20. Satzung vom 17.12.2024 der Stadt Rheinbach – Straßenreinigungs- und Gebührensatzung –

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff/SGV NW 2023) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706) und der §§ 2,4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzesfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/ SGV NW610) in der jeweils derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Rheinbach in seiner Sitzung am 16.12.2024 folgende 20. Änderungssatzung beschlossen:

 

StraßenbezeichnungReinigungsverpflichtungVerpflichteter A = Anlieger ST = Stadt
WolbersackerWinterdienstST
Josef-Rhein-StraßeWinterdienstST
SchmidtstraßeWinterdienstST
NußbaumstraßeReinigung der FahrbahnST
BoschstraßeReinigung der FahrbahnST
GutenbergstraßeReinigung der FahrbahnST

 

Die Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung 

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Rheinbach, den 17.12.2024

gez.

Ludger Banken

Bürgermeister

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