen nicht nach der Hauptsatzung der Stadt Rheinbach dem Rat vorbehalten sind.

  3. Die beim Wasserwerk der Stadt Rheinbach beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden in den Stellenplan der Stadt Rheinbach aufgenommen und in der Stellenübersicht des Wasserwerkes vermerkt.

 

§ 9
Vertretung des Wasserwerkes

  1. In den Angelegenheiten des Wasserwerkes wird die Stadt Rheinbach durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsordnung keine anderen Regelungen treffen.

  2. Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Wasserwerkes der Stadt Rheinbach ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die übrigen Dienstkräfte „Im Auftrag“. In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung „Der Bürgermeister – Der Eigenbetrieb der Stadt Rheinbach“ unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.

  3. Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im amtlichen Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

 

§ 10
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11
Stammkapital

  1. Das Stammkapital des Wasserwerkes der Stadt Rheinbach beträgt 1.099.277,54 €.

  2. Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Eigenbetrieb als Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Gemeinde den Eigenbetrieb nicht gegen entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen freistellt. § 37 Abs. 1 KomHVO gilt entsprechend.

 

§ 12
Wirtschaftsplan

  1. Der Eigenbetrieb hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

  2. Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die den Ansatz im Vermögensplan um mehr als 20 v.H. des Planansatzes, höchstens jedoch 6.000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung des Bürgermeisters; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. 

  3. Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolg gefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Bürgermeister und der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die des Bürgermeisters; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 13
Zwischenbericht

Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführungen des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

 

§ 14
Jahresabschluss 

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Nach Aufstellung hat eine Prüfung unter Beachtung der §§ 103, 114 Abs. 1 GO i.V.m. § 21 EigVO zu erfolgen.

 

§ 15
Personalvertretung

Der Eigenbetrieb bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle der Stadt Rheinbach, so dass der Personalrat der Stadt Rheinbach auch die Personalvertretung für den Eigenbetrieb übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).

 

§ 16
Frauenförderung

Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Frauenförderung gelten uneingeschränkt für den Eigenbetrieb. Ebenso die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten.

 

§ 17
Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung des Wasserwerkes der Stadt Rheinbach vom 01.01.2006 außer Kraft.
 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Rheinbach, den 27.12.2024

gezeichnet Ludger Banken

Bürgermeister

 


[1] In diesem Zusammenhang ist auf § 10 Abs. 1 EigVO zu verweisen. Danach ist für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs zu sorgen. Hierzu ist u. a. ein Überwachungssystem einzurichten, das es ermöglicht, etwaige bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Zur Risikofrüherkennung gehören insbesondere

- die Risikoidentifikation,

- die Risikobewertung,

- Maßnahmen der Risikobewältigung einschließlich der Risikokommunikation,

- die Risikoüberwachung/Risikofortschreibung und

- die Dokumentation.

[2] § 5 Abs. 3 EigVO