Die Bauleitplanung ist eine der Selbstverwaltungsaufgaben der Stadt, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften des § 1 (3) Baugesetzbuch ableiten lässt. Sofern die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Sicherung der städtebaulichen Entwicklung erforderlich ist, hat die Stadt als Träger der Bauleitplanung die Verpflichtung, einen Bebauungsplan aufzustellen. Ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes seitens der Öffentlichkeit besteht nicht.
Grundsätzlich schreibt das Baugesetzbuch ein verbindliches Regelverfahren für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes vor. Möglichkeiten der Abweichung von diesem Regelverfahren bieten § 13 Baugesetzbuch „vereinfachtes Verfahren“ und § 13 a Baugesetzbuch „beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung“.
Die Übersicht über den Ablaufes eines regulären Bebauungsplanverfahrens (0,04 MB/pdf) liefert Ihnen einen Überblick über die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensstufen des Bauleitplanverfahrens.