Haushaltssatzung der Stadt Rheinbach für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2025 (GV.NRW.2025 S.618), hat der Rat der Stadt Rheinbach in seiner Sitzung am 20.04.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit dem  
 Gesamtbetrag der Erträge auf

100.850.103 €

 

 Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

112.922.292 €

 

 abzüglich globaler Minderaufwand von

2.122.553 €

 

 somit auf

110.799.739 €

 

  

 

 

im Finanzplan mit dem

 

 

 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

95.291.846 €

 

 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

102.356.611 €

 

  

 

 

 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

12.137.474 €

 

 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

30.000.000 €

 

  

 

 

 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

31.604.784 €

 

 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

6.677.493 €

 

  

 

 

festgesetzt.  

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf

17.862.526 €

festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

39.945.000 €

festgesetzt.

 

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresfehlbetrages im Ergebnisplan wird auf

8.165.074 €,

und die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresfehlbetrages im Ergebnisplan wird auf

1.784.562 €

festgesetzt.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

65.000.000 €

festgesetzt.

 

§ 6

(hat hier nur deklaratorische Wirkung)

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden durch eine Hebesatzsatzung* festgesetzt. Sie betragen im Haushaltsjahr 2026:

1. Grundsteuer 
1.1für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 561 v.H.
1.2für die Grundstücke (Grundsteuer B)  787 v.H.
2.Gewerbesteuer  531 v.H.

* Auf die 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund-. und Gewerbesteuer in der Stadt Rheinbach (Hebesatzsatzung [HebS], beschlossen vom Rat in seiner Sitzung vom 16.12.2024) wird verwiesen.

 

§ 7

Als Investitionen unterhalb der Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 KomHVO NRW gelten Investitionen bis zu einem Betrag von 20.000 €.

 

§ 8

Mehrerträge in den einzelnen Budgets berechtigen zu Mehraufwendungen in diesen Budgets. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen analog zugunsten der Auszahlungsermächtigungen.

 

§ 9

Zum Zwecke einer flexiblen Stellenbewirtschaftung können im Stellenplan ausgewiesene Beamtenstellen vorübergehend mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten vorübergehend mit vergleichbaren Beamten/Beamtinnen besetzt werden.

 

§ 10

Die Auszahlungsansätze des Jahres 2026 für neue Investitionsmaßnahmen stehen erst zur Verfügung, wenn sie durch einen gesonderten Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses oder des Rates freigegeben werden. Grundsätzlich gelten folgende Wertgrenzen:

Investitionsansätze für Baumaßnahmen: 250 T€
Investitionsansätze für Liefer- und Dienstleistungen: 100 T€

Der Sperrvermerk gilt für folgende konkrete Einzelmaßnahmen:

Kostenträger

Konto

Investitions-nummer

Investitionsbezeichnung

12-01-02P

962020

INV15-0006Vor dem Voigtstor, Umgestaltung Straße
12-01-02P

962020

INV15-0012Pützstraße/Weiherstraße, Straßenbau
12-01-04P

963020

INV18-0005Wolbersacker BPL 59, Straßenbeleuchtung
12-01-02P

962020

INV20-0007Unter Linden, Straßensanierung
12-01-02P

962020

INV21-0012Landgraben Oberdrees, Straßenbau
12-01-02P

962020

INV21-0014Wolbersacker BPL 59, Straßenbau 2.BA
01-05-01P

961020

INV22-0026GesSch Dederichsgraben, Vergrößerung Lehrerzimmer
01-05-01P

961020

INV22-00283-fach TH, Planung und Neubau
01-05-01P

961020

INV23-0005Feuerwehr, Gebäude Wolbersacker
08-02-01P

962020

INV23-0013Sportanlage, Sanierung Tennenplätze Qu u. FZP
01-05-01P

961020

INV24-0011GS Bachstr., Aufstockung und Sanierung
13-02-01P

963020

INV24-0014Friedhöfe, Wegeerneuerung
01-06-01P

342020

INV24-0017GS Bachstr., Ankauf Schulgebäude Bungert
01-05-01P

961020

INV24-0022KiTa "Pallotti", Neubau
08-03-01H

961020

INV26-0002Bad, Austausch Rutsche
01-06-01P

241020

INV26-0005Grundstückskauf, Grundschule Bachstr
02-04-01P

751020

INV26-0009Feuerwehr, LF 10/6 LG Ramershoven
02-04-01P

751020

INV26-0010Feuerwehr, LF 10/6 LG Wormersdorf
01-05-01P

961020

INV26-0012KGS Merzbach, Neubau OGS Merzbach
08-03-01H

961020

INV26-0014Bad, Erneuerung Umkleiden
01-06-01P

241020

INV26-0017Grundstückskauf, Feuerwehr Wolbersacker
12-01-02P

962020

INV26-0018Erschl. Erw. Weilerfeld - 3fach Halle - Straßen
13-01-03P

962020

INV26-0019Gewässer, techn. Hochwasserschutz
01-06-01P

241020

INV26-0024Baulandmanagement

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW

Nach § 7 Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Hinweise gemäß § 2 Absatz 4 BekanntmVO

Die in der Haushaltssatzung festgelegte Verringerung der allgemeinen Rücklage gemäß § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW sowie die in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung vorgesehenen Vorträge der Jahresfehlbeträge 2027 bis 2029 gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 GO NRW wurde durch die Kommunalaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises am 29. Juni 2026 genehmigt.

Rheinbach, den 03. Juli 2026

 

Dr. Daniel Phiesel

Bürgermeister