Vergabesatzung der Stadt Rheinbach vom 16. Dezember 2025


Der Rat der Stadt Rheinbach hat aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f sowie § 75a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in seiner Sitzung am 15. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich und Auftragswertbestimmung

  1. Diese Satzung regelt die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Rheinbach, deren geschätzte Auftragswerte die gemäß § 106 GWB festgelegten Schwellenwerte (EU-Schwellenwerte) ohne Umsatzsteuer nicht erreichen.
  2. Rechte Dritter, insbesondere der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren, werden durch diese Satzung nicht begründet.
  3. Zur Bestimmung des geschätzten Auftragswertes ist § 3 VgV anzuwenden.
  4. Diese Satzung gilt auch für den Eigenbetrieb Wasserwerk, nicht aber für kommunalbeherrschte juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.


§ 2 Anwendung von Vergaberegeln

  1. Die Gemeinde vergibt Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Satzung.
  2. Aufträge über Bauleistungen sind Verträge über Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird.

    Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren.

    Dienstleistungsaufträge sind Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Sätze 1 und 2 fallen. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.
  3. Bei Aufträgen über Bauleistungen sollen folgende Teile der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen angewendet werden:

    a) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und
    b) Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV).

    Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen sollen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL Teil B) vereinbart werden, soweit keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden. Dies gilt entsprechend für freiberufliche Leistungen.

  4. Ausgenommen von der Anwendung dieser Satzung sind

    a) Direktaufträge bis zur einer Auftragssumme von 25.000 EUR (ohne Umsatzsteuer),
    b) Aufträge an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, an der die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist,
    c) Verträge zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
    d) die Vergabe sozialer Dienstleistungen nach SGB VIII und IX,
    e) die Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für Menschen mit Behinderung und an Inklusionsbetriebe.

  5. Bei Drittmittel- oder Fördermittelprojekten können vorrangig die jeweiligen vom Mittelgeber vorgeschriebenen Regelungen angewendet werden.


§ 3 Grundsätze der Vergabe

  1. Die Gemeinde hat ihre Aufträge gemäß § 75a Abs. 1 GO NRW wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu vergeben. Bei der Anforderung von Angeboten soll zwischen den Unternehmen gewechselt werden.
  2. Die Wertgrenzen dieser Satzung und Schwellenwerte gemäß § 106 GWB dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass ein sachlich zusammenhängender Bedarf durch getrennte Aufträge geteilt bzw. gestückelt wird (Stückelungsverbot).
  3. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen ganz oder teilweise zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische, zeitliche oder personelle Gründe dies rechtfertigen. Die Entscheidung ist möglichst zu Beginn des Verfahrens zu dokumentieren.


§ 4 Dokumentation

  1. Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend in Textform nach § 126b BGB in einem Vergabe-Management-System zu dokumentieren, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.
  2. Die Dokumentation sowie die Angebote, Teilnahmeanträge und ihre Anlagen sind mindestens für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren. Anderweitige Vorschriften zur Aufbewahrung bleiben unberührt.

 

§ 5 Direktauftrag und Arten der Vergabe

  1. Ein Direktauftrag ist bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig. Hier findet kein Vergabeverfahren im Sinne dieser Satzung statt. Es gelten die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit nach § 75 GO NRW.
  2. Bei Aufträgen mit einem geschätzten Auftragswert über 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) findet ein Vergabeverfahren im Sinne von § 75a Abs. 1 GO NRW statt. Es stehen folgende Verfahrensarten zur Verfügung.

    a) Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich auf, für die Erbringung bestimmter Leistungen ein Angebot abzugeben.
    b) Bei einer Beschränkten Ausschreibung fordert der Auftraggeber mindestens drei Unternehmen auf, für die Erbringung bestimmter Leistungen ein Angebot abzugeben.
    c) Bei einer Freihändigen Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe fordert der Auftraggeber mindestens drei Unternehmen auf, ein Angebot abzugeben. In Fällen von Abs. 3 Buchst. c), d) und g) kann auch nur ein Unternehmen aufgefordert werden.
    d) Bei einem Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber zunächst eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich auf, Teilnahmeanträge abzugeben; die Gewinner – bei gleicher Rangfolge nach Ziehung des Loses – werden zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

     

  3. Eine Freihändige Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe ist zulässig

    a) bei der Vergabe von Bauleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer),
    b) bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer),
    c) wenn für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt,
    d) wenn die Leistung besonders dringlich ist,
    e) wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,
    f) bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen,
    g) bei Aufträgen an Justizvollzugsanstalten.

     

  4. In übrigen Fällen kann der Auftraggeber einen Auftrag wahlweise auch durch Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder Freihändiger Vergabe mit Teilnahmewettbewerb bzw. Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb vergeben.
  5. Bei Öffentlicher Ausschreibung und Teilnahmewettbewerb ist eine Bekanntmachung auf geeigneten Internetportalen zu veröffentlichen. Bieter und Bewerber können auf die Veröffentlichung hingewiesen werden.
  6. Bei allen Verfahren kann mit den Bietern über die Preise und unwesentliche inhaltliche Aspekte verhandelt werden.


§ 6 Markterkundung und Rahmenvereinbarung

  1. Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe durchgeführt werden. Es können mit den Unternehmen vor Einleitung des Wettbewerbs Vorschläge zur Optimierung des Leistungs-/Beschaffungsbedarfs erörtert werden.
  2. Für eine wirtschaftliche und zweckmäßige Beauftragung von Liefer-, Dienst- oder Bauleistungen können Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden. Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Sie sollten eine Laufzeit von zwei Jahren nicht überschreiten, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor. Eine Rahmenvereinbarung kann durch ein- oder zweiseitige Erklärung zwei Mal um jeweils bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden. Inklusive der Verlängerungen beträgt die Vertragslaufzeit nicht mehr als sechs Jahre.


§ 7 Eignung und Ausschluss

  1. Aufträge werden nur an geeignete Bieter vergeben. Ungeeignete Bieter sind vom Vergabeverfahren auszuschließen. Im Hinblick auf die Eignung ist auf die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abzustellen.
  2. Bieter sind von der Teilnahme auszuschließen, wenn zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können Bieter von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. §§ 125 und 126 GWB finden entsprechend Anwendung.
  3. Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB soll in der Regel durch Eigenerklärungen und Referenzangaben erbracht werden. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen können nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.


§ 8 Kommunikation und Korruptionsprävention

  1. Der Versand der Vergabeunterlagen, die Klärung von Bieterfragen, der Eingang der Angebotsunterlagen sowie Aufklärungen und Nachforderungen erfolgen auf digitalem Wege in Textform (§ 126b BGB) über eine elektronische Vergabeplattform.
  2. Bei Markterkundungen gemäß § 6 Abs. 1 und Verhandlungen ist eine Kommunikation in Form eines persönlichen Gesprächs, per Telefon oder E-Mail zulässig.
  3. Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten.
  4. Der Auftraggeber unterrichtet jeden Bewerber und jeden Bieter über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufhebung eines Vergabeverfahrens. Der Auftraggeber unterrichtet die nicht berücksichtigten Bewerber und Bieter über die wesentlichen Gründe für die Ablehnung oder den Ausschluss. Auf Antrag ist mitzuteilen, an welchen Bieter der Zuschlag erteilt worden ist.
  5. Organmitglieder oder Mitarbeiter des Auftraggebers oder eines im Namen des Auftraggebers handelnden Dienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.


§ 9 Vergabeunterlagen und Zuschlagskriterien

  1. In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Leistungsbeschreibungen sind produktneutral zu formulieren. Produktspezifische Vorgaben sind zulässig, soweit ihre Notwendigkeit sachlich begründet und dokumentiert wird.
  2. Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Aufgabe zu ermitteln, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden (funktionale Ausschreibung).
  3. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Zuschlagskriterien können insbesondere Qualität, Zweckmäßigkeit, Zeit, Nachhaltigkeit, Lebenszyklus- und Betriebskosten, soziale Kriterien sowie der Preis sein. Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Es ist auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.


§ 10 Fristen

  1. Die Fristen des Vergabeverfahrens (insbesondere Binde-, Teilnahme-, Angebots- Nachforderungs- und Aufklärungsfristen) sind an der Komplexität der Sache zu orientieren und angemessen festzulegen.
  2. Bieter können erinnert werden. Die Verlängerung von Fristen ist zulässig.
  3. Werden nachgeforderte Unterlagen oder Aufklärungen nicht innerhalb einer Frist nachgereicht bzw. erbracht, soll ein Angebot ausgeschlossen werden.
     

§ 11 Auftragsänderungen und Nachträge

Auftragsänderungen und Nachträge sind ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und die zusätzliche Leistung nicht vorhersehbar war. Die Begründung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.


§ 12 Angebote

  1. Der Auftraggeber kann Neben- und weitere Hauptangebote zulassen. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Neben- und weiteren Hauptangebote zugelassen.
  2. Bei der Öffnung ist eine Niederschrift in Textform zu fertigen, in der die beiden Vertreter des Auftraggebers zu benennen sind. Der Niederschrift ist eine Aufstellung mit mindestens folgenden Angaben beizufügen:

    a) Name und Anschrift der Bieter,
    b) die Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose,
    c) Preisnachlässe ohne Bedingungen.
     

  3. Angebote, die nicht in der vorgegebenen Frist eingegangen sind, sollen ausgeschlossen werden.
  4. Vor der Auftragsvergabe ist eine formale, rechnerische und inhaltliche Prüfung der Angebote durchzuführen.
  5. Angebote, bei denen Unklarheiten oder Zweifel an Erklärungsinhalten oder andere Auffälligkeiten bestehen, sind aufzuklären.
  6. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen oder Angaben zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.
  7. Einem Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag verweigert werden.
  8. Angebote, die nicht wertbar sind, sind auszuschließen.


§ 13 Aufhebung

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben. Der Grund ist zu dokumentieren.


§ 14 Bietergemeinschaften und Nachunternehmen

(1) Bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sind Bietergemeinschaften zugelassen, sofern sie sich im Zuschlagsfall gesamtschuldnerisch verpflichten und eine bevollmächtigte Person als Vertretung benennen. Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie Einzelbewerber und -bieter zu behandeln.

(2) Der Einsatz von Nachunternehmen ist zulässig. Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, den Einsatz von Nachunternehmen auszuschließen. Die vorgesehenen Unteraufträge sind mit dem Angebot anzugeben. Die Eignung der Nachunternehmen ist je nach Umständen des Einzelfalls nachzuweisen. Der Auftraggeber kann sich die Zustimmung zu späteren Änderungen vorbehalten.

(3) Etwaige Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken oder dem Auftraggeber schaden können, führen zum Ausschluss der Beteiligten.


§ 15 Inkrafttreten und Übergangsregelung

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Für Vergabeverfahren, die bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wurden, gilt die bisherige Rechtslage fort.


Bekanntmachungsanordnung 

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW


Nach § 7 Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Rheinbach, den 16.12.2025

gez.

Dr. Daniel Phiesel
Bürgermeister

 

Knight Avatar
Ich unterstütze Sie gerne bei Ihren Anliegen. Klicken Sie dazu einfach den roten Kreis an!
;