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Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII
Grundsicherung nach § 41 SGB XII erhalten Menschen,
- die die gesetzliche Altergrenze (65 Jahre und älter) erreicht haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage auf Dauer voll erwerbsgemindert (im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI) sind oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt sind
und deren Einkommen und Vermögen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen.
Der Bedarf umfasst im Wesentlichen:
- den maßgebenden Regelsatz
- die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung
- gegebenenfalls Mehrbedarfszuschläge
- gegebenenfalls Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Zum Einkommen gehören beispielsweise Renten, Erwerbseinkommen, Zinsen.
Zum Vermögen zählen unter anderem Sparbuch, Lebensversicherung, Wertpapiere, Pkw, Haus- und Wohneigentum.
Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern bzw. Kindern bleiben unberücksichtigt, wenn das jährlich zu versteuernde Gesamteinkommen der Unterhaltspflichtigen jeweils, gegenüber den Eltern gemeinsam, unter 100.000 € liegt. Bei Antragstellung erfolgt keine generelle Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern bzw. Kinder. Nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Überschreitung erfolgt eine entsprechende Aufklärung des Sachverhaltes. Überschreitet das jährlich zu versteuernde Gesamteinkommen 100.000 € besteht kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Leistung kann nur auf Antrag gewährt werden.Für genaue Auskünfte ist eine Einzelprüfung erforderlich. Sie werden gerne persönlich beraten.
Ihre Ansprechpartner (auch in gegenseitiger Vertretung) sind:
Buchstaben A bis Ko:
Silke Kleefuß
Telefon 02226 917-132
Telefax 02226 917-215
E-Mail silke.kleefuss@stadt-rheinbach.de
Buchstaben Kp bis Z:
Klaudia Weber
Telefon 02226 917-131
Telefax 02226 917-215
E-Mail klaudia.weber@stadt-rheinbach.de