Bewachungsgewerbe
Gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe).
Der Antrag kann sowohl durch natürliche als auch durch juristische Personen (z.B. GmbH, AG) gestellt werden.
Die nachfolgend genannten Unterlagen werden drei Monate anerkannt, gerechnet vom Tag ihrer Ausstellung (Zuverlässigkeitsnachweise):
- Schriftlicher Antrag
- Personalausweis / Pass
- Führungszeugnis für Behörden der Belegart „O“
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister Belegart „9“
- Auskunft in Steuerangelegenheiten des zuständigen Finanzamtes
- Nachweis über ausreichend vorhandenes Betriebsvermögen
- Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 6 Bewachungsverordnung
- Unterrichtungsnachweis der IHK
- Nachweis der Sachkundeprüfung bei der IHK
- Bescheinigung des Insolvenzgerichtes
- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes
- Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen – soweit im Handelsregister eingetragen)
- Beglaubigte Ablichtung des Gesellschaftsvertrages sowie das Gesellschafterverzeichnis (nur bei juristischen Personen)
Wird der Antrag als juristische Person gestellt, dann sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, als
- Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
- Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender
bei der Antragstellung vorzulegen.
Neben der GewO ist die Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) zu beachten.
Die Verwaltungsgebühr beträgt
Grundgebühr 240,00 €
zuzüglich jede weitere Tätigkeit 180,00 €
Formulare
Ansprechpartner
Bettina Hoffmann
Telefon 02226 917-109
Fax 02226 917-140
E-Mail: bettina.hoffmann@stadt-rheinbach.de
Astrid Faßbender
Telefon 02226 917-105
Fax 02226 917-140
E-Mail: astrid.fassbender@stadt-rheinbach.de