Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706) und der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/ SGV NW 610) in der jeweils derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Rheinbach in seiner Sitzung am 15.12.2025 folgende 22. Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
Der § 6 Abs. 5 erhält folgende Neufassung:
Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 – 3) beträgt jährlich 1,24 €.
§ 2
Der § 6 Abs. 6 erhält folgende Neufassung:
Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 - 3) beträgt jährlich 1,05 €.
§ 3
Die Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Der Anlage zur Satzung wird folgende Straße für die Straßenreinigung zugefügt:
| Straßenbezeichnung | Reinigungsverpflichtung | Verpflichteter A = Anlieger ST = Stadt |
| Emma-Karoline-Weg | Reinigung der Fahrbahn | ST |
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW
Nach § 7 Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rheinbach, den 16.12.2025
gez.
Dr. Daniel Phiesel
Bürgermeister
