Bauen in Rheinbach

Wohnen und Leben in Rheinbach sind zwei Dinge, die unbedingt zusammengehören. Mit seinen zahlreichen Unternehmungen und mit der hohen Wohnqualität, gilt Rheinbach als besonders attraktiver Standort.

Formulare und weitere Informationen finden Sie in unserem Kommunalportal

Von der Bauplanung bis zur Baugenehmigung

In Kürze möchten wir Sie auf diesen Seiten informieren und Ihnen die Möglichkeit geben, Pläne online einzusehen. Während der Neuaufstellung von Bauleitplänen (Bebauungsplan, Flächennutzungsplan), haben Sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Möglichkeit, sich noch einfacher an der Gestaltung unserer Stadt aktiv zu beteiligen.

  • Interaktive Bebauungsplanübersicht
  • Rechtskräftige Bebauungspläne
  • Bebauungspläne im Verfahren
  • Aktuelle Bürgerbeteiligungen
  • Open Data
  • Verfahren suchen
  • Bauplanlexikon

Fragen und Antworten zum Thema Bauen und Umbauen

  • Ihr Grundstück liegt im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB
    Sofern ihr Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes liegt, sind dessen Festsetzungen bei der Planung und dem Bau eines Vorhabens zu beachten. Mit Hilfe der Bebauungsplanübersicht können Sie erkennen, ob Ihr Grundstück im Bereich eines rechtsgültigen Bebauungsplanes liegt. 
     
  • Ihr Grundstück liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplanes, aber im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles, im sog. unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB
    Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens, das nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegt, ist § 34 Baugesetzbuch zu Grunde zu legen. 
    Das Vorhaben muss sich in die vorhandene Umgebung einfügen. 
    Planen Sie ein Vorhaben in einem solchen Bereich, vereinbaren Sie bitte rechtzeitig einen Abstimmungstermin mit dem

    Sachgebiet Bauordnung 

  • Ihr Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB
    Der Außenbereich soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Daher sind Vorhaben auf einem Grundstück im Außenbereich nicht zulässig. Ausnahmen regelt § 35 Baugesetzbuch. Planen Sie ein Vorhaben im Außenbereich, wenden Sie sich bitte an das 

    Sachgebiet Bauordnung 

Die Frage des Grundstückswertes hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine Grundstücksbewertung bzw. Grundstückswertermittlung kann nur durch einen sachverständigen Gutachter erfolgen.

Bodenrichtwerte oder den Grundstückswert erhalten Sie über die Internetseite des Oberen Gutachterausschusses „BORIS.NRW“.

www.boris.nrw.de

Unter Angabe Ihrer Adresse finden Sie den für Ihren Bereich maßgeblichen Bodenrichtwert.

Einen Lageplan können Sie persönlich bei der Stadt Rheinbach erhalten. 

Bauverwaltung der Stadt Rheinbach

bauverwaltung@stadt-rheinbach.de

Ist Ihnen ein persönlicher Besuch im Rathaus nicht möglich, wenden Sie sich bitte direkt an das Katasteramt des Rhein-Sieg-Kreises. Von dort aus ist auch eine postalische Zustellung des Katasterauszuges an Sie möglich.

Katasteramt des Rhein-Sieg-Kreises

Achtung: Auszüge aus dem Internetportal TIM-Online oder anderen offen zugänglichen Geoportalen sind als Bauvorlagen nicht anerkannt, da es sich nicht um amtliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster handelt, auch wenn sie zunächst optisch ähnlich sind.

Die Stadt Rheinbach kann leider keine Grundbuchauszüge zur Verfügung stellen. Bitte wenden Sie sich in allen Grundbuchangelegenheiten direkt an das Amtsgericht in Rheinbach.

Amtsgericht Rheinbach

Der Flächennutzungsplan stellt die vorhandene und beabsichtigte Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet in seinen Grundzügen dar (§ 5 (1) BauGB). Er ist ein vorbereitender Bauleitplan, der keine Außenwirkung entfaltet sondern ein behördenverbindliches Planungsinstrument ist. Eine Darstellung im Flächennutzungsplan begründet kein Baurecht, sondern bedarf vorab einer Umsetzung in einem Bebauungsplan.

Flächennutzungsplan

Das Baulückenkataster liefert eine Flächenübersicht über alle Baulücken im Stadtgebiet sowie viele wesentliche planungsrechtliche Informationen über das jeweilige Grundstück und seine mögliche bauliche Nutzung.

Baulückenkataster

Gesamtübersicht der Baulücken

Leitlinie des stadtentwicklungspolitischen Handelns:

Strategische Ziele der Stadtentwicklung‚ Rheinbach 2030

Diese Information können Sie dem Landschaftsplan entnehmen. 

Landschaftsplan Nr. 4 „Rheinbach, Meckenheim, Swisttal“ 

Für die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen und Werbeanlagen sowie für wesentliche Nutzungsänderungen benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung nach § 60 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018). Die Vorhaben, die von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, führt der § 62 BauO NRW 2018 (verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen) auf. 

Bauanträge und Baugenehmigung

Gebäude und Anlagen dürfen ohne eine baurechtliche Genehmigung beseitigt werden. Sofern es sich um Anlagen im Sinne des Absatzes 1 handelt (verfahrenfreie Anlagen), freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 oder sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, bis zu einer Höhe von 10,00m, ist die Beseitigung nicht anzeigepflichtig. In allen anderen Fällen ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat zuvor schriftlich durch die Bauherrschaft der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige muss bei nicht frei stehenden Gebäuden eine Bestätigung eines/r qualifizierten Targwerklaner/in über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine/n qualifizierten Tragwerkplaner/in zu überwachen.

Sie haben auch die Wahl einen Antrag auf Genehmigung der Beseitigung zu stellen bei Anlagen für die keine Anzeigepflicht besteht.

Grundsätzlich gilt, dass Abbrucharbeiten ausschließlich von zugelassenen Unternehmern durchgeführt werden dürfen, auch im Fall der Genehmigungsfreiheit.

Bitte nehmen Sie oder Ihr zugelassenes Abbruchunternehmen frühzeitig Kontakt zu den zuständigen Versorgungsträgern und Behörden auf:

 

Abfallbeseitigung

Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises Abfallwirtschaft

Artenschutz z.B. bei leerstehenden Gebäuden

Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises Untere Naturschutzbehörde

Gebäude unter Denkmalschutz

Sofern Ihr Gebäude unter Denkmalschutz stehen sollte, ist eine Beseitigung nur nach vorheriger denkmalrechtlicher Genehmigung zulässig

Untere Denkmalbehörde

 

Antrag auf Erstellung eines Kanalhausanschluss

Soll ein Gebäude an das Kanalnetz der Stadt Rheinbach angeschlossen werden ist hierfür ein Antrag auf Erstellung eines Kanalhausanschlusses zu stellen. 

Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht

Unter bestimmten Umständen ist es auch möglich das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nicht in die Kanalisation einzuleiten sondern dezentral auf dem eigenen Grundstück zu beseitigen. Auch hierfür ist ein Antrag auf Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht  zu stellen.

Antrag auf Kanalhausanschluss und Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht

Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Rheinbach

Satzung der Stadt Rheinbach über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen

Merkblatt dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung

Fragen zu Kanalhausanschlüssen richten Sie bitte an:

02226 917-361

Fragen zur Grundstücksentwässerung richten Sie bitte an:

02226 917-339

 

02226 917-215

tiefbau@stadt-rheinbach.de

Sachgebiet Tiefbau / Infrastruktur

Die Gehwegüberfahrt, auch Grundstückszufahrt oder Bordsteinabsenkung genannt, dient dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen.

Wenn Sie beispielsweise einen Stellplatz errichten möchten und dazu der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Gehwegüberfahrt.

Grundstückszufahrten erfordern einen anderen Ausbau oder eine andere Befestigung als der Gehweg und müssen von der zuständigen Stelle genehmigt werden.

Straßenaufbrüche im öffentlichen Bereich dürfen nur auf Antrag und Genehmigung durch die Stadt Rheinbach ausgeführt werden. In Ausnahmefällen dürfen Sie als Antragsteller die Arbeiten selbst bei einer zugelassenen Fachfirma in Auftrag geben. Zur Herstellung einer Grundstückszufahrt kann, auf Antrag des/der Grundstückseigentümer/in die Genehmigung erteilt werden, eine vorhandene Hochbordanlage abzusenken. Die Arbeiten durchführen darf nur ein in die Handwerksrolle eingetragenes Straßenbau- oder Tiefbauunternehmen, welches eine Gewähr dafür bietet, dass die notwendigen Arbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt werden. 

Achten Sie auf eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges, damit Menschen mit Behinderung keine Hindernisse überwinden müssen. Es sollte auch keine Unterbrechungen geben.

Die entstehenden Kosten werden durch den/die Grundstückseigentümer/in getragen.

Antrag zur Herstellung einer Grundstückszufahrt

Fragen richten Sie bitte an:

02226 917-333

02226 917-215

tiefbau@stadt-rheinbach.de

Sachgebiet Tiefbau / Infrastruktur


Adresse und Kontakt

Bauverwaltung der Stadt Rheinbach

bauverwaltung@stadt-rheinbach.de

Bauordnung der Stadt Rheinbach

bauordnung@stadt-rheinbach.de

Schweigelstraße 23
53359 Rheinbach 

02226 917-321

Öffnungszeiten