Ordnung für die Rats- und Ausschussmitglieder der Stadt Rheinbach (Ehrenordnung)

Der Rat der Stadt Rheinbach hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung NRW unter Einbeziehung der Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen am 24.11.2025 nachstehende Ordnung für die Rats- und Ausschussmitglieder (Ehrenordnung) beschlossen:

 

§ 1 Auskunftspflichten

  1. Rats- und Ausschussmitglieder (Mandatsträger*innen) haben schriftlich Auskunft über folgende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben:

    1. Name, Vorname, Anschrift

    2. Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder

    3. gegenwärtig ausgeübte Berufe, insbesondere

      1. bei unselbständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers mit Branche bzw. Dienstherr, Angabe der dienstlichen Stellung bzw. Funktion

      2. bei selbständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma

      3. bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen: Angabe des Berufs und Berufszweiges sowie der Firma.

           Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit kenntlich zu machen.

  1. Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung fremder Interessen oder der Erstattung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen angezeigten Berufs erfolgen.

  2. Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes.

  3. Mitgliedschaft in Organen von rechtlich verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen.

  4. Mitgliedschaft in Organen und sonstigen privatrechtlichen Unternehmen.

 

§ 2 Herstellung von Transparenz

  1. Die Angaben nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 bis 8 werden nach Anhörung der Mandatsträger*innen jährlich unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und überwiegender berechtigter Belange Dritter auf der städtischen Internetseite in der Weise öffentlich bekannt gemacht, dass darauf hingewiesen wird, dass die betreffenden Daten zur Einsichtnahme im Rathaus bereitgehalten werden.

  2. Die nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 und 9 erteilten oder nach Absatz 1 nicht öffentlich bekannt gemachten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im Übrigen vertraulich zu behandeln.

  3. Der Bürgermeister erstattet dem Rat schriftlich Bericht über die Einhaltung der Auskunftspflicht.

  4. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mandatsträger*innen unverzüglich zu löschen.

 

§ 3

Inkrafttreten

Die Ordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Ordnung vom 12.12.2016 außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Ordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW

Nach § 7 Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Rheinbach, den 25.11.2025

 

Dr. Daniel Phiesel

Bürgermeister

 

 

 

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