Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2025 (GV.NRW.2025 S.618), hat der Rat der Stadt Rheinbach in seiner Sitzung am 20.04.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
| im Ergebnisplan mit dem | |||
| Gesamtbetrag der Erträge auf | 100.850.103 € |
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| Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 112.922.292 € |
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| abzüglich globaler Minderaufwand von | 2.122.553 € |
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| somit auf | 110.799.739 € |
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| im Finanzplan mit dem |
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| Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 95.291.846 € |
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| Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 102.356.611 € |
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| Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 12.137.474 € |
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| Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 30.000.000 € |
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| Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 31.604.784 € |
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| Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 6.677.493 € |
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| festgesetzt. | |||
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
17.862.526 €
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
39.945.000 €
festgesetzt.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresfehlbetrages im Ergebnisplan wird auf
8.165.074 €,
und die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresfehlbetrages im Ergebnisplan wird auf
1.784.562 €
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
65.000.000 €
festgesetzt.
§ 6
(hat hier nur deklaratorische Wirkung)
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden durch eine Hebesatzsatzung* festgesetzt. Sie betragen im Haushaltsjahr 2026:
| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1 | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 561 v.H. |
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 787 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 531 v.H. |
* Auf die 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund-. und Gewerbesteuer in der Stadt Rheinbach (Hebesatzsatzung [HebS], beschlossen vom Rat in seiner Sitzung vom 16.12.2024) wird verwiesen.
§ 7
Als Investitionen unterhalb der Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 KomHVO NRW gelten Investitionen bis zu einem Betrag von 20.000 €.
§ 8
Mehrerträge in den einzelnen Budgets berechtigen zu Mehraufwendungen in diesen Budgets. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen analog zugunsten der Auszahlungsermächtigungen.
§ 9
Zum Zwecke einer flexiblen Stellenbewirtschaftung können im Stellenplan ausgewiesene Beamtenstellen vorübergehend mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten vorübergehend mit vergleichbaren Beamten/Beamtinnen besetzt werden.
§ 10
Die Auszahlungsansätze des Jahres 2026 für neue Investitionsmaßnahmen stehen erst zur Verfügung, wenn sie durch einen gesonderten Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses oder des Rates freigegeben werden. Grundsätzlich gelten folgende Wertgrenzen:
Investitionsansätze für Baumaßnahmen: 250 T€
Investitionsansätze für Liefer- und Dienstleistungen: 100 T€
Der Sperrvermerk gilt für folgende konkrete Einzelmaßnahmen:
Kostenträger | Konto | Investitions-nummer | Investitionsbezeichnung |
| 12-01-02P | 962020 | INV15-0006 | Vor dem Voigtstor, Umgestaltung Straße |
| 12-01-02P | 962020 | INV15-0012 | Pützstraße/Weiherstraße, Straßenbau |
| 12-01-04P | 963020 | INV18-0005 | Wolbersacker BPL 59, Straßenbeleuchtung |
| 12-01-02P | 962020 | INV20-0007 | Unter Linden, Straßensanierung |
| 12-01-02P | 962020 | INV21-0012 | Landgraben Oberdrees, Straßenbau |
| 12-01-02P | 962020 | INV21-0014 | Wolbersacker BPL 59, Straßenbau 2.BA |
| 01-05-01P | 961020 | INV22-0026 | GesSch Dederichsgraben, Vergrößerung Lehrerzimmer |
| 01-05-01P | 961020 | INV22-0028 | 3-fach TH, Planung und Neubau |
| 01-05-01P | 961020 | INV23-0005 | Feuerwehr, Gebäude Wolbersacker |
| 08-02-01P | 962020 | INV23-0013 | Sportanlage, Sanierung Tennenplätze Qu u. FZP |
| 01-05-01P | 961020 | INV24-0011 | GS Bachstr., Aufstockung und Sanierung |
| 13-02-01P | 963020 | INV24-0014 | Friedhöfe, Wegeerneuerung |
| 01-06-01P | 342020 | INV24-0017 | GS Bachstr., Ankauf Schulgebäude Bungert |
| 01-05-01P | 961020 | INV24-0022 | KiTa "Pallotti", Neubau |
| 08-03-01H | 961020 | INV26-0002 | Bad, Austausch Rutsche |
| 01-06-01P | 241020 | INV26-0005 | Grundstückskauf, Grundschule Bachstr |
| 02-04-01P | 751020 | INV26-0009 | Feuerwehr, LF 10/6 LG Ramershoven |
| 02-04-01P | 751020 | INV26-0010 | Feuerwehr, LF 10/6 LG Wormersdorf |
| 01-05-01P | 961020 | INV26-0012 | KGS Merzbach, Neubau OGS Merzbach |
| 08-03-01H | 961020 | INV26-0014 | Bad, Erneuerung Umkleiden |
| 01-06-01P | 241020 | INV26-0017 | Grundstückskauf, Feuerwehr Wolbersacker |
| 12-01-02P | 962020 | INV26-0018 | Erschl. Erw. Weilerfeld - 3fach Halle - Straßen |
| 13-01-03P | 962020 | INV26-0019 | Gewässer, techn. Hochwasserschutz |
| 01-06-01P | 241020 | INV26-0024 | Baulandmanagement |
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW
Nach § 7 Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hinweise gemäß § 2 Absatz 4 BekanntmVO
Die in der Haushaltssatzung festgelegte Verringerung der allgemeinen Rücklage gemäß § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW sowie die in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung vorgesehenen Vorträge der Jahresfehlbeträge 2027 bis 2029 gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 GO NRW wurde durch die Kommunalaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises am 29. Juni 2026 genehmigt.
Rheinbach, den 03. Juli 2026
Dr. Daniel Phiesel
Bürgermeister
