2. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 14.12.2017

Aufgrund der 

  • §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW. S.490), in der jeweils gültigen Fassung, 

  • sowie der §§ 1,2,4,6 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029)

  • in Verbindung mit der Wasserversorgungssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 27.12.2024

hat der Rat der Stadt Rheinbach am 15.12.2025 folgende 2. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 14.12.2017 beschlossen:

 

§1

Die §§ 9 und 12 der Beitrags- und Gebührensatzung erhalten folgende Fassung:

 

§ 9 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

  1. Die Benutzungsgebühren (bestehend aus Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) werden nach der tatsächlichen Wasserabnahme berechnet, die in der Regel durch Wasserzähler festgestellt wird.

  2. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr für jeden Wasserzähler nach dessen Nenngröße berechnet.

  3. Für die Berechnung der Grundgebühr ist folgende Regelung maßgebend:

    1. Erfolgt die Aufnahme der Versorgung (Einbau des Zählers) in der Zeit vom 01. bis 15. eines Monats, so ist für diesen Monat die volle Grundgebühr zu entrichten. Beginnt die Versorgung in der Zeit vom 16. bis zum letzten eines Monats, so wird keine Grundgebühr berechnet.

    2. Bei Beendigung der Versorgung (Ausbau des Wasserzählers und Abtrennung von der Versorgungsleitung, Umzugsabrechnung) in der Zeit vom 01. bis 14. eines Monats wird für diesen Monat keine Grundgebühr und bei Beendigung der Versorgung in der Zeit vom 15. bis zum letzten eines Monats für diesen Monat die volle Grundgebühr berechnet.

    3. Wird die Wasserbereitstellung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendigen Arbeiten und sonstigen Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung, abgerundet auf volle Monate, keine Grundgebühr erhoben.

  4. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge vom Wasserwerk der Stadt Rheinbach unter Zugrundelegung des Verbrauchs der letzten fehlerfreien Abrechnung und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

  5. Ergibt sich bei der Zählerprüfung (§ 10 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung), dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Fehlgrenzen hinaus unrichtig angezeigt hat, ist dem Gebührenpflichtigen die Verbrauchsgebühr für die zu viel gemessene Wassermenge zu ersetzen; für die zu wenig gemessene Wassermenge hat er die Verbrauchsgebühr nachzuentrichten. Ersatz oder Nachentrichtung sind auf den laufenden und den vorhergehenden Ablesezeitraum (Jahr) beschränkt.

  6. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anhang zu dieser Beitrags- und Gebührenordnung erlassenen jeweiligen Beitrags- und Gebührentarif; in dem Tarif kann eine Mindestgebühr festgesetzt werden.

  7. Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende Gebühr um die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 KAG anrechnungsfähigen Beträge.

 

§ 12 Gebührenerhebung, Abschlagszahlungen, Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebühren werden durch eine Jahresverbrauchsabrechnung erhoben.

  2. Der Gebührenpflichtige hat aufgrund der Jahresverbrauchsabrechnung viermal jährlich eine Abschlagszahlung zu entrichten, deren Höhe sich nach dem durch den Wasserzähler gemessenen Verbrauch des Vorjahres richtet.

    Die Abschlagszahlungen können auf Antrag geänderten Verhältnissen angepasst werden. Die Verrechnung der Abschlagszahlungen erfolgt jeweils mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.

  3. Der Wasserverbrauch wird in der Regel einmal jährlich gegen Jahresende abgelesen. Eine sich aufgrund der Jahresverbrauchsabrechnung ergebende Nachzahlung oder Gutschrift wird mit dem ersten Abschlag fällig bzw. verrechnet. Die Abschlagszahlungen sind bis zu den im Bescheid aufgeführten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Im Übrigen werden alle anderen Zahlungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

  4. Ändert sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Gebührenhöhe, so werden diese für den maßgeblichen Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
    Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

  5. Mit Großabnehmern und bei der Ausleihung von Standrohren kann ein anderer Abrechnungsmodus gewählt werden.

 

§ 2

Die 2. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 14.12.20217 tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.

 


 

Bekanntmachungsanordnung 

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung NW


Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Rheinbach, den 17.12.2025

gez.

Dr. Daniel Phiesel
Bürgermeister

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