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Betrieb von Photovoltaikanlagen

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Aufgrund der steigenden Energiepreise entscheiden sich immer mehr private Haushalte dazu, ihre Dachflächen mit Photovoltaikanlagen zu bestücken, um entweder Strom für den Eigengebrauch oder die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz zu produzieren.

Hinsichtlich der Frage, ob hierfür der Beginn eines Gewerbes (für die Einspeisung des Stroms werden Einnahmen erzielt) beim Bürgerbüro angezeigt werden muss, haben sich Änderungen in der Rechtauffassung ergeben. 

Während bisher der Betrieb solcher Photovoltaikanlagen als Gewerbe deklariert wurde, unterstellt die neueste Verwaltungspraxis, das nunmehr kein selbständiges Gewerbe durch die Solarstromerzeugung begründet wird.

Eine Gewerbeanmeldung ist daher nicht mehr erforderlich und darf seitens des Bürgerbüros nicht entgegengenommen werden. Freiwillige Gewerbeanzeigen werden sogar zurückgewiesen.

Für die Beurteilung, ob in diesen Fällen eine Gewerbeausübung vorliegt oder nicht, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erforderlich. Die Ausübung eines Gewerbes wird in aller Regel mit einer gewissen Gewinnerzielung verbunden und darf nicht nur geringfügige Auswirkungen für den Wirtschaftsverkehr haben.

Selbst bei sehr großen Dachflächen handelt es sich bei der Solarstromerzeugung um die Nutzung bzw. Verwaltung eigenen Vermögens und nicht um eine gewerbliche Tätigkeit. Auch bei geschäftlich genutzten Gebäuden (z.B. landwirtschaftliche Betriebe) dürften die sich daraus ergebenden Einnahmen nicht ausreichen, um von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Eine Gegenüberstellung der Einnahmen aus der eigentlichen Tätigkeit und aus der Energiegewinnung könnten hier zu einem anderen Ergebnis führen, was aber nur in Ausnahmefällen der Fall sein wird.

Sobald die Einnahmen aus der Stromerzeugung einen untergeordneten Charakter zum eigentlichen Geschäftzweig haben, können Sie keinen Gewerbecharakter begründen.

Ausschließlich bei Photovoltaikanlagen, die auf großen Grundstücksflächen zur Stromerzeugung errichtet werden, lässt sich der Betrieb eines Gewerbes unterstellen, da davon ausgegangen werden kann, dass in wirtschaftlich profitabler Weise Strom erzeugt wird und entsprechende Einnahme erzielt werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingeweisen, dass die fehlende Gewerbeanmeldung keine Auswirkung auf die Vorsteuerabzugsberechtigung beim Finanzamt hat. Für das Finanzamt gelten wiederum andere Voraussetzungen, welche die Betreiber von solchen Anlagen unmittelbar mit dem Finanzamt klären müssen.

Bei den Betreibern von Photovoltaikanlagen, die vor der neuen Verwaltungspraxis ein Gewerbe beim Bürgerbüro angemeldet haben, verbleibt es dabei, da die Anmeldung zu einem Zeitpunkt ergangen ist, bei dem die Rechtsauffassung dies vorgesehen hat.